Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

76 I. Organisation der Verwaltung. 
Reichsamtes des Innern fällt dagegen im Wesentlichen mit dem Geschäfts- 
umfang eines Ministeriums des Innern zusammen. Es ergab sich daraus 
die Nothwendigkeit, eine Reihe von weiteren Centralstellen für einzelne beson- 
dere Zweige der innern Verwaltung zu schaffen, welche dem Reichsamt 
des Innern untergeordnet sind, oder genauer ausgedrückt deren Leitung und 
Beaufsichtigung der Reichskanzler durch das Reichsamt des Innern zu führen 
hat.1) Dieselben sind theils bureaumäßig, theils kollegialisch organisirt.2 
2. Zur Verwaltung des Reichs-Post= und Telegraphenwesens ist das 
Reichs-Postamt bestellt, das ebenfalls bureaumäßig organisirt ist und 
dessen Träger den Titel Staatssekretär führt. Demselben ist zugleich die 
Verwaltung der Reichsdruckerei übertragen. 
3. Für die Verwaltung des Eisenbahnwesens bestehen zwei Reichs- 
ämter. Dem Reiche stehen verfassungsmäßig Aussichtsrechte über das 
gesammte Eisenbahnwesen innerhalb des Reichs zu. Zur Ausübung dieser 
Befugnisse ist das Reichs-Eisenbahn-Amt bestellt, das bureaumäßig 
organisirt ist, in bestimmten Fällen aber als Kollegium in Berathung zu 
treten und Entscheidungen zu fällen hat. 
4. Die Verwaltung der dem Reiche gehörigen Eisenbahnen dagegen 
wird geführt von dem Reichsamt für die Verwaltung der Reichs- 
eisenbahnen. 
5. Die Verwaltung der Reichsbank wird geführt von dem Reichs- 
Bankdirektorium, während ras Kuratorium der Reichsbank 
die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank auszuüben hat. Die 
dem Reiche zustehende Aufsicht über die Privatbanken führt der Reichskanzler 
durch das Reichs-Schatzamt. 
Da die Zuständigkeit des Reichs auch auf den Gebieten, die zu seinem 
Wirkungskreis gehören, in der Regel beschränkt ist auf die Gesetzgebung und 
Beaufsichtigung der von den Einzelstaaten zu führenden Verwaltung, so 
kann das Reich, soweit dies der Fall ist, außer den Centralbehörden 
nur noch Behörden besitzen, welche über die Verwaltung der Landesbehörden 
Aufsicht zu führen haben. Für diejenigen Gebiete der staatlichen Thätig- 
keit, auf welchen dem Reiche nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch 
die volle Verwaltung zusteht, hat das Reich sowohl Mittel-, wie Lokal- 
behörden organisirt. Im Bereich der inneren Verwaltung gehören hierher 
die Post= und Telegraphenverwaltung, wie die Verwaltung der Reichseisen- 
bahnen, deren Behördenorganisation in späteren Abschnitten darzustellen 
sein wird. 
  
1) Die Reichögesetze bezeichnen diese den Reichsämtern unterstellten Behörden, deren Ge- 
schäftskreis sich über das ganze Reichsgebiet erstreckt, als „Centralstelle n“. 
2) ũber die Zusammensetzung und Befugnisse der einzelnen Behörden siehe die betreffenden 
Abschnitte in Buch II.