Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

262 
Nr. 230. Minisierialverorduung, die Aufhebung des Schuhegeldes fũr den ganzen Umfang der 
Firstlich Reußischen Lande J. L. beir., vom 0. Jun 1840. (Publizirt im Amis= und 
Vererdmungsblatte Nr. 24.) 
Nach Artikel 8. §. 35. der deutschen Grundrechte sollen ohne Enischädlgung ausgeho- 
ben sein alle, aus dem gurs= und schutzberrlichen Verbande fließenden persönlichen Leisstungen. 
Zu diesen geböret insonderbeic das sogenaunte Schutzegeld, und nachdem dasselbe in 
dem Fürstenrthume Gera und in der Pflege Saalburg bereics durch dle Verordnungen vom 
22. Juni und vom 4. August vor. Is. abgeschafse worden ist, so wird dessen Erhebung 
nunmehr auch für die Fürstenthümer Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf auf Grund obiger 
Reichsgesezlichen Bestimmung hierdurch noch besonders außer Anwendung gesetzt. 
Gera, am 9. Juni 1840. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium daselbst. 
von Bretschneider. 
sch Schsick. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.