64 Das Verwaltungsrecht. § 156
minister. Nach jenem Patente wurde dem Militärjustizdepartement
die Aufsicht über die Geschäftsverwaltung des Generalauditoriats
und sämtlicher diesem untergeordneten Militärgerichte übertragen,
jedoch mit Ausnahme der Militärdienstsachen, der dem General-
anditoriate oder einzelnen Mitgliedern erteilten Immediataufträge
und sämtlicher Kriminalsachen, worin wirkliche Militärpersonen
oder deren Angehörige verwickelt sind, in welchen Angelegenheiten
die Oberaufsicht dem Könige persönlich vorbehalten wurde. Nach-
dem aber das Generalauditoriat am 20. Oktober 1800 eine neue
Instruktion erhalten hatte, bestimmte die Kabinettsorder vom
4. November 180010), daß künftig die Mitwirkung des Militär-
justizdepartements hinsichtlich der Militärjustizpflege sich auf das
Generalauditoriat allein und darauf beschränken solle, auf die
Erhaltung der Ordnung die Aufsicht zu führen, die über das
Generalauditoriat selbst eingehenden Beschwerden zu prüfen und
das Rechtliche darauf zu verfügen. Mit der neuen Gestaltung der
militärischen Rechtspflege und dem Fortfalle des Generalauditoriats
wurde das Militärjustizdepartement in seiner bisherigen Gestalt
unhaltbar. Die Justizverwaltung beim Reichsmilitärgerichte wurde
Reichssache. Ihr Träger ist der Präsident des Reichsmilitär-
gerichtes, der kein oberstes Reichsamt über sich hat und deshalb selbst
zum Mitgliede des Bundesrates ernannt zu werden pflegt. Bei
den unteren Militärgerichten wird die Justizverwaltung durch das
Kriegsministerium und die Gerichtsherren geführt.
§ 156. Das Militärkirchenwesen.)
Die besondere Militärseelsorge ist gleich der Militärgerichts-
barkeit so alt wie das stehende Heer. Den einzelnen Regimentern
wurden Feldprediger beigegeben, die anfangs unter der gewöhn-
lichen geistlichen Obrigkeit standen, bis 1692 in Brandenburg-
Preußen ein Konsistorial= oder Geistliches Feld-Kriegs-Gericht,
später gewöhnlich Kriegskonsistorium genannt, mit einer den
lutherischen Konsistorien entsprechenden Zuständigkeit errichtet
worden. Da im Heere die lutherische Konfession vorherrschte, wurden
noch während des ganzen 18. Jahrhunderts in Preußen nur
10) Militär-Gesetz-Sammlung S. 35.
1) Vgl. Schoen, Das evangelische Kirchenrecht in Preußen, Bd. 1,
Berlin 1903, S. 282ff.