Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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schiebung der Zeitbestimmungen um ein Jahr, sowie unter Einschaltung einer 
Zusatzbestimmung, kraft deren der Reinertrag der Steuer den einzelnen Bundes- 
staaten nach dem Matrikularfuße zu überweisen ist, dem Reichstag wieder vorzulegen. 
Bei der voraufgegangenen Beratung der einzelnen Abschnitte des Gesetzentwurfs 
hatten gestimmt gegen den Ouittungsstempel: Königreich Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum Sachsen, Mecklenburg- 
Strelitz, Lübeck, Bremen und Hamburg; gegen den Stempel auf Checks und 
Giroanweisungen: Baden, Hessen, Lübeck, Bremen und Hamburg; gegen den 
Stempel auf Lotterieloose: Königreich Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen- 
burg-Strelitz. Weitere dissentirende Voten wurden nicht abgegeben. 
Bei der zweiten Lesung am 14. Februar 1881 wurde beschlossen, dem 
Gesetzentwurf einen neuen Paragraphen folgenden Inhalts einzuschalten: 
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- 
ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 
2. der nach Vorschrift des § 49 zu berechnenden Erhebungs= und Ver- 
waltungskosten 
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach der Maß- 
gabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen heran- 
gezogen werden, zu überweisen. 
Bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf wurden die einzelnen Abschnitte 
mit denselben Stimmenverhältnissen der am 14. Februar vertretenen Stimmen 
wie in erster Lesung angenommen. 
Nachdem der Gesetzentwurf, betreffend die Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben, in der vom Reichstag beschlossenen Fassung die Zustimmung des 
Bundesrats gefunden hatte (Ges. v. 1. Juli 1881, Reichs-Gesetzbl. S. 185), 
legte der Reichskanzler (in Vertretung Scholz) am 25. Juni 1881 1) dem 
Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetze vor, 
von denen die erste die durch Publikation zur Kenntinis der Steuerpflichtigen 
zu bringenden Bestimmungen, die zweite die Dienstvorschriften für die mit der 
Anwendung des Gesetzes befaßten Behörden und Beamten enthielt. 
Bei der Beschlußfassung des Bundesrats hierüber in der Sitzung vom 
7. Juli 1881 wurde auf Anregung des bayerischen Bevollmächtigten ein Ein- 
verständnis darüber festgestellt, daß die nach Tarif Nr. 5 des Gesetzes von der 
Reichsstempelabgabe befreiten Ausspielungen und Lotterien zu wohlthätigen 
Zwecken der landesgesetzlichen Gebührenpflicht unterworfen bleiben, und der 
hamburgische Bevollmächtigte sprach zu Nr. 11 die Voraussetzung aus, daß die 
Stempelabgabe auch die sogenannten Schreibgelder in allen Fällen trifft, wo 
1) Abgedruckt als Bundesratsdrucksache Nr. 98 in der S. 24 Note 2 citirten Quelle. 
In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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