Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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gütlichen Wege über die Verteilung des Verkehrs auf die einzelnen Routen zu 
einigen. Bei der im Schoße der Verbandskonferenzen erfolgenden Einigung 
über die Teilung des Verkehrs sind keineswegs die natürlichen Verhältnisse des 
Verkehrs allein bestimmend, sondern es wird diejenige Bahn den meisten Verkehr 
an sich ziehen, welche durch geschickte Verhandlung um die Transport-Bedingungen 
den größten Vorteil zu erreichen weiß. Die Abmachungen darüber, welchen 
Teil jede Linie an dem Gesamtverkehr zu nehmen hat, pflegen in den In— 
stradirungsvorschriften, welche in Form umfangreicher Hefte für die beteiligten 
Verbände herausgegeben werden, niedergelegt zu werden. Die Verteilung der 
Güter unter die in Frage kommenden Routen wird meistens nach bestimmten 
Zeitperioden vorgenommen; sind zwei Routen zu versorgen, so werden diese 
Zeitperioden in der Regel abwechselnd auf einen Monat festgesetzt, so daß die 
eine Route in der Regel alle im Januar, die andere alle im Februar ein— 
gelieferten Güter erhält 2c.; sind mehrere Linien zu versorgen, so werden diese 
Zeitperioden derart geändert beziehungsweise abgekürzt, daß in halb= oder selbst 
drittelmonatlicher, bei Konkurrenz einer größeren Anzahl Routen sogar in 
wöchentlicher Reihenfolge abgewechselt wird. Die Verteilungsvorschriften beziehen 
sich auf solche Sendungen, bei denen der Versender im Frachtbrief keine bestimmte 
Route vorgeschrieben hat. Enthält der Frachtbrief eine Vorschrift über die 
Leitung der Sendung, so ist in der Regel nach dieser zu verfahren. In einige 
Verbandsabkommen hat man aber auch die Bestimmung aufgenommen, daß der 
direkte Frachtsatz nur in Anwendung kommen soll, wenn der Frachtbrief keine 
Route vorschreibt, daß dagegen, wenn eine Route vorgeschrieben ist, die teurere 
Fracht von Bahn zu Bahn zur Berechnung kommt. Da es vorgekommen sein 
soll, daß die eine oder andere bei einem Verbandstarif beteiligte Verwaltung, 
um die dem Verbande zufallenden Güter auf ihre Routen zu ziehen, dem 
Publikum, wenn es die Frachtbriefvorschriften auf ihre Route ausstellte, besondere 
Begünstigungen unter der Hand gewährt hat, so hat man durch die letztere 
Bestimmung erreichen wollen, daß nicht eine einzelne Verwaltung durch An- 
wendung derartiger Mittel im stande sei, die Güter über ihre Route zu leiten 
und so andere Verwaltungen, welche die vereinbarten Bestimmungen beobachten, 
zu schädigen. 
So ergibt sich beispielsweise aus den Instradirungsvorschriften des deutsch- 
österreichischen Verbandes, daß zwischen Wien und Stettin nicht weniger als 
insgesamt 34 verschiedene Schienenwege in wöchentlich abwechselnder Reihenfolge 
zur Beförderung der in den einzelnen Verkehrsbeziehungen zwischen diesen beiden 
Orten zum Austausch gelangenden Güter in Benutzung sind. In gleich ver- 
wickelter Weise gestalten sich die Verhältnisse zwischen Wien und Berlin, Ham- 
burg und Wien 2c. Bei kürzeren Beförderungsstrecken wird die Benutzung der 
Routen zwar weniger zahlreich, aber nicht minder verwickelt. So erfolgt die 
Beförderung der Güter zwischen Hamburg und Zittau, im norddeutsch-sächsischen
	        
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