Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

273 
legung des festgestellten Jahresumsatzes nach Maßgabe der genehmigten Steuerordnung 
in dem Verzeichnis (§ 22 Abs. 3) zu berechnen und in dem Steuerabrechnungsbuch oder 
in einer Beilage zu demselben dem Gewerbesteuerkapital zuzuschlagen. Die Überein- 
stimmung der Gesamtsumme der Zuschläge im Steuerabrechnungsbuch oder in der zu 
demselben geführten besonderen Beilage mit derjenigen im Verzeichnis ist durch die 
summarische Berechnung des Steuerabrechnungsbuchs nachzuweisen. 
g 24. 
In Gemeinden, welche keine Gemeindeumlage erheben, werden zunächst aus dem 
Gewerbesteuerkapital der warenhaussteuerpflichtigen Unternehmungen zwanzig Prozent als 
Steuergrundlage berechnet. 
Sodann wird die durchschnittliche prozentuale Höhe der Gemeindeumlage sämtlicher 
Gemeinden des Oberamtsbezirks aus dem Verhältnis des Gesamtbetrags dieser Gemeinde- 
umlagen zu dem Gesamtbetrag der ihnen unterliegenden Katastersummen ermittelt. 
Wenn der Gesamtbetrag der Gemeindeumlagen bis zum 1. Juli eines Steuerjahrs noch 
nicht feststeht, so ist derselbe vom Steuerjahr 1906 ab nach dem Stand des Vorjahrs in 
Rechnung zu nehmen. 
Aus der nach Abs. 1 berechneten Steuergrundlage ist der nach Abs. 2 ermittelte 
Prozentsatz als Warenhaussteuer in dem Verzeichnis (§ 22 Abs. 3) zu berechnen und in 
dem Steuerabrechnungsbuch vorzutragen. Die übereinstimmung der Gesamtsumme der 
Steuerbeträge im Steuerabrechnungsbuch mit derjenigen im Verzeichnis ist durch die 
summarische Berechnung des Steuerabrechnungsbuchs nachzuweisen. 
g 26. 
Ist in dem Gewerbesteuerkapital eines der Warenhaussteuer unterliegenden Steuer- 
pflichtigen auch der Ertrag aus einem nicht unter den Begriff des Warenhauses fallenden 
Betrieb begriffen, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Bezirksschätzungskommission 
bei der nächsten Gewerbesteuereinschätzung das auf den warenhaussteuerpflichtigen Betrieb 
entfallende Gewerbesteuerkapital besonders festzusetzen und in dem Verzeichnis (§ 21 Abs.3) 
zu vermerten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.