Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  25.

Die  Vorschriften  des  Artikel  11,  des  Artikel  12  Abs.  1,  2,  der  Artikel  13,  14,
16,  17,  des  Artikel  18  Abs.  1,  der  Artikel  20,  21,  des  Artikel  22  Abs.  1  und  des
Artikel  23  finden  auch  auf  die  Staatsdienstaspiranten  entsprechende  Anwendung,  die  nicht
als  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  1  erklärt  sind,  ferner  auf  Personen,  die,  ohne  als  Beamte
im  Sinne  des  Artikel  1  erklärt  zu  sein,  mit  den  Verrichtungen  solcher  Beamten  ständig
oder  vorübergehend  betraut  sind.

III.  Abschnitt.

Diensteinkommen  der  etatsmäßigen  Beamten.

Artikel  26.

1  Die  Gehalte  der  etatsmäßigen  Beamten  werden  durch  die  Gehaltsordnung  bestimmt.

2  Die  Zuweisung  des  Gehalts  an  den  Beamten  erfolgt  durch  den  König  oder  die  vom
König  ermächtigte  Behörde.  Der  Gehalt  des  Beamten  soll  in  die  ihm  zu  behändigende
Urkunde  (Artikel  5  Abs.  1)  aufgenommen  werden.

3  Für  die  Bemessung  des  Gehalts  ist  die  im  Hauptamt  übertragene  Stelle  maßgebend.
Welche  Dienstesaufgaben  im  einzelnen  zu  der  im  Hauptamt  übertragenen  Stelle  gehören,
bestimmen  die  Dienstesvorschriften.

4  Keinem  Beamten  können  gleichzeitig  mehrere  Amtsstellen  im  Hauptamt  übertragen  werden.

5  Für  ein  Nebenamt  oder  Nebengeschäft  kann  dem  Beamten  eine  besondere  Vergütung
aus  der  Staatskasse  nur  bewilligt  werden,  wenn  es  mit  dem  Hauptamte  nicht  in  unmittelbarem
  Zusammenhange  steht  oder  den  Beamten  in  besonderem  Maße  in  Anspruch  nimmt.

Artikel  27.

1.  Soweit  dienstliche  Rücksichten  es  geboten  erscheinen  lassen,  kann  einem  Beamten  ausnahmsweise
  durch  Königliche  Entschließung  ein  von  der  Gehaltsordnung  abweichender  höherer
Gehalt  verliehen  werden.

Auch  kann,  soweit  die  Verhältnisse  es  angezeigt  erscheinen  lassen,  ein  Beamter  zunächst
mit  einem  geringeren  als  dem  in  der  Gehaltsordnung  vorgesehenen  Anfangsgehalt  ernannt
und  ein  bereits  ernannter  Beamter  zunächst  ohne  Anderung  seines  Gehalts  oder  unter  vorläufiger
  Gewährung  einer  Zulage  mit  der  Versehung  einer  Amtsstelle  betraut  werden,  für
die  in  der  Gehaltsordnung  ein  höherer  Gehalt  vorgesehen  ist.