Der Entwurf zu dem Abschiedsgesuch. 95
Wilhelm I. war dergleichen unmöglich, auch bei unbrauchbaren
Beamten.
Am 18. März Nachmittags schickte ich mein Entlassungs=
gesuch ein.
Mein Entwurf zu dem Abschiedsgesuch lautete:
„Bei meinem ehrfurchtsvollen Vortrage am 15. d. M. haben
Euere Majestät mir befohlen, einen Ordre-Entwurf vorzu-
legen, durch welchen die Allerhöchste Ordre vom 8. Septem-
ber 1852, welche die Stellung des Ministerpräsidenten seinen
Collegen gegenüber seither regelte, außer Geltung gesetzt wer-
den soll.
Ich gestatte mir über die Genesis und die Bedeutung
dieser Ordre nachstehende allerunterthänigste Darlegung:
Für die Stelle eines Präsidenten des Staatsministeriums"
war zur Zeit des absoluten Königthums kein Bedürfniß vor-
handen, und wurde zuerst auf dem Vereinigten Landtage 1847
durch die damaligen liberalen Abgeordneten (Mevissen) auf
das Bedürsniß hingewiesen, verfassungsmäßige Zustände durch
Ernennung eines „Premierministers“ anzubahnen, dessen Auf-
gabe sein würde, die Einheitlichkeit der Politik der verant-
wortlichen Minister zu überwachen und herbeizuführen und
die Verantwortung für die Gesammtergebnisse der Politik des
Cabinets zu übernehmen. Mit dem Jahre 1848 trat die
constitutionelle Gepflogenheit bei uns in's Leben und wurden
„Präsidenten des Staatsministeriums ernannt, wie Graf Arnim,
Camphausen, Graf Brandenburg, Freiherr von Manteuffel,
Fürst von Hohenzollern, an deren Namen die Verantwortlich-
keit in erster Linie haftete, nicht für ein Ressort, sondern für
die Gesammtpolitik des Cabincts, also der Gesammtheit der
Ressorts. Die meisten dieser Herren hatten kein eigenes
Ressort, sondern nur das Präsidium; so der Fürst von Hohen-
zollern, der Minister von Auerswald, Prinz Hohenlohe. Aber