Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Nr.  230.  Minisierialverorduung,  die  Aufhebung  des  Schuhegeldes  fũr  den  ganzen  Umfang  der
Firstlich  Reußischen  Lande  J.  L.  beir.,  vom  0.  Jun  1840.  (Publizirt  im  Amis=  und
Vererdmungsblatte  Nr.  24.)

Nach  Artikel  8.  §.  35.  der  deutschen  Grundrechte  sollen  ohne  Enischädlgung  ausgehoben
  sein  alle,  aus  dem  gurs=  und  schutzberrlichen  Verbande  fließenden  persönlichen  Leisstungen.
Zu  diesen  geböret  insonderbeic  das  sogenaunte  Schutzegeld,  und  nachdem  dasselbe  in
dem  Fürstenrthume  Gera  und  in  der  Pflege  Saalburg  bereics  durch  dle  Verordnungen  vom

22.  Juni  und  vom  4.  August  vor.  Is.  abgeschafse  worden  ist,  so  wird  dessen  Erhebung

nunmehr  auch  für  die  Fürstenthümer  Schleiz  und  Lobenstein-Ebersdorf  auf  Grund  obiger

Reichsgesezlichen  Bestimmung  hierdurch  noch  besonders  außer  Anwendung  gesetzt.

Gera,  am  9.  Juni  1840.
Fürstlich  Reuß-Plauisches  Ministerium  daselbst.

von  Bretschneider.
sch  Schsick.