Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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unvermeidlichen Lasten auf die weniger drückenden indirekten Steuern besteht 
das Wesen der Finanzreform, zu deren Verwirklichung auch die Zolltarifrevision 
dienen soll. 
Um eine dieser Rücksicht entsprechende Grundlage für die Revision zu 
gewinnen, empfiehlt es sich meines Erachtens, nicht bloß einzelne Artikel, welche 
sich dazu besonders eignen, mit höheren Zöllen zu belegen, sondern zu dem 
Prinzip der Zollpflichtigkeit aller über die Grenze eingehenden Gegenstände, 
welche in der preußischen Zollgesetzgebung vom Jahre 1818 an als Regel 
aufgestellt war und später in der allgemeinen Eingangsabgabe des Vereins- 
zolltarifs bis zum Jahre 1865 seinen Ausdruck fand, zurückzukehren. 
Von dieser allgemeinen Zollpflicht würden diejenigen für die Industrie 
unentbehrlichen Rohstoffe auszunehmen sein, welche in Deutschland gar nicht 
(wie zum Beispiel Baumwolle), und nach Befinden auch die, welche nur in 
einer ungenügenden Quantität oder Oualität erzeugt werden können. 
Alle nicht besonders ausgenommenen Gegenstände sollten mit einer Ein- 
gangsabgabe belegt sein, die nach dem Werte der Waren, und zwar unter 
Zugrundelegung verschiedener Prozentsätze, je nach dem Bedarfe der einheimischen 
Produktion, abzustufen wäre. Die hiernach zu bemessenden Zollsätze würden 
auf Gewichtseinheiten, wie dies in dem bestehenden Zolltarif die Regel ist, 
zurückzuführen und darnach zu erheben sein, soweit nicht nach der Natur des 
Gegenstandes eine Erhebung des Zolles per Stück (wie bei dem Vieh) oder 
unmittelbar nach dem Wert (wie bei Eisenbahnfahrzeugen, eisernen Flußschiffen) 
sich mehr empfiehlt. 
Nach den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes (Statistik 
des Deutschen Reiches, Band XXXII. S. II. 93) betrug im Jahre 1877 der 
geschätzte Wert der Wareneinfuhr (Eingang in den freien Verkehr) rund 
3877 Millionen Mark. Hiervon fallen laut Anlage 2 auf bisher zollfreie 
Artikel rund 2853 Millionen Mark. " 
In dieser Summe ist der Wert einer Reihe von Artikeln enthalten, welche 
auch in Zukunft zollfrei zu lassen sein werden, weil sie unter die oben bezeichnete 
Kategorie der für die Industrie unentbehrlichen Rohstoffe fremder Herkunft 
fallen, oder weil sie, wie gemünztes Metall, sich ihrer Natur nach nicht zu 
einem Gegenstande der Verzollung eignen. Außerdem würden die Positionen 
in Abzug zu bringen sein, für welche etwa auch in Zukunft die Freiheit der 
Durchfuhr andern Ländern vertragsmäßig gewährleistet oder im Interesse des. 
inländischen Verkehrs gesetzlich zugelassen werden soll. Es kommt ferner in 
Betracht, daß die Belegung jetzt zollfreier Artikel, auch mit einer mäßigen Ein- 
gangsabgabe, doch Einfluß auf den Verbrauch dieser Artikel üben kann. 
Welcher Betrag hiernach von der obigen Summe von 2853 Millionen 
Mark abzusetzen wäre, um den Gesamtwert der jetzt zollfreien, nach meinem 
Vorschlag künftig der Zollpflicht unterliegenden Gegenstände zu ermitteln, —
	        
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