Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Ausgangs · Amte und dem fremden Gebiete nicht anbalten; vielmehr muß ber Ausgang ohne 
Verzug gescheben, und es ist dle Rückfübrung der Waaren nur dann gulässig, wenn, wegen 
unzureichender Absertigungs-Besugniß des gegenüberllegenden Eingangs-Zoll-Amtes, der Ein- 
tritt in den andern Staat nicht State fnden kann. In dlesem Falle soll der gedachte Um- 
stand vom Eingangs-Zoll-Amee auf den bei dem Transporke befindlichen Bezektelungen selbst 
angemerke und der Transport unmitkelbar, unter Begleitung der mitkommenden Beamten des 
elnen Staates, und elnes oder mehrerer Beamten des andern Staales, — von Seite der 
letrern blos ble zur Landes-Grenze — unverweilt zurückgesühre werden. 
Artike!l 7. 
Die Zoll-Verwal“ungen der beiderselts angrenzenden Staaten werden (ich eine Ueber- 
sicht der Hebe. und Absertigungs-Befugnisse, welche den einander gegenüberliegenden Ein- 
und Ausgangs-Aemtern eingeräumt sind, mittheilen. 
Sollte eine Declaratlon zum Ausgange für eine Waaren-Mengr oder Gattung abgege- 
ben werden, welche die Besugniß des gegenüberliegenden Eingangs-Amces übersteigt, so wird 
das Ausgangs-Ame hierauf den Declaranten aufmerksam machen, und, wenn derselbe den- 
noch auf der begebrten Abfertigung bestehen möchte, davon dem Eingangs-Amte unverzäglich 
Nachrsche geben- 
Artibel 8. 
Dle Errlchtung oder Beibehallung der im Areikel 3. gedachten Waaren-Niederlagen 
oder Worräthe, gegen das Verbot der Zoll-Behörde, so wie die Verlehung der angeordneten 
Concrole-Maaßregeln, ferner der Transport der zum Ausgange aus dem einen Gebiete in 
das andere bestimmten Waaren, ohne die in den Artikeln 5. und 6. erwäßnten Bejeklelun- 
gen, oder obne Einhaltung der darin zum Transpork bestimmeen Stcahen und Zeitfeisten, 
sollen nach der in dem Scaake, wo dle Contrauention geschlehe, bestebenden Gesebgebung ge- 
ahndet werden. 
Wenn die Ausfuhr der im Artikel 6. Absaß 4. gedachten Waaren, abgesehen vom 
Einerlte elner höhern Gewast, unerachtet der von Seiten der begleitenden Beamten ergeben- 
den Aufforderung, vergögere wicd, so muh deren vorläußige Beschlagsnahme erklärt werden, 
und es kann lbre spätere Aufuhr nur mie Genehmigung der dem Ausgangs-Amte vorgesetz- 
ben Behörde erfolgen.