Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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den Eisenbahnen und auf die Bemessung der Vergütungssätze für bestimmte 
Leistungen, zu deren Ausführung die Eisenbahnverwaltungen im Interesse des 
Postbeförderungsdienstes nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet sind. Nachdem die 
fünfjährige Frist verstrichen, hatten über die in Frage kommenden Punkte nach 
vorherigem Benehmen mit den beteiligten Landesregierungen und Eisenbahn- 
verwaltungen unter Zuziehung von Abgeordneten derselben eingehende Be- 
sprechungen zwischen dem Reichs-Postamt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt statt- 
gefunden. Das Ergebnis legte Bismarck dem Bundesrat im Juni 1881 vor. ) 
Die Beschlußfassung des Bundesrats fällt in die folgende Session desselben. 
9. Konsulatswesen. 
Konsularverträge mit Brasilien und Griechenland. Seit 
dem Jahre 1868 schwebten Verhandlungen mit Brasilien über eine vertrags- 
mäßige Regelung der Befugnisse der Konsuln. Diese Verhandlungen hatten 
bisher zu einem Ergebnis nicht geführt, weil Brasilien die Mitwirkung der 
Konsuln bei der Regulirung von Hinterlassenschaften ihrer Landesangehörigen 
nur in engen Grenzen zulassen wollte. Seit kurzem hatte jedoch die brasilianische 
Regierung in dieser Beziehung anderen Ländern größere Zugeständnisse gemacht 
und sich jetzt zu Verhandlungen mit Deutschland auf der Grundlage der 
brasilianisch-spanischen Konsularkonvention bereit erklärt. Fürst Bismarck beantragte 
dementsprechend im Januar 1881 die Zustimmung des Bundesrats, daß ein 
Konsularvertrag mit Brasilien auf der Grundlage der brasilianisch-spanischen 
Konvention unter Einfügung der von Brasilien anderen Staaten gemachten 
weitergehenden Konzessionen abgeschlossen werde. 2) 
Der Bundesrat erklärte sich am 2. Juni 1881 damit und mit dem Abschluß 
eines Konsularvertrags mit Griechenland einverstanden. 
Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und der Herzegowina. 
Im Dezember 1880 legte Bismarck im Namen des Kaisers dem Bundesrat 
den Entwurf einer Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit 
in Bosnien und in der Herzegowina, vor. 3) Dieser Entwurf enthielt zwei 
Paragraphen, nach welchen die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo# 
zustehende Gerichtsbarkeit vom 1. Januar 1881 mit der Maßgabe außer Uebung 
gesetzt wurde, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in Bosnien 
und der Herzegowina der Gerichtsbarkeit der von Oesterreich eingesetzten Gerichte 
unterworfen sind, und daß die am 1. Januar 1881 bei dem Konsulargericht 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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