setzen, daß die Preisveränderungen, welche eine solche Maßregel für einzelne
Orte mit sich bringt, im ganzen weniger zahlreich oder erheblich ausfallen
werden, als dies hundertfach im Laufe eines Jahres bei Einführung neuer
Verbände und neuer Differenzialtarife unter der Herrschaft des jetzigen Systems
der Fall gewesen ist.
Mit Annahme der Einheitssätze aber ist den steten Veränderungen ein für
allemal ein Ende gemacht und dem Handel und Verkehr eine dauerhafte
Unterlage gegeben, auf welcher bestehende Geschäftsverbindungen sicher fortgeführt
und neue angeknüpft werden können, während sich bei dem jetzigen Zustand die
Transportkosten aller Vorausberechnung entziehen. Dieser Gewinn wäre allein
groß genug, um über viel erheblichere Schwierigkeiten fortzuhelfen, als sie that-
sächlich mit der gleichmäßigen Anwendung der vorgeschlagenen Einheitssätze
verbunden sind.
Dazu kommt der Vorteil, welcher den Eisenbahnverwaltungen selbst
aus der einheitlichen Regelung des Vereinsverkehrs erwächst und denselben
jeden ferneren Aufwand an Zeit, Arbeitskraft und Geld, wie er in erheb-
lichstem Umfang mit der Bildung der Verbände verknüpft ist, für die Folge
erspart.
Dieser Vorteil ist um so schwerer wiegend, als die Einrichtung einer
Zentralrechnungsstelle es ohne technische Schwierigkeiten gestattet, die Verteilung
der Gesamteinnahmen aus dem Verbandsverkehr auf die einzelnen Bahnen
entsprechend ihrer Transportleistung, sowie unter Berücksichtigung höherer oder
niedrigerer Anlagekosten zu bewirken. Der letzteren Rücksicht würde zum Beispiel
in einfacher Weise dadurch entsprochen werden können, daß außerordentliche
Transportleistungen, wie Ueberführungen zwischen verschiedenen Bahnhöfen,
besonders kostspielige Brückenübergänge und Trajekte, Transporte auf schwierigen
Gebirgsbahnen und ähnliche ungewöhnliche Leistungen einzelner Bahnen, welche
künftig in dem auf der kürzesten Entfernung zwischen Abgangs= und Bestim-
mungsort beruhenden Einheitssatze nicht mehr besonderen Ausdruck finden, bei
der Feststellung der Anteile einer jeden Verwaltung in der Zentralrechnungsstelle
nach demselben Verhältnis, welches gegenwärtig bei Berechnung der Fracht
zu Gunsten der durch außerordentliche Leistungen der gedachten Art besonders
belasteten Verwaltungen zur Geltung kommt, durch entsprechenden Zuschlag
an Taxkilometern zu Gunsten der betreffenden Verwaltung zur Berechnung
kommen.
Die gesetzliche Festsetzung der Tarifmaßregeln und die dauernde Be-
aufsichtigung des Tarifwesens steht nach der Reichsverfassung dem Reiche zu.
Nur die Ausübung der Tarifgesetzgebung durch das Reich kann dem Erfordernis
Genüge leisten, daß einheitliche Bestimmungen getroffen werden und deren ein-
heitliche Durchführung gesichert wird. Die Zuständigkeit des Reichs, im Wege
der Gesetzgebung das Tarifwesen zu regeln, kann im Hinblick auf die Ver-