76 I. Organisation der Verwaltung.
Reichsamtes des Innern fällt dagegen im Wesentlichen mit dem Geschäfts-
umfang eines Ministeriums des Innern zusammen. Es ergab sich daraus
die Nothwendigkeit, eine Reihe von weiteren Centralstellen für einzelne beson-
dere Zweige der innern Verwaltung zu schaffen, welche dem Reichsamt
des Innern untergeordnet sind, oder genauer ausgedrückt deren Leitung und
Beaufsichtigung der Reichskanzler durch das Reichsamt des Innern zu führen
hat.1) Dieselben sind theils bureaumäßig, theils kollegialisch organisirt.2
2. Zur Verwaltung des Reichs-Post= und Telegraphenwesens ist das
Reichs-Postamt bestellt, das ebenfalls bureaumäßig organisirt ist und
dessen Träger den Titel Staatssekretär führt. Demselben ist zugleich die
Verwaltung der Reichsdruckerei übertragen.
3. Für die Verwaltung des Eisenbahnwesens bestehen zwei Reichs-
ämter. Dem Reiche stehen verfassungsmäßig Aussichtsrechte über das
gesammte Eisenbahnwesen innerhalb des Reichs zu. Zur Ausübung dieser
Befugnisse ist das Reichs-Eisenbahn-Amt bestellt, das bureaumäßig
organisirt ist, in bestimmten Fällen aber als Kollegium in Berathung zu
treten und Entscheidungen zu fällen hat.
4. Die Verwaltung der dem Reiche gehörigen Eisenbahnen dagegen
wird geführt von dem Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-
eisenbahnen.
5. Die Verwaltung der Reichsbank wird geführt von dem Reichs-
Bankdirektorium, während ras Kuratorium der Reichsbank
die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank auszuüben hat. Die
dem Reiche zustehende Aufsicht über die Privatbanken führt der Reichskanzler
durch das Reichs-Schatzamt.
Da die Zuständigkeit des Reichs auch auf den Gebieten, die zu seinem
Wirkungskreis gehören, in der Regel beschränkt ist auf die Gesetzgebung und
Beaufsichtigung der von den Einzelstaaten zu führenden Verwaltung, so
kann das Reich, soweit dies der Fall ist, außer den Centralbehörden
nur noch Behörden besitzen, welche über die Verwaltung der Landesbehörden
Aufsicht zu führen haben. Für diejenigen Gebiete der staatlichen Thätig-
keit, auf welchen dem Reiche nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch
die volle Verwaltung zusteht, hat das Reich sowohl Mittel-, wie Lokal-
behörden organisirt. Im Bereich der inneren Verwaltung gehören hierher
die Post= und Telegraphenverwaltung, wie die Verwaltung der Reichseisen-
bahnen, deren Behördenorganisation in späteren Abschnitten darzustellen
sein wird.
1) Die Reichögesetze bezeichnen diese den Reichsämtern unterstellten Behörden, deren Ge-
schäftskreis sich über das ganze Reichsgebiet erstreckt, als „Centralstelle n“.
2) ũber die Zusammensetzung und Befugnisse der einzelnen Behörden siehe die betreffenden
Abschnitte in Buch II.