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dieselbe von den Spielenden erhoben wird, ohne Rücksicht auf die Form, in
welcher letzteres geschieht.) (Ausführungsvorschriften im Centralblatt für das
Deutsche Reich 1881, S. 283 f.)
Wehrsteuer. Die Ausschüsse des Bundesrats, bei denen der im
April 1880 vom Reichskanzler vorgelegte Wehrsteuergesetzentwurf stecken geblieben
war, beantragten die Annahme desselben zur Vorlage an den Reichstag, doch
mit nicht unwesentlichen Modifikationen. Die wichtigste Abänderung war offenbar
die: daß, während die Vorlage bezüglich der Kontrolle über die Ausführung
des Gesetzes den Art. 36 der Reichsverfassung als maßgebend hinstellte, das
heißt dem Kaiser, beziehungsweise Reichsbeamten, die Kontrolle übertragen wollte,
diese vielmehr den Behörden und Beamten der Landesregierungen zustehen soll.
Ausschußverhandlungen scheinen nicht stattgefunden und die Ausschüsse sich damit
begnügt zu haben, dem Plenum nur ihre Anträge zu dem Gesetz vorzulegen.
In der Sitzung vom 25. Februar 1881 nahm der Bundesrat den Wehr-
steuergesetzentwurf in erster Lesung zur Vorlage an den Reichstag mit den von
den Ausschüssen befürworteten Modifikationen und vorbehaltlich einer Zusatz-
bestimmung, kraft deren der zur Reichskasse fließende Steuerertrag den Bundes-
staaten nach dem Matrikularfuße überwiesen werden soll, an, jedoch nicht ohne
lebhafte Opposition Sachsens, Oldenburgs, Mecklenburg-Schwerins und der
reußischen Fürstentümer. Sachsen bekämpfte namentlich das Prinzip der
Progressivsteuer.
Die Vorlage blieb im Reichstag unerledigt.
Die sonstigen Vorlagen Bismarcks gaben zu Meinungsverschiedenheiten im
Bundesrat keinen Anlaß und bedürfen auch sonst keiner ausführlichen Erörterung.½2)
1) § 443 der Prot. des Bundesrats a. a. O.
2) Ich erwähne folgende Vorlagen des Reichskanzlers an den Bundesrat:
1. Uebersicht der Reichs-Ausgaben und -Einnahmen für das Etatsjahr 1879/80, Schreiben
vom Dezember 1880, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 587 v. 15. 12. 80.
2. Gesetzentwurf, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für 1881/|82,
Schreiben vom Dezember 1880, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 590 v. 17. 12. 80.
3. Gesetzentwurf, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung
der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres, Schreiben vom Dezember 1880,
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 590 v. 17. 12. 80.
4. Nachweisung im Bestande der im Eigentum des Reichs befindlichen Grundstücke,
Schreiben vom Februar 1881, „Nat.-Ztg.“ Nr. 102 v. 2. 3. 81.
5. Denkschrift über die Ausführung der Reichs-Anleihegesetze vom 25. Januar 1875
bis 26. März 1880, Schreiben vom Februar 1881, „Nat.-Ztg.“ Nr. 110 v. 6. 3. 81.
6. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs-
haushaltsetat für das Etatsjahr 1881/82 nebst Anlagen, Schreiben vom Mai 1881, „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 231 v. 20. 5. 81.
7. Vorlage, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung von
Wechselstempelmarken, Schreiben (gez. v. Bismarch) d. d. 4. Juni 1881. Abgedruckt als Bundes-