Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

64 Das Verwaltungsrecht. § 156 
minister. Nach jenem Patente wurde dem Militärjustizdepartement 
die Aufsicht über die Geschäftsverwaltung des Generalauditoriats 
und sämtlicher diesem untergeordneten Militärgerichte übertragen, 
jedoch mit Ausnahme der Militärdienstsachen, der dem General- 
anditoriate oder einzelnen Mitgliedern erteilten Immediataufträge 
und sämtlicher Kriminalsachen, worin wirkliche Militärpersonen 
oder deren Angehörige verwickelt sind, in welchen Angelegenheiten 
die Oberaufsicht dem Könige persönlich vorbehalten wurde. Nach- 
dem aber das Generalauditoriat am 20. Oktober 1800 eine neue 
Instruktion erhalten hatte, bestimmte die Kabinettsorder vom 
4. November 180010), daß künftig die Mitwirkung des Militär- 
justizdepartements hinsichtlich der Militärjustizpflege sich auf das 
Generalauditoriat allein und darauf beschränken solle, auf die 
Erhaltung der Ordnung die Aufsicht zu führen, die über das 
Generalauditoriat selbst eingehenden Beschwerden zu prüfen und 
das Rechtliche darauf zu verfügen. Mit der neuen Gestaltung der 
militärischen Rechtspflege und dem Fortfalle des Generalauditoriats 
wurde das Militärjustizdepartement in seiner bisherigen Gestalt 
unhaltbar. Die Justizverwaltung beim Reichsmilitärgerichte wurde 
Reichssache. Ihr Träger ist der Präsident des Reichsmilitär- 
gerichtes, der kein oberstes Reichsamt über sich hat und deshalb selbst 
zum Mitgliede des Bundesrates ernannt zu werden pflegt. Bei 
den unteren Militärgerichten wird die Justizverwaltung durch das 
Kriegsministerium und die Gerichtsherren geführt. 
§ 156. Das Militärkirchenwesen.) 
Die besondere Militärseelsorge ist gleich der Militärgerichts- 
barkeit so alt wie das stehende Heer. Den einzelnen Regimentern 
wurden Feldprediger beigegeben, die anfangs unter der gewöhn- 
lichen geistlichen Obrigkeit standen, bis 1692 in Brandenburg- 
Preußen ein Konsistorial= oder Geistliches Feld-Kriegs-Gericht, 
später gewöhnlich Kriegskonsistorium genannt, mit einer den 
lutherischen Konsistorien entsprechenden Zuständigkeit errichtet 
worden. Da im Heere die lutherische Konfession vorherrschte, wurden 
noch während des ganzen 18. Jahrhunderts in Preußen nur 
10) Militär-Gesetz-Sammlung S. 35. 
1) Vgl. Schoen, Das evangelische Kirchenrecht in Preußen, Bd. 1, 
Berlin 1903, S. 282ff.
	        
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