Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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scheidung erfolgt durch eine Erklärung des 
Md J. Durch kgl. Verordnung kann nach An- 
hörung des Provinziallandtages auch Städten 
von geringerer Einwohnerzaht auf Grund be- 
sonderer Verhältnisse das Ausscheiden aus dem 
bisherigen und die Bildung eines eigenen 
Kreisverbandes gestattet werden, wovon in- 
dessen bisher kein Gebrauch gemacht worden 
ist. In allen diesen Fällen ist zuvor eine Aus- 
einandersetzung darüber zu treffen, welchen 
Anteil die ausscheidende Stadt an dem ge- 
meinsamen Aktiv= und Passivvermögen des 
bisherigen K. sowie etwa an fortdauernden 
beistungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden 
neuen K. zu übernehmen hat. Aber die Aus- 
einandersetzung beschließt auch hier der Bez. 
vorbehaltlich der den Beteiligten gegenein- 
ander zustehenden Klage bei dem Bez A. Die 
dabei maßgebenden Gesichtspunkte sind u. a. 
dargelegt in OVE. 2, 15; 7, 61; 10, 10. Pri- 
vatrechtliche Verhältnisse Dritter werden durch 
Veränderungen der Kreisgrenzen nicht berührt 
(Kr O. 8§ 4). Im Falle des Ausscheidens einer 
Stadt aus dem Kreisverbande hat eine neue 
Verteilung der RKreistagsabgeordneten auf die 
einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl 
sämtlicher Abgeordneten stattzufinden (Kr . f. 
d. 5. Pr. § 112 Ziff. 1 und die analogen Be- 
stimmungen der übrigen KrO.). 
Kreisersatzkommissionen, frühere Bezeich- 
nung für die jetzigen Ersatzkommissionen, s. 
Militärersatzwesen I. 
Kreishaushalt. Die Kreise sind als öffent- 
liche Korporationen selbständige wirtschaftliche 
Persönlichkeiten, besitzen als solche eigenes 
Vermögen und haben ihre besondere Finanz- 
verwaltung. Die Einnahmen der Kreise be- 
stehen hauptsächlich aus den den Kreisen 
überwiesenen Renten (s. Dotation U.B); den 
eigenen Einnahmen des Kreises aus seinem 
Vermögen, sowie wirtschaftlichen Unterneh- 
mungen (Chausseen, Krankenhäuser, Klein- 
bahnen, Wasserleitungen usw.); den Erträgen 
der ihnen gesetzlich zustehenden Steuern, Kosten 
und Gebühren (Betriebssteuern s. d. VI; Jagd- 
scheingelder s. Jagdschein und Jagdschein- 
gesetz; Gebühren für Impfscheine s. Impf- 
listen und Impfscheine, Kosten in Verwal- 
tungsstreitsachen und ähnliches); sowie den 
Erträgen der vom Kreise beschlossenen Abgaben, 
Beiträge und Gebühren (s. Kreisabgabey). 
Die Verfügung über das Rreisvermögen steht 
dem Kreistage zu, dessen Beschlüsse insoweit der 
Bestätigung des BezA. bedürfen, als sie sich 
auf die Veräußerungen von Grundstücken und 
Immobiliarrechten beziehen (KrO. f. d. ö. Pr. 
6 Ziff. 4 und entsprechend in den übrigen 
O.). Unter den Begriff „Veräußerung" fallen 
hier auch Schenkungen. Von dem K. han- 
deln die §§ 127—129 KrO. f. d. ö. Pr. bzw. 
83—86 HannärO., §§ 84—87 Hess Nass- 
f O., §§ 71—74 WestfürO., §§ 71—74 
RheinkirO., 85 114—117 SchlHolstr. Den 
dort gegebenen Vorschriften entsprechend ent- 
wirft der Kr A. jährlich einen Haushaltsetat, 
welcher von dem Kreistage festgestellt und 
demnächst in derselben Weise wie die Kreis- 
tagsbeschlüsse veröffentlicht wird. Die Land- 
habung des Etatsrechtes seitens des Kreis- 
  
  
Rreisersatztommissionen — Kreishilfe. 
tages unterliegt lediglich der Kognition der 
Aufsichtsbehörden. Bei Vorlage des Haus- 
haltsetats hat der Kr A. dem Kreistage über 
die Verwaltung und den Stand der Kreis- 
kommunalangelegenheiten Bericht zu erstatten. 
