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gelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsular—
beamten, vor. Der Entwurf hatte 23 Paragraphen, in welchen die bezüglichen Be-
willigungen spezifizirt waren. Die Motive führten an, daß die bis jetzt giltigen
Bestimmungen auf Grund eines Allerhöchsten Regulativs vom 29. Juni 1850
in Kraft seien. Diese Bestimmungen entsprächen aber den Verhältnissen keines-
wegs, und es sei daher das Bedürfnis einer Revision sehr naheliegend. Außer-
dem ließ § 18 des Reichs-Beamtengesetzes eine Neuordnung dieser Materie
erforderlich erscheinen.
Daß der Staatssekretär des Auswärtigen Amts mit dem Bundesrat, wenn
auch nur in Vertretung des Reichskanzlers, korrespondirte, war bisher meines
Wissens nicht vorgekommen. 1)
4. Reichstag.
Die Strafgewalt des Reichstags über seine Mitglieder.
Schon seit längerer Zeit hatte es nicht an Gerüchten gefehlt, daß der Reichs-
kanzler mit der Absicht umgehe, eine Verfolgbarkeit der Mitglieder des Deutschen
Reichstags wegen ungebührlicher Aeußerungen im Reichstag herbeizuführen. Zur
Verwirklichung dieser Absicht beantragte derselbe am 9. Jaonuar 1879 im
Auftrag Seiner Majestät des Kaisers beim Bundesrat den Erlaß eines Gesetzes,
betreffend die Strafgewalt des Reichstags über seine Mitglieder, behufs Ver-
hütung des Mißbrauchs der parlamentarischen Redefreiheit.)
Daß der Gesetzentwurf ein gewisses Befremden und Widerspruch hervor-
rufen würde, hatte der Reichskanzler vorausgesehen. Wenn er trotzdem vorzog,
die parlamentarische Initiative in dieser Angelegenheit nicht länger zu er-
warten, sondern selbst mit der Anregung vorging, so war dabei unzweifelhaft
die Dringlichkeit angesichts der voraussichtlichen Ausbeutung der parlamentarischen
Redefreiheit seitens der Sozialdemokratie maßgebend. 3)
1) Unter dem 3. April 1879 legte der Reichskanzler dem Bundesrat den Entwurf
einer Verordnung über die Kaution der Rendanten der Patentamtskasse vor („Nordd. Allg.
Ztg.“ Nr. 127 v. 8. 4. 79). In Kohls Bismarck-Regesten ist obiges Datum nicht erwähnt.
Ueber den von dem Stellvertreter des Reichskanzlers Grafen Otto zu Stolberg-Wernigerode
dem Bundesrat vorgelegten Entwurf einer Verordnung wegen Ergänzung beziehungsweise
Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der
Militär= und Marineverwaltung angestellten Beamten, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 209
v. 4. 9. 78.
2) Abgedruckt findet sich der Entwurf in der ursprünglichen Fassung in der „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 8. v. 10. 1. 79, Nr. 9 v. 11. 1. 79, zweites Blatt (Begründung), und
in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 14. v. 9. 1. 79 und 15. v. 10. 1. 79 (Motive). Preßstimmen zu
dem Entwurf „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 11 v. 14. 1. 79, „Nat.-Ztg.“ Nr. 16 v. 10. 1. 79.
Nr. 21. v. 14. 1. 79, die „Post“ Nr. 10 v. 11. 1. 79, Nr. 11 v. 12. 1. 79, Nr. 13
v. 14. 1. 79, Nr. 14 v. 15. 1. 79, Nr. 16 v. 17. 1. 79, Nr. 29 v. 30. 1. 79.
3) Vgl. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 10 v. 12. 1. 79. Nach der „Nat.-Ztg.“ Nr. 14
v. 9. 1. 79 lieferte die Vorlage einen neuen Beweis für die Beobachtung, daß Fürst