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schaftlichen Zollgrenze in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen bremischen Gebiets—
teilen die Zustimmung mit der Maßgabe zu erteilen, daß statt 1. Januar 1879
zu setzen ist 1. Juli 1879.
Der Bundesrat trat in der Sitzung vom 17. Juni 1879 den Ausschuß-
anträgen bei. 1) Gesetz, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zoll-
grenze in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietsteilen, vom 28. Juni 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 159).
Antrag Mecklenburgs, betreffend die Veranlagung der Ge-
werbesteuer für Rübenzuckerfabriken.:) In Mecklenburg-Schwerin
wurde unterm 18. Juni 1874 ein revidirtes Kontributionsedikt erlassen, welches
eine Reihe von direkten Steuern umfaßte. Rücksichtlich der Veranlagung der
Gewerbesteuer war im § 20 bestimmt, daß, soweit nicht für Banken und Vor-
schußvereine, Brauer, Brenner, Schiffer, Pächter von Lotterien, Holländereien,
Schäfereien, Torfmooren und die Froner besondere Vorschriften erteilt sind, die
Gewerbesteuer nach Maßgabe des dem Steuerpflichtigen aus dem Gewerbebetriebe
zufließenden Gesamteinkommens zu gewissen Steuersätzen auf Grund freier Ein-
schätzung veranlagt wird. Im § 29 fanden sich dann 22 Sterersätze, die sich
nach dem zu ermittelnden gewerblichen Einkommen abstuften. Rücksichtlich der
Brauer und Brenner war im § 31 bestimmt, daß die Gewerbesteuer nach der
im Normaljahre (unter welchem dasjenige Rechnungsjahr vom 1. Juli bis
30. Juni zu verstehen, welches dem vom 1. Juli bis 30. Juni laufenden
Steuerjahre, für welches die Veranlagung geschieht, unmittelbar vorhergeht) zur
Anschreibung gekommenen Brausteuer und Branntweinsteuer in der Art bemessen
wird, daß Bierbrauer von jeder vollen Mark der Brausteuer drei Pfennig, Brannt-
weinbrenner von jeder vollen Mark einen Pfennig bezahlen.
Die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung beabsichtigte nun,
die Gewerbesteuer der Rübenzuckerfabriken in ähnlicher Weise an die Rüben-
zuckersteuer anzulehnen, wie die Gewerbesteuer der Brauer und Brenner nach
der Brausteuer und Branntweinsteuer abgemessen war. Sie wendete sich des-
halb an den Reichskanzler. Dieser veranlaßte mittelst Schreibens vom 7. Juli
1878 5) eine Beratung des Zoll= und Steuerausschusses, und letzterer sprach sich
in dem Schreiben vom 30. September 1878 dahin aus, daß der beabsichtigte
Modus der Steuerveranlagung nicht für unzulässig zu halten sei. Da der
Reichskanzler mit dieser Ansicht nicht einverstanden war (Schreiben an die Groß-
herzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung vom 8. März 1879 4), so stellte
1) § 352 der Prot. in der a. a. O. erwähnten Ouelle.
2) Vergl. zum Folgenden die Bundesrats-Drucks. Nr. 65, 88 u. § 322 der Prot. in
der a. a. O. erwähnten Quelle.
s) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
4) In Kohls Bismarck-Regesten gleichfalls unerwähnt.