Die dänische Frage. Lord Russells sieben Punkte. 235
Instruktion an Kisselew wegen Donaufürstentümer wird morgen gehen. Darin wird als
unumgängliche Folge der Bereinigung aufgestellt, daß sie nicht nur für Lebenszeit Cusas,
sondern dauernd werde und zur Einsetzung eines fremden Fürstenhauses führe. Fürst
Gortschakow scheint der Vereinigung für jetzt nicht günstig, ohne direkt widersprechen
zu wollen.
206. Bericht an König Wilhelm I.
[Ausfertigung.]
11. Mai/29. April 1861.
Nachdem ich durch E. M. Minister der Auswärtigen Angelegenheiten von den ver
traulichen Eröffnungen in Kenntnis gesetzt worden war,¹) welche von seiten des englischen
und französischen Kabinettes bezüglich der in der dänischen Frage beabsichtigten Vermitte-
lung der auswärtigen Mächte an allerhöchstdero Regierung gelangt sind, habe ich den
Fürsten Gortschakow gefragt, ob und in welcher Weise Rußland an den desfallsigen Ver-
handlungen beteiligt sei. Der kais. Minister erwiderte mir, daß ihm von dem englischen
und französischen Botschafter die als Grundlage eines Vergleichs vorgeschlagenen Punkte
mitgeteilt worden seien. Ohne auf den Wert derselben für jetzt näher eingehen zu wollen,
machte Fürst Gortschakow einstweilen zwei Einwürfe. Einmal hielt er eine Vermittelung
durch die drei außerdeutschen Mächte überhaupt nicht für die richtige Form, in welcher die
Beilegung der schwebenden Differenzen anzustreben sei. Er betrachtete es vielmehr als
eine den fünf Großmächten gleichmäßig obliegende Verpflichtung, durch gemeinsame Unter-
handlungen den Gefahren für den Frieden Europas vorzubeugen, welche aus der dänischen
Frage entspringen könnten. Aus diesem Gesichtspunkte würde er es für zweckmäßiger
Den zu diesem Ende von den vermittelnden Mächten vorzuschlagenden Vergleich hat Lord J. Russell in seiner
dieserhalb unter dem 10. April c. an Lord Cowley gerichteten Depesche in folgende Punkte zusammengefaßt:
1. Die holsteinschen Stände votieren allgemeine Gesetze quoad Holstein.
2. Sie haben Bewilligungsrecht in Beziehung auf die holsteinsche Quote des allgemeinen Budgets.
3. Sie sind vertreten in der allgemeinen Reichsrepräsentation, um bei der Feststellung des Budgets für
die ganze Monarchie mitzuwirken.
4. Schleswig erhält eine besondere Landesvertretung, welche die lokalen Ausgaben (Kirchen, Schulen)
zu bewilligen befugt ist.
5. Der Besitz von Schleswig wird der Krone Dänemark von den Mächten garantiert.
6. Eine Kommission (von deutscher und dänischer Seite und von den Regierungen Englands, Frank-
reichs, Rußlands und Schwedens ernannt) wird die Begrenzung (délimitation) Schleswigs feststellen
und das so begrenzte Schleswig wird Gegenstand der Garantie sein.
7. Die Verträge von 1852 erhalten eine neue und allgemeine Bestätigung.
Das Pariser Kabinett hat, wie der Prince Latour mir sagt, vor Beantwortung dieses englischen Vor-
schlags seine (des Gesandten) Ansicht darüber zu vernehmen gewünscht, wie ein solcher Vermittlungsversuch
unsererseits wohl aufgenommen werden würde. Indem Prince Latour sich dieserhalb streng vertraulich an
mich wendete, bevorwortete er jedoch ausdrücklich, daß er keinen Auftrag zu irgendwelcher Mitteilung
erhalten habe und die gemachte Eröffnung deshalb als ein Geheimnis zu behandeln bitte. Ich habe ihm
darauf erwidert, daß wir eine Vermittlung fremder Mächte in dieser inneren Angelegenheit Deutschlands
nicht für statthaft erachten könnten. Wollten die Mächte auf eine freundliche Beilegung der Differenz hin-
wirken, die wir unsererseits lebhaft wünschten, so würde das wohl nur in der Weise geschehen können, daß
sie Dänemark noch jetzt zur Erfüllung der Anforderungen des Bundes und namentlich auch zur Vorlegung
des Budgets bestimmten. Ratsam scheine es mir, für jetzt unverzüglich die Regelung des Provisoriums
für Holstein ins Auge zu fassen. Eine definitive Regelung der Verhältnisse, bei welcher auch
Schleswig in Frage käme, würde ohne Zweifel auf große Schwierigkeiten stoßen. In diesem Sinne
wollte Prince Latour berichten. Ich habe nicht unterlassen wollen. E. H. hiervon in Kenntnis zu setzen, ersuche
Sie jedoch, diese Mitteilung als ganz ausschließlich zu Ihrer persönlichen Kenntnisnahme bestimmt zu be-
trachten."
1) Durch den Erlaß vom 5. Mai.