Full text: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5. (5)

Instruktion für Savigny über Behandlung des mittelstaatlichen Antrags. 141 
*86. Erlaß an den Bundestagsgesandten in Frankfurt von Savigny. 
[Konzept von der Hand des Vortragenden Rats Abeken.] 
Berlin, den 26. März 1865. 
Ew. pp. habe ich bereits auf telegraphischem Wege kurz die Haltung angegeben, welche 
wir dem Antrage von Bayern, Sachsen und Großherzogtum Hessen gegenüber werden ein- 
zunehmen haben. Dieselbe steht in Übereinstimmung mit der Auffassung, die ich in meinem 
Ew. pp. gestern mitgeteilten Erlasse nach Wien¹ entwickelt habe. Die Verweisung an den 
Ausschuß sehen wir als eine vorläufige Beseitigung an, um uns Frist zu weiterer Ver- 
ständigung mit Österreich zu gewähren, und hoffen, daß eine Anzahl deutscher Regierungen 
sich dazu leichter entschließen werde, als zu einer direkten Ablehnung. Wenn man in Wien 
sich dazu entschließt, für die Verweisung an den Ausschuß zu stimmen — wozu mir Graf 
Karolyi heut Aussicht macht — so dürfte die Majorität dafür unschwer zu erlangen sein. 
Ich habe an sämtliche Königliche Missionen telegraphisch den Auftrag erteilt, für Instru- 
ierung der Bundesgesandten in diesem Sinn zu wirken.² Ew. pp. werden vermutlich schon 
vor der Sitzung beurteilen können, wie sich die Majorität stellt, und danach ermessen, ob 
Sie zunächst von der Ihnen nach der Geschäftsordnung zustehenden Forderung, auch die 
nächste Beschlußfassung über den Termin der Abstimmung auf die nächste Sitzung aus- 
zusetzen, Gebrauch machen sollen oder nicht. Wenn Sie die Majorität für die Verweisung 
an den Ausschuß gesichert erachten, wird es nicht nötig sein, da es nur den Zweck haben 
würde, unserer Einwirkung einen vielleicht nur um 24 Stunden verlängerten Zeitraum zu 
gewähren. 
Bei der Motivierung unseres Antrages auf die Verweisung an den Ausschuß ist die 
Rücksicht maßgebend, einmal daß die Verweisung nicht an sich als eine direkte Ablehnung 
erscheine, wozu sich einige Regierungen vielleicht nicht leicht entschließen würden; so- 
dann, daß daraus nicht ein künftiges Anerkenntnis  einer etwa vom Bunde zu treffenden Ent- 
scheidung gefolgert werden könne; endlich, daß unsere Stellung zu dem Antrage deutlich er- 
kennbar sei, und daß über die prinzipielle Wichtigkeit, welche wir seinem Inhalt beilegen, 
kein Zweifel bleibe. In der Form einer vertrauensvollen Erwartung wird von dem Bunde 
ein Ausspruch gefordert, durch welchen er über seine Stellung zu der streitigen und am Bunde 
bisher weder geprüften noch verhandelten  Erbfolgefrage definitiv entscheidet. Diese Tendenz 
des Antrages wird durch die Motive, welche mir gestern durch den Grafen Montgelas mit- 
geteilt sind und auch Ew. pp. jetzt vollständig und dem Wortlaut nach bekannt sein werden, 
noch viel deutlicher markiert, als durch den in der österreichischen Mitteilung allein ent- 
haltenen Tenor des Antrags selbst, obgleich auch dieser letztere vollkommen hinreicht, um 
seinen Charakter festzustellen. 
Sollten die Motive zur Diskussion kommen, so finden Ew. pp. namentlich in betreff der 
darin zur Sprache gebrachten Vorgänge auf der Londoner Konferenz und der Zustimmung 
des Bundes zu denselben in meinem Erlasse nach Wien hinreichendes Material zur Zurück- 
weisung der ganz ungegründeten Behauptung, als hätten die beiden Mächte und der Bund 
dadurch schon im voraus das Recht des Erbprinzen von Augustenburg anerkannt. 
Bei der Motivierung selbst des Antrages auf Verweisung an den Ausschuß wird es 
genügen, zu erklären: 
1 Vgl. Nr. 84. 
2 Siehe Nr. 85.