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und der Fabrikation, der mecklenburgische Bevollmächtigte, Ober-Zolldirektor
Oldenburg, vorzugsweise das Interesse des Tabakhandels vertrat.
Bei der Beratung der Materie durch die Ausschüsse für Zoll= und Steuer-
wesen, für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen wurde von den
preußischen Bevollmächtigten das Anerbieten gemacht, nachdem sich die Majorität
der Ausschüsse für eine Tabakbesteuerung nach Gewicht erklärt hatte, einen in
diesem Sinne bearbeiteten Entwurf vorzulegen. Diesem Versprechen kamen die
preußischen Bevollmächtigten nach, indem sie einen in zwei Abschnitten zerfallenden
Entwurf, der im ersten Abschnitt die Besteuerung, im zweiten die Nachbesteuerung
regelte, den genannten Ausschüssen überreichten. Es erschien aber dieser Entwurf
nicht als Antrag der preußischen Regierung im Bundesrat.
Am 27. März 1879 hatten die Bundesratsausschüsse für Zoll= und Steuer-
wesen, Handel und Verkehr und für Rechnungswesen ihren Bericht für den Tabak-
steuergesetzentwurf dem Bundesrat unterbreitet. Es wurde darin der Eingangszoll
beantragt per 100 Kilogramm von
1. Tabakblätter, unbearbeitet und Stengel 120 Mark
2. Fabrikate
Zigarren und Zigarrettetrr. 270 Mark
andere .. . . 200 Mark.
Laut § 2 sollte der innerhalb des Zollgebiets von einem näher zu be-
stimmenden Tage an erzeugte Tabak einer Steuer von 80 Mark für 100 Kilo-
gramm nach Maßgabe des Gewichts des Tabaks in fermentirtem oder getrocknetem
fabrikationsreifem Zustande unterliegen. Eine Nachversteuerung der zur Zeit des
Eintritts der Wirksamkeit des Gesetzes im freien Verkehr befindlichen Vorräte
von Blättern, Stengeln, Halb= und Ganzfabrikaten von Tabak wurde in Höhe
von 74 Mark per 100 Kilogramm vorgeschlagen. 1)
Im Plenum des Bundesrats (5. April 1879) erfuhr die Kommissions-
vorlage mehrfache Verschärfungen. Es waren von vielen Seiten Anträge an-
gemeldet, an deren Hand die Debatte eine große Ausdehnung annahm. Namentlich
hatte Bayern versucht, den Entwurf an vielen Stellen zu amendiren; dieselben
Anträge fanden jedoch nicht die Majorität, und schließlich wurden überall die
Ausschußanträge und ebenso die Licenzsteuer angenommen. Die Flächensteuer
wurde von 18 auf 12 Pfennig herabgesetzt. Die übrigen Veränderungen, welche
beliebt wurden, waren nicht von besonderer Erheblichkeit.
Der Einführungstermin wurde vom Bundesrat noch offen gelassen und an
der Nachsteuer nichts geändert.
Ueber die Stimmenabgabe der einzelnen Bundesregierungen ist zu berichten,
daß gegen das ganze Tabaksteuergesetz nur allein Mecklenburg-Strelitz gestimmt
hat. Für den Antrag Bayerns, die inländische Steuer auf 35 Mark zu nor-
1) Drucks. Nr. 63 Sess. von 1878/79 in der S. 24 Note 2 cit. Quelle.