Ausgaben, die außer dem Etat geleistet wer- 
den sollen, bedürfen der Genehmigung des 
Kreistages. Die Kreiskommunalkasse, die 
von einem Rendanten verwaltet wird, muß 
von dem Vorsitzenden des Kr A. an einem be- 
stimmten Tage in jedem Monate regelmäßig 
und mindestens einmal im Jahre unter Zu- 
iehung eines vom KrA. zu bestimmenden 
itgliedes außerordentlich revidiert werden. 
Uber die Feststellung und den Ersatz von 
Defekten der Kreisbeamten beschließt der Bez A. 
nach Maßgabe der V. vom 24. Jan. 1844 
(GS. 52); s. Defekte II. Die Jahresrech- 
nung ist von dem BRendanten der Kreis- 
kommunalkasse innerhalb der ersten vier 
Wochen nach Schluß des Rechnungsjahres zu 
legen und dem Kr. einzureichen. Dieser 
hat die Rechnung zu revidieren, mit seinen 
Erinnerungen dem Kreistage zur Feststellung 
und Entlastung einzureichen und demnächst 
einen Rechnungsauszug zu veröffentlichen. 
Seit Erlaß des G. vom 29. Juni 1876 (GS. 
177) haben die Kreiskorporationen den Beginn 
des Etatsjahres meist auf den 1. April ver- 
legt. 
Kreishilfe auf dem Gebiet des Wegewesens 
ist die vom Kreise den Gemeinden und Guts- 
bezirken zu Pewährende Nachbarhilfe (OV. 
11, 224) (s. Aachbarhilfel. So hat in der 
Prov. Sachsen nach § 20 der Wegeordnung 
vom 11. Juli 1891 (GS. 316) der Kreis, wenn 
im Einzelfalle die Erfüllung der Wegebaulast 
die Kräfte des Wegebaupflichtigen (Gemeinde 
oder Gutsbezirk) übersteigt, eine Beihilfe zu 
gewähren. Notwendigkeit, Dauer, Art, Maß 
und nähere Bedingungen der Beihilfe stellt 
jedesmal der Greistag auf Vorschlag des Kr. 
fest. Im Falle der Ablehnung beschließt auf 
Anrufen der BezA. Die Ubertragung der 
Vorschrift auf die Prov. Westpreußen in der 
Wegeordnung vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) ist 
aus Erwägungen provinzieller Aatur seiner- 
zeit von dem Provinziallandtage dieser Pro- 
vinz entschieden widerraten und dementspre- 
chend im Landtage der Monarchie abgelehnt 
worden (vgl. Drucks. des Herrenhauses Ar. 81 
S. 43 ff.). In Schlesien besteht die K. bezüg- 
lich der Landstraßen höchst subsidiär neben der 
Aachbarpflicht der Gemeinden (Wegeregl. für 
Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 11. Jan. 
1767 § 7 — abgedruckt bei Germershausen, 
Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 2 S. 113), nicht da- 
gegen bezüglich der Vizinalwege (§ 5 a. a.O.). 
Auch in der Grasschaft Mark findet sie sich 
(Edikt vom 23. Febr. 1676 Ziff. 5 — abgedruckt 
bei v. Rönne, Wegepolizei S. 617; vom 
25. Juli 1730 — v. Bönne S. 618 — und 
vom 7. Jan. 1769 — v. Aönne . 619). 
Eine besondere Art der K. besteht hinsichtlich 
der von den Gemeinden und Gutsbezirken 
für Land= und Heerstraßen zu leistenden Hand- 
und Spanndienste auf Grund des G. vom 
21. Juni 1875 (GS. 324) in dem ehemals süd- 
preußischen Teile der Prov. Posen. Danach
	        
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