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Verkehr die Bezeichnung des Gewichts ausschließlich nach Kilogrammen statt—
zufinden habe — Drucksache Nr. 3 der Session 1874/75. Der Bundesrats-
ausschuß für Zoll= und Steuerwesen hat sich demnächst mit der Einführung
des Kilogramms als Gewichtsbezeichnung im zollamtlichen Verkehr grund-
sätzlich einverstanden erklärt, hinsichtlich der Durchführung der Maßregel aber
sich für eine Verschiebung bis zu einer allgemeinen Revision des Zolltarifs
ausgesprochen. Ueber die Frage, ob die Gruppirung und Aufeinanderfolge der
einzelnen Positionen des jetzigen Zolltarifs beizubehalten oder ob eine strengere
alphabetische Ordnung oder eine systematische Gruppirung für den künftigen
Tarif zu wählen sein möchte, liegen gleichfalls von verschiedenen Seiten Vor-
arbeiten vor, welche der Verwertung harren. Um die Lösung der vorstehend
angedeuteten Fragen thunlichst zu beschleunigen und der für die beteiligten
Erwerbszweige drückenden Ungewißheit über die künftige Gestaltung unseres
Tarifwesens möglichst bald ein Ende zu machen, erscheint die Einsetzung einer
besonderen Kommission angezeigt, welche unter Benutzung des vorhandenen
sowie desjenigen Materials, welches durch die Enqucêten geschaffen und jener
Kommission zu überweisen sein würde, die Revision des Zolltarifs vorzubereiten
und die erforderlichen Anträge bei dem Bundesrat zu stellen hätte. Die Auf-
gabe der Kommission würde danach auf den gesamten Inhalt des Tarifs, mit
Ausnahme derjenigen Finanzartikel, über welche auf der Heidelberger Minister-
konferenz Einverständnis erzielt ist, und welche einer gesonderten Bearbeitung
bereits unterliegen, sich zu erstrecken haben. Die Kommission würde aus
Beamten des Reichs und der hauptsächlich beteiligten Bundesstaaten zusammen-
zusetzen sein. Die Anzahl der Mitglieder dürfte mit Rücksicht auf den Umfang
der Aufgabe nicht zu knapp gegriffen werden. Die Bearbeitung der einzelnen
Detailfrage möchte nach Feststellung der allgemeinen Grundsätze kleineren aus
der Mitte der Kommission zu bildenden Subkommissionen zu übertragen sein.
Auch wird es sich empfehlen, sowohl der zu berufenden Kommission als auch
den Subkommissionen das Recht einzuräumen, Sachverständige zu vernehmen
oder schriftliche Gutachten einzuziehen oder durch Requisition der Bundesbehörden
Ermittelungen zu veranlassen.
Der Unterzeichnete beehrt sich hiernach, dem Bundesrat die entsprechende
Beschlußnahme ganz ergebenst anheimzustellen.
Der Reichskanzler:
v. Bismarck.“
Die Bundesratsausschüsse für Zoll= und Steuerwesen und für Handel und
Verkehr, denen der vorstehende Antrag überwiesen worden war, stellten am
9. Dezember 1878 den Antrag:
1. Zum Zwecke der Revision des bestehenden Zolltarifs wird eine aus
15 Mitgliedern bestehende Kommission von Beamten des Reichs und der
Bundesstaaten eingesetzt. Von diesen 15 Mitgliedern werden 3 von dem Reichs-