Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen von diesem nach den bisherigen 
Vorschriften erledigt werden. 
Einverständnis des Bundesrats. Kaiserliche Verordnung vom 23. De— 
zember 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 191). 
Konsulargerichtsbarkeit in Aegypten. Auf Grund des Gesetzes, 
betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in 
Aegypten, vom 30. März 1874 wurden durch Kaiserliche Verordnung vom 
23. Dezember 1875 die deutschen Reichsangehörigen den in Aegypten neugebildeten 
internationalen Gerichten unterworfen. Diese hatten ihre Thätigkeit nicht, wie 
bei Erlaß jener Verordnung erwartet wurde, am 1. Januar, sondern erst am 
1. Februar 1876 begonnen. Die in der Vereinbarung der Reformmächte vor— 
gesehene fünfjährige Probezeit erreichte somit am 1. Februar 1881 ihr Ende, 
während die Einschränkung der deutschen Konsulargerichtsbarkeit bereits am 
31. Dezember 1880 aufhörte. Inzwischen war von einer zur Beratung über 
die fernerweite Gestaltung der Justizreformverhältnisse auf Antrag der ägyptischen 
Regierung zusammengetretenen, aus den Generalkonsuln der Reformmächte in 
Aegypten gebildeten Kommission die Verlängerung der Geltung der gegenwärtigen 
Gerichtsbarkeitsverhältnisse bis zum 1. Februar 1882 beschlossen worden. Es 
erschien daher geboten, auch die Geltung der Kaiserlichen Verordnung bis dahin 
zu verlängern. Da indessen nicht mit Sicherheit vorauszusehen war, ob bis 
zu jenem Termin eine definitive Regelung der ägyptischen Jurisdiktion erfolgen 
werde, so empfahl es sich, die Bestimmungen der Verordnung durch Beseitigung 
der darin enthaltenen Beschränkung der Geltungsdauer bis zu einer materiellen 
Abänderung der ägyptischen Jurisdiktion fortbestehen zu lassen. Da dies durch 
eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung 
herbeigeführt werden konnte, so legte der Reichskanzler im Dezember 18801) 
demselben den Entwurf einer solchen Verordnung vor. 
Einverständnis des Bundesrats. Kaiserliche Verordnung vom 23. De— 
zember 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 192). 
10. Kriegswesen. 
Naturalleistung für die bewaffnete Macht im Frieden. In 
der Sitzung vom 10. Mai 1881 lehnte der Bundesrat das Gesetz über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden,?) wie es aus den 
Beratungen des Reichstags hervorgegangen war, trotz des Entgegenkommens des 
Reichstags in dritter Lesung der Vorlage definitiv als unannehmbar ab. 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
2) Vgl. oben S. 261.
	        
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