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anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen von diesem nach den bisherigen
Vorschriften erledigt werden.
Einverständnis des Bundesrats. Kaiserliche Verordnung vom 23. De—
zember 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 191).
Konsulargerichtsbarkeit in Aegypten. Auf Grund des Gesetzes,
betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in
Aegypten, vom 30. März 1874 wurden durch Kaiserliche Verordnung vom
23. Dezember 1875 die deutschen Reichsangehörigen den in Aegypten neugebildeten
internationalen Gerichten unterworfen. Diese hatten ihre Thätigkeit nicht, wie
bei Erlaß jener Verordnung erwartet wurde, am 1. Januar, sondern erst am
1. Februar 1876 begonnen. Die in der Vereinbarung der Reformmächte vor—
gesehene fünfjährige Probezeit erreichte somit am 1. Februar 1881 ihr Ende,
während die Einschränkung der deutschen Konsulargerichtsbarkeit bereits am
31. Dezember 1880 aufhörte. Inzwischen war von einer zur Beratung über
die fernerweite Gestaltung der Justizreformverhältnisse auf Antrag der ägyptischen
Regierung zusammengetretenen, aus den Generalkonsuln der Reformmächte in
Aegypten gebildeten Kommission die Verlängerung der Geltung der gegenwärtigen
Gerichtsbarkeitsverhältnisse bis zum 1. Februar 1882 beschlossen worden. Es
erschien daher geboten, auch die Geltung der Kaiserlichen Verordnung bis dahin
zu verlängern. Da indessen nicht mit Sicherheit vorauszusehen war, ob bis
zu jenem Termin eine definitive Regelung der ägyptischen Jurisdiktion erfolgen
werde, so empfahl es sich, die Bestimmungen der Verordnung durch Beseitigung
der darin enthaltenen Beschränkung der Geltungsdauer bis zu einer materiellen
Abänderung der ägyptischen Jurisdiktion fortbestehen zu lassen. Da dies durch
eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung
herbeigeführt werden konnte, so legte der Reichskanzler im Dezember 18801)
demselben den Entwurf einer solchen Verordnung vor.
Einverständnis des Bundesrats. Kaiserliche Verordnung vom 23. De—
zember 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 192).
10. Kriegswesen.
Naturalleistung für die bewaffnete Macht im Frieden. In
der Sitzung vom 10. Mai 1881 lehnte der Bundesrat das Gesetz über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden,?) wie es aus den
Beratungen des Reichstags hervorgegangen war, trotz des Entgegenkommens des
Reichstags in dritter Lesung der Vorlage definitiv als unannehmbar ab.
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
2) Vgl. oben S. 261.