Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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kanzler, 3 von Preußen, 2 von Bayern und je 1 von Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen, Mecklenburg, Sachsen-Weimar und von den Hansestädten ernannt 
werden. Der Vorsitzende wird von dem Reichskanzler aus der Zahl der Mit- 
glieder ernannt. 2. Die Aufgabe der Kommission erstreckt sich auf die Revision 
des ganzen Zolltarifs, sowohl hinsichtlich der äußeren formalen Anordnung und 
der Uebereinstimmung desselben mit dem giltigen Münz-, Maaß= und Gewichts- 
system, als auch hinsichtlich des Inhalts, insbesondere der Vollständigkeit und 
der Angemessenheit der einzelnen Zollsätze, mit Ausnahme jedoch der einer 
besonderen Beschlußfassung unterliegenden Finanzartikel. 3. Die Kommission 
wird ermächtigt, zum Zwecke der Bearbeitung von Detailfragen aus ihrer Mitte 
Subkommissionen zu bilden. 4. Sowohl die Kommission selbst als die von ihr 
gebildeten Subkommissionen sind berechtigt, Sachverständige zu vernehmen oder 
schriftliche Gutachten einzuziehen und durch Requisition von Landesbehörden 
Ermittelungen zu veranlassen. Die Kommission sowie die einzelnen Mitglieder 
sind befugt, bei den Beratungen sich der Hilfe geeigneter Beamten zu bedienen. 
5. Das Reich trägt die Kosten der Kommission. 6. Die beteiligten hohen 
Regierungen werden ersucht, die von ihnen zur Teilnahme bestimmten Beamten 
möglichst bald dem Reichskanzler zu bezeichnen und wegen Erledigung der von 
der Kommission und von den Subkommissionen etwa ergehenden Regquisitionen 
geeignete Anordnungen zu treffen. 
In der Sitzung vom 12. Dezember nahm der Bundesrat diesen Antrag 
an, und es wurden die Regierungen, welche Kommissare zu ernennen hatten, 
zur Designirung derselben aufgefordert. 
Der Beschluß kam aber nicht ohne lebhafte Regungen der im Schoße des 
Bundesrats bestehenden Freihandelspartei zu stande. So erklärte der Bevoll- 
mächtigte der Hansestädte, daß die letzteren einer Revision des bestehenden 
Zolltarifs schon um der dafür geltend gemachten Formaliengründe willen nicht 
entgegentreten könnten, daß sie aber, indem sie dem Antrage der Ausschüsse 
auf Einsetzung einer Kommission beipflichten, nicht den Motiven zustimmen 
wollten, mit denen die Vorlage eine materielle Reform des Zolltarifs in der 
Richtung einer wesentlichen Erhöhung und Vermehrung des Zollschutzes zur 
Erwägung empfohlen habe. Anbelangend die Zusammensetzung der Kommission, 
so enthielten die Vorschläge der Ausschüsse eine prinzipielle Abweichung von 
der bei ähnlichen Anlässen bisher beachteten Praxis, infolge deren auch das 
Stimmenverhältnis, wie es im Bundesrat und seinen Ausschüssen verfassungs- 
mäßig bestehe, keine genügende Beachtung gefunden habe. Gehe man davon 
aus, daß eine Untersuchung der deutschen Zoll= und Handelspolitik nur dann 
zu richtigen Ergebnissen führen könne, wenn den verschiedenen, dabei in Frage 
kommenden Standpunkten und Interessen die nötige Berücksichtigung gesichert 
sei, so müsse es um so mehr Bedenken erregen, daß nach derjenigen Zusammen- 
setzung der Kommission, wie sie von den Ausschüssen vorgeschlagen sei, das
	        
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