Kreiskassen.
ist der Kreis, wenn die Kräfte des Verpflich-
teten (§ 2 a. a. O.) im einzelnen Falle nicht
zureichen (§ 3 a. a. O.), eine Beihilfe zu leisten
verpflichtet (§4 a. a. O.). Die Voraussetzungen,
die Art und Weise der Aufbringung und das
Maß der K. wird für den Kreis allgemein
durch ein Regulativ geordnet; vgl. für die
Kreise des Reg.-Bez. Posen Regul. vom 18.Obkt.
1875 (Al. 461), vom 10. Jan. 1876 (ABl. 31)
und vom 19. Jan. 1881 (Al. 28) und für die
Kreise des Reg.-Bez. Bromberg Regul. vom
9. Dez. 1875 (ABl. ANr. 2), während im ein-
zelnen Falle auf Grund des Regulativs eine
aus dem Landrate als Vorsitzenden und vier
vom Kreistage gewählten Mitgliedern be-
stehende Kommission endgültig entscheidet ((.
Nachbarhilfe, Wegebaulast).
Kreiskassen sind die für einen oder seltener
für mehrere (Land= oder Stadt-) Kreise be-
stehenden Spezialkassen der Verwaltung der
direkten Staatssteuern und daher nicht zu
verwechseln mit den der Kassenverwaltung des
Kreiskommunalverbandes dienenden „Kreis-
kommunalkassen“. Solange in den westlichen
und neuen Provinzen die gesamte Elementar-
erhebung der direkten Steuern vom Staate
selbst besorgt wurde, d. i. bis zum 1. April
1895, bestanden dort keine K., sondern „Steuer-
kassen“ mit räumlich beschränkteren Geschäfts-
bezirten. Seitdem mit dem 1. April 1895 die
Elementarerhebung der Staatseinkommen= und
Ergänzungssteuer auf die Gemeinden und
Gutsbezirke übergegangen ist, sind in allen
Provinzen R., aber in verminderter Zahl ein-
gerichtet. Außer den Kassengeschäften der
direkten Steuerverwaltung werden den
nach Bedarf diejenigen anderer staatlichen Ver-
waltungszweige übertragen, und mit Geneh-
migung des FMl. kann der Rentmeister (l. u.)
gegen Entschädigung die Verwaltung von
ommunal= und Institutenkassen und die
Einziehung von Provinzial-, Kreis= oder Kom-
munal= usw. Beiträgen (sofern damit zeine
Individualerhebung größeren Umfangs ver-
bunden ist) als widerrufliches Nebenamt über-
nehmen und zur Unterstützung des Landrats
bei Beaufsichtigung der Gemeindekassen be-
rufen werden. Die K. werden unter der Kon-
trolle des Kassenkurators, d. i. in der Regel des
Landrats, und, wo neben ihm ein solcher be-
stellt ist, des Kassenrevisors, von einem Einzel-
beamten, dem Rentmeister verwaltet, der
also in seiner Person die Funktionen des
Rendanten, Kontrolleurs, Kassierers und Buch-
halters vereinigt; nur die K. in Frankfurt a. M.
besitzt eine abweichende Organisation mit Ren-
dant, Kassierer und Buchhalterei. Im übrigen
hat der Rentmeister die nötigen Hilfskräfte
sich selbst auf eigene Kosten zu beschaffen, und
er ist für diese Privatgehilfen verantwortlich;
ohne Genehmigung der Regierung darf er
diesen die Führung der Journale und des
Tagesabschlußbuches sowie die Vollziehung
von Quittungen nicht übertragen; sollen ihnen
solche Geschäfte übertragen werden, so bedarf
es außer der Genehmigung der Regierung
gerichtlicher oder notarieller Vollmacht, die,
wenn sie sich auf die Quittungsleistung er-
strecht, öffentlich bekanntzumachen ist. Wie
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die Privatgehilfen, so hat der Rentmeister auch
die Amtsbedürfnisse und der Regel nach auch
das Amtslokal selbst zu beschaffen, wo für er
eine Amtsunkostenentschädigung erhält. Bei
den K. werden folgende Bücher geführt:
1. Aktenverzeichnis; 2. Korrespondenzjournal;
3. Einnahmesournal; 4. Ausgabesjournal;
5. Manual; 6. Kontobuch; 7. Postbuch;
8. Tagesabschlußbuch; 9. Termintkalender;
10. Register über Beschreibung falscher Wert-
zeichen; 11. sofern der Kasse ausnahmsweise
eine Einzelerhebung von direkten Staats-
steuern übertragen ist, Hebelisten hierüber.
Die Bücher zu Ziff. 3, 4, 5, 6 und 11 dürfen
nur für je ein Rechnungsjahr angelegt und
gebraucht werden. Das Kontobuch dient dazu,
die Soll= und Isteinnahme, die Reste und
Uberzahlungen an direkten Staatssteuern und
Fortschreibungsgebühren eines jeden Gemeinde-
oder Gutsbezirks nachzuweisen. Im übrigen
ergibt sich der Zwech der Bücher aus ihrer
Bezeichnung (s. Kassenbücher). Die Abfüh-
rung der von den Gemeinden (Gutsbezirken)
zu erhebenden Steuern und Renten an die K.
erfolgt auf Grund doppelter Lieferzettel, von
denen der Ablieferer den einen quittiert zurück-
erhält. Einzahlungen, welche an und für sich
an die K. geleistet werden dürfen, für welche
aber noch keine Einnahmeorder ergangen ist,
sind anzunehmen, unter „sonstige Depositen
und Asservaten“ zu buchen, und es ist sofort
Einnahmeorder zu erbitten, nach deren Ein-
ang die definitive Vereinnahmung unter
zieugabeelung bei den Asservaten erfolgt.
ber jede Einzahlung ist sofort nach Eintra-
K. Hung in das Journal Quittung zu erteilen.
er Rentmeister hat für rechtzeitigen Eingang
der an bestimmten Terminen fälligen Hebungen
zu sorgen und gegebenenfalls deren Eintrei-
bung im Verwaltungszwangsverfahren herbei-
zuführen; zum Jwangeversahren. gegen Ge-
meinden bedarf er aber der Zustimmung des
Landrats oder der Regierung. Ausgaben
dürfen nur auf Grund des Etats oder beson-
derer Anweisung und gegen Quittung, deren
vorherige Leistung aber von Staats= oder
Reichskassen nicht zu verlangen ist, geleistet
werden. Reichen die disponiblen Bestände
der K. und der vom Aentmeister verwalteten
anderen fiskalischen Kassen für die Auszah-
lungen nicht aus, so hat der Rentmeister recht-
zeitig den erforderlichen Borschuß gegen Quit-
tung von der Begierungshauptkasse zu er-
bitten, denselben aber möglichst bald zu er-
statten. Die Einnahmen sind, so oft entbehr-
liche Bestände vorhanden sind, mindestens
aber am Schlusse jedes Monats in bar oder
in Belegen über geleistete Zahlungen oder in
Anrechnung auf empfangenen Vorschuß an
die Regierungshauptkasse abzuliefern; über
nicht zur Anrechnung gekommene Auftrags-
zahlungen aber sind am Wonatsschlusse Ver-
eichnisse der Regierung einzureichen. Vor dem
inalabschluß (s. Kassenabschlüsse) müssen
alle Einnahmen in der gedachten Weise abge-
führt werden. Jede Ablieferung muß von einem
Lieferzettel in doppelter Ausfertigung begleitet
sein, außerdem bei Ablieferung durch Anrech-
nung von Designationen der Belege für jede