Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

setzen, daß die Preisveränderungen, welche eine solche Maßregel für einzelne 
Orte mit sich bringt, im ganzen weniger zahlreich oder erheblich ausfallen 
werden, als dies hundertfach im Laufe eines Jahres bei Einführung neuer 
Verbände und neuer Differenzialtarife unter der Herrschaft des jetzigen Systems 
der Fall gewesen ist. 
Mit Annahme der Einheitssätze aber ist den steten Veränderungen ein für 
allemal ein Ende gemacht und dem Handel und Verkehr eine dauerhafte 
Unterlage gegeben, auf welcher bestehende Geschäftsverbindungen sicher fortgeführt 
und neue angeknüpft werden können, während sich bei dem jetzigen Zustand die 
Transportkosten aller Vorausberechnung entziehen. Dieser Gewinn wäre allein 
groß genug, um über viel erheblichere Schwierigkeiten fortzuhelfen, als sie that- 
sächlich mit der gleichmäßigen Anwendung der vorgeschlagenen Einheitssätze 
verbunden sind. 
Dazu kommt der Vorteil, welcher den Eisenbahnverwaltungen selbst 
aus der einheitlichen Regelung des Vereinsverkehrs erwächst und denselben 
jeden ferneren Aufwand an Zeit, Arbeitskraft und Geld, wie er in erheb- 
lichstem Umfang mit der Bildung der Verbände verknüpft ist, für die Folge 
erspart. 
Dieser Vorteil ist um so schwerer wiegend, als die Einrichtung einer 
Zentralrechnungsstelle es ohne technische Schwierigkeiten gestattet, die Verteilung 
der Gesamteinnahmen aus dem Verbandsverkehr auf die einzelnen Bahnen 
entsprechend ihrer Transportleistung, sowie unter Berücksichtigung höherer oder 
niedrigerer Anlagekosten zu bewirken. Der letzteren Rücksicht würde zum Beispiel 
in einfacher Weise dadurch entsprochen werden können, daß außerordentliche 
Transportleistungen, wie Ueberführungen zwischen verschiedenen Bahnhöfen, 
besonders kostspielige Brückenübergänge und Trajekte, Transporte auf schwierigen 
Gebirgsbahnen und ähnliche ungewöhnliche Leistungen einzelner Bahnen, welche 
künftig in dem auf der kürzesten Entfernung zwischen Abgangs= und Bestim- 
mungsort beruhenden Einheitssatze nicht mehr besonderen Ausdruck finden, bei 
der Feststellung der Anteile einer jeden Verwaltung in der Zentralrechnungsstelle 
nach demselben Verhältnis, welches gegenwärtig bei Berechnung der Fracht 
zu Gunsten der durch außerordentliche Leistungen der gedachten Art besonders 
belasteten Verwaltungen zur Geltung kommt, durch entsprechenden Zuschlag 
an Taxkilometern zu Gunsten der betreffenden Verwaltung zur Berechnung 
kommen. 
Die gesetzliche Festsetzung der Tarifmaßregeln und die dauernde Be- 
aufsichtigung des Tarifwesens steht nach der Reichsverfassung dem Reiche zu. 
Nur die Ausübung der Tarifgesetzgebung durch das Reich kann dem Erfordernis 
Genüge leisten, daß einheitliche Bestimmungen getroffen werden und deren ein- 
heitliche Durchführung gesichert wird. Die Zuständigkeit des Reichs, im Wege 
der Gesetzgebung das Tarifwesen zu regeln, kann im Hinblick auf die Ver-
	        
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