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Kreiskommissionen
Buchhalterei, bei Ablieferung in bar von
einem Sortenzetttel. Auf dem Duplikat des
Lieferzettels leistet die Hauptkasse Quittung.
Die eingehenden Gelder müssen, bevor sie zur
Aufbewahrung im Geldschrank kommen, sor-
tiert und in genau vorgeschriebener Weise ver-
pacht werden. Abgeschlossen werden die Jour-
nale am letzten Werktage jedes Monats bzw.,
wenn an diesem Kassenrevision stattfindet, am
ANachmittage zuvor, ferner bei jeder Kassen-
revision, das Manual hinsichtlich der Auf-
tragszahlungen monatlich, im übrigen viertel-
jährlich, das Kontobuch vierteljährlich. Der
definitive und vollständige Abschluß sämtlicher
Bücher (Finalabschluß) erfolgt am letzten Werk-
tage des April für das vorangegangene Rech-
nungsjahr. Für die allmonatliche regelmäßige
Kassenrevision werden Ubersichten über den
Zustand der Kasse aufgestellt; die Reinschrift
dieser Kassenübersicht reicht der Kurator bzw.
Revisor der Regierung ein; für die Revision
im April sind getrennte Ubersichten für das
alte und neue Rechnungsfahr aufzustellen.
Der Hauptbuchhalterei des FMl. werden all-
monatlich summarische Abschlüsse eingereicht.
Den Tag der ordentlichen Kassenrevision be-
stimmt die Regierung ein für allemal. Die
Abnahme der Jahresrechnung erfolgt durch die
Regierung (Geschäftsanw. des FM. für die
Rentmeister der kgl. Kreiskassen vom 19. Dez.
1894).
Kreiskommissionen gehören zu den Ver-
waltungsorganen des Kreises. Nach den 8§8 167,
168 KrO. f. d. ö. Pr. (zu vgl. die gleichlau-
tenden Vorschriften in §§ 99, 100 Hannk##r.,
§ 100, 101 Hess Nassär O., §§ 87, 88 WestfKKr O.,
§ 87, 88 RheinkrO., §8 130, 131 SchlHolst-
fO.) kann der Kreistag für die unmittelbare
Verwaltung und Beaussichtigung einzelner
Kreisinstitute sowie für die Besorgung ein-
zelner Kreisangelegenheiten nach Bedürfnis
besondere Kommissionen oder Kommissare aus
der Zahl der Kreisangehörigen bestellen, welche
ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke
der allgemeinen Landesverwaltung angeord-
neten Kommissionen, ihre Geschäfte unter der
Leitung des Landrats besorgen. Bei der Zu-
sammensetzung der für die letzterwähnten
Jwecke angeordneten Kommissionen ist der
reistag an die in den einschlägigen Gesetzen
hierüber getroffenen Bestimmungen gebunden,
während ihm hinsichtlich der auf dem Gebiete
der Kreiskommunalverwaltung einzusetzenden
Kommissionen ein freies Organisationsrecht
zusteht (OB. 5, 39). Die K. sind, da sie zur
Erreichung mittelbarer Staatszwecke eingesetzt
sind und ihre Geschäfte unter Leitung des
Landrats besorgen, öffentliche Behörden (K-
Beschl. vom 26. Okt. 1891 — R0 J. 11, 136 ffl).
Von ihnen gefaßte Beschlüsse, welche ihre Be-
fugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen,
unterliegen nach § 178 KrO. f. d. ö. Pr. und
den diesem entsprechenden Vorschriften der
übrigen Kr O. dem Beanstandungsrechte des
Landrats. Dieser ist befugt, jederzeit den Be-
ratungen der K. beizuwohnen und dabei den
Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen,
soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke
der allgemeinen Landesverwaltung angeord-
— Kreisordnungen.
neten Kommissionen etwas anderes gesetzlich
bestimmt ist. Der Kreistag kann den Mit-
gliedern der K. Diäten und Reisekosten zu-
billigen.
Kreiskommunalkasse s. Kreishaushalt.
Kreisordnungen. I. Zu Anfang des 19.JFahrh.
beruhte in Preußen die Verfassung und Ver-
waltung der Kreise, sowie die Ordnung der länd-
lichen Polizei= und Gemeindeverhältnisse auf
der bevorzugten Stellung des adeligen Grund-
besitzes. Die Kreise, zu denen damals außer
den sog Mediatstädten in der Regel nur das
flache Land gehörte, waren in kommunaler
Beziehung durch die Kreistage vertreten, auf
denen, abgesehen von den Vertretern der kal.
Domänen und der Kämmereidörfer, nur die
adeligen Rittergutsbesitzer Sitz und Stimme
hatten (A##. II., 9 § 46). Nachdem durch das
Edikt vom 9. Okt. 1807 (GS. 170) die Guts-
untertänigkeit aufgehoben und in privatrecht-
licher Beziehung eine Gleichstellung der Ritter-
güter mit den anderen Landgütern herbei-
geführt worden war, bestand zwar die Absicht,
auch die mit dem Besitze eines Rittergutes
verbundenen öffentlichrechtlichen Befugnisse auf-
zuheben, namentlich die Patrimonialgerichts-
barkeit und die gutsherrliche Polizeigewalt
zu beseitigen. Auch erging dementsprechend
das sog. Gendarmerieedikt vom 30. Juli 1812
(GS. 141), wonach u. a. die Kreise ein gemein-
schaftliches Vermögen und eine Kasse zur Be-
streitung der Partikularlasten haben und alle
das Kommunalverhältnis derselben betreffen-
den Angelegenheiten unter Aufsicht der Staats-
behörden durch eine aus Deputierten der Ge-
meinden zusammengesetzte Verwaltung ver-
sehen werden sollten. Allein die Bestimmungen
dieses Ediktes gelangten nirgends über ein-
zelne Punkte hinaus zur Ausführung und sind
demnächst durch die in den Jahren 1825—1828
für die einzelnen Provinzen erlassenen Kr O. förm-
lich außer Kraft gesetzt worden. Diese Kr O. be-
ruhten völlig auf dem Vorbilde der älteren
stän dischen Verfassungen; charakteristisch für
sie ist demgemäß die GEliederung der Kreis-
vertretung nach den drei Besitzklassen (Stän-
den): Rittergutsbesitz, bäuerlicher Grundbesitz
und Städte. Die Mitglieder des ersten Stan-
des, die Standesherrn und Nittergutebesitzer,
führten auf den Kreistagen je eine Birilstimme,
während die im Kreise gelegenen Städte und
die Landgemeinden nur durch eine verhältnis-
mäßig geringe Zahl von Deputierten vertreten
waren. Die Tätigkeit der Kreistage be-
schränkte sich fast ausschließlich auf das kom-
munale Gebiet und hatte sich nur vereinzelt
mit Angelegenheiten der allgemeinen Landes-
verwaltung zu befassen. Die Kreistage wurden
durch den Landrat berufen und faßten ihre
Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit.
Glaubte sich jedoch ein ganzer Stand durch
einen Beschluß in seinen Interessen verletzt,
so stand ihm der Rekurs an diesenige Behörde
zu, welche in der Angelegenheit zu entscheiden
hatte. Eine weitere Ausbildung erhielt die
kommunale Verfassung der Kreise durch eine
Reihe provinzieller Verordnungen aus den
Jahren 1841, 1842 und 1846, durch welche
den Kreisständen die Befugnis beigelegt wurde,