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Artikel 25.
Die Vorschriften des Artikel 11, des Artikel 12 Abs. 1, 2, der Artikel 13, 14,
16, 17, des Artikel 18 Abs. 1, der Artikel 20, 21, des Artikel 22 Abs. 1 und des
Artikel 23 finden auch auf die Staatsdienstaspiranten entsprechende Anwendung, die nicht
als Beamte im Sinne des Artikel 1 erklärt sind, ferner auf Personen, die, ohne als Beamte
im Sinne des Artikel 1 erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher Beamten ständig
oder vorübergehend betraut sind.
III. Abschnitt.
Diensteinkommen der etatsmäßigen Beamten.
Artikel 26.
1 Die Gehalte der etatsmäßigen Beamten werden durch die Gehaltsordnung bestimmt.
2 Die Zuweisung des Gehalts an den Beamten erfolgt durch den König oder die vom
König ermächtigte Behörde. Der Gehalt des Beamten soll in die ihm zu behändigende
Urkunde (Artikel 5 Abs. 1) aufgenommen werden.
3 Für die Bemessung des Gehalts ist die im Hauptamt übertragene Stelle maßgebend.
Welche Dienstesaufgaben im einzelnen zu der im Hauptamt übertragenen Stelle gehören,
bestimmen die Dienstesvorschriften.
4 Keinem Beamten können gleichzeitig mehrere Amtsstellen im Hauptamt übertragen werden.
5 Für ein Nebenamt oder Nebengeschäft kann dem Beamten eine besondere Vergütung
aus der Staatskasse nur bewilligt werden, wenn es mit dem Hauptamte nicht in unmittelbarem
Zusammenhange steht oder den Beamten in besonderem Maße in Anspruch nimmt.
Artikel 27.
1. Soweit dienstliche Rücksichten es geboten erscheinen lassen, kann einem Beamten ausnahmsweise
durch Königliche Entschließung ein von der Gehaltsordnung abweichender höherer
Gehalt verliehen werden.
Auch kann, soweit die Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, ein Beamter zunächst
mit einem geringeren als dem in der Gehaltsordnung vorgesehenen Anfangsgehalt ernannt
und ein bereits ernannter Beamter zunächst ohne Anderung seines Gehalts oder unter vorläufiger
Gewährung einer Zulage mit der Versehung einer Amtsstelle betraut werden, für
die in der Gehaltsordnung ein höherer Gehalt vorgesehen ist.