Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Bekanntmachung

zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906
(Reichs-Gesetzbl.  S.  695).

Auf  Grund  des  §  102  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze")  bestimme
  ich,  daß  hinsichtlich  der  im  Auslande  für  den  Verkehr  nach  und  durch  Deutschland
mit  Ausnahme  des  Bodensee-Rundreiseverkehrs  ausgegebenen  Fahrkarten  die  Vorschriften  über
die  Besteuerung  der  Personenfahrkarten  mit  dem  1.  Oktober  1906  in  Kraft  treten.

Die  Vorschrift  des  §  102  Satz  1  der  Ausführungsbestimmungen  in  betreff  der  zusammengestellten
  Fahrscheinhefte  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Berlin,  den  13.  September  1906.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

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*)  Zentralblatt  S.  979.

Ordens-Verleihungen.

 

 

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  6.  September  1906

allergnädigst  bewogen  gefunden,  der  Großherzoglich
  Badischen  und  Herzoglich  Sächsischen
Kammersängerin  Ernestine  Schumann-Heink,
  dem  K.  Sächsischen  Kammersänger
Karl  Burrian  und  dem  Glroßherzoglich
Mecklenburgischen  Oberregisseur  und  Kammersänger
  Hermann  Gura  die  Ludwigs-Medaille,

–.  —  —

Berichtigung

Abteilung  für  Wissenschaft  und  Kunst,  zu
verleihen.

 

Auszug  aus  der  Adels.  Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  24.  September  1906  der  EAcchitekt,
K.  Professor  Emanuel  Ritter  von  Seidl,
Ehrenmitglied  der  K.  Akademie  der  bildenden
Künste  in  München  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  S,  Fol.  144,
Akt  Nr.  22095.

 

 

zur  Bekanntmachung  des  K.  Kriegsministeriums  vom  5.  Juli  190é6  betreffend  die  Reichsmilitärpensionsgesetze
  vom  31.  Mai  1906,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  43  S.  339  ff.
1.  in  Anlage  1  ist  in  Ziff.  9  —  Seite  8  —  statt  „zu  Nr.  3“  zu  setzen  „zu  Nr  4“;
2.  in  Anlage  2  ist  in  Ziff.  15  —  Seite  17  —  statt  „im  Absatz  2,  3“  zu  setzen

„in  Absatz  2  und  3“;

3.  im  Muster  9  des  Beihefts  Seite  34  (B)  Bemerkungen  ist  zu  2  vorletzte  Zeile
hinter  dem  Wort  „vollen“  zu  setzen  „Verstümmelungszulage“.