Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Kreiskommissionen 
Buchhalterei, bei Ablieferung in bar von 
einem Sortenzetttel. Auf dem Duplikat des 
Lieferzettels leistet die Hauptkasse Quittung. 
Die eingehenden Gelder müssen, bevor sie zur 
Aufbewahrung im Geldschrank kommen, sor- 
tiert und in genau vorgeschriebener Weise ver- 
pacht werden. Abgeschlossen werden die Jour- 
nale am letzten Werktage jedes Monats bzw., 
wenn an diesem Kassenrevision stattfindet, am 
ANachmittage zuvor, ferner bei jeder Kassen- 
revision, das Manual hinsichtlich der Auf- 
tragszahlungen monatlich, im übrigen viertel- 
jährlich, das Kontobuch vierteljährlich. Der 
definitive und vollständige Abschluß sämtlicher 
Bücher (Finalabschluß) erfolgt am letzten Werk- 
tage des April für das vorangegangene Rech- 
nungsjahr. Für die allmonatliche regelmäßige 
Kassenrevision werden Ubersichten über den 
Zustand der Kasse aufgestellt; die Reinschrift 
dieser Kassenübersicht reicht der Kurator bzw. 
Revisor der Regierung ein; für die Revision 
im April sind getrennte Ubersichten für das 
alte und neue Rechnungsfahr aufzustellen. 
Der Hauptbuchhalterei des FMl. werden all- 
monatlich summarische Abschlüsse eingereicht. 
Den Tag der ordentlichen Kassenrevision be- 
stimmt die Regierung ein für allemal. Die 
Abnahme der Jahresrechnung erfolgt durch die 
Regierung (Geschäftsanw. des FM. für die 
Rentmeister der kgl. Kreiskassen vom 19. Dez. 
1894). 
Kreiskommissionen gehören zu den Ver- 
waltungsorganen des Kreises. Nach den 8§8 167, 
168 KrO. f. d. ö. Pr. (zu vgl. die gleichlau- 
tenden Vorschriften in §§ 99, 100 Hannk##r., 
§ 100, 101 Hess Nassär O., §§ 87, 88 WestfKKr O., 
§ 87, 88 RheinkrO., §8 130, 131 SchlHolst- 
fO.) kann der Kreistag für die unmittelbare 
Verwaltung und Beaussichtigung einzelner 
Kreisinstitute sowie für die Besorgung ein- 
zelner Kreisangelegenheiten nach Bedürfnis 
besondere Kommissionen oder Kommissare aus 
der Zahl der Kreisangehörigen bestellen, welche 
ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke 
der allgemeinen Landesverwaltung angeord- 
neten Kommissionen, ihre Geschäfte unter der 
Leitung des Landrats besorgen. Bei der Zu- 
sammensetzung der für die letzterwähnten 
Jwecke angeordneten Kommissionen ist der 
reistag an die in den einschlägigen Gesetzen 
hierüber getroffenen Bestimmungen gebunden, 
während ihm hinsichtlich der auf dem Gebiete 
der Kreiskommunalverwaltung einzusetzenden 
Kommissionen ein freies Organisationsrecht 
zusteht (OB. 5, 39). Die K. sind, da sie zur 
Erreichung mittelbarer Staatszwecke eingesetzt 
sind und ihre Geschäfte unter Leitung des 
Landrats besorgen, öffentliche Behörden (K- 
Beschl. vom 26. Okt. 1891 — R0 J. 11, 136 ffl). 
Von ihnen gefaßte Beschlüsse, welche ihre Be- 
fugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, 
unterliegen nach § 178 KrO. f. d. ö. Pr. und 
den diesem entsprechenden Vorschriften der 
übrigen Kr O. dem Beanstandungsrechte des 
Landrats. Dieser ist befugt, jederzeit den Be- 
ratungen der K. beizuwohnen und dabei den 
Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, 
soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke 
der allgemeinen Landesverwaltung angeord- 
  
— Kreisordnungen. 
neten Kommissionen etwas anderes gesetzlich 
bestimmt ist. Der Kreistag kann den Mit- 
gliedern der K. Diäten und Reisekosten zu- 
billigen. 
Kreiskommunalkasse s. Kreishaushalt. 
Kreisordnungen. I. Zu Anfang des 19.JFahrh. 
beruhte in Preußen die Verfassung und Ver- 
waltung der Kreise, sowie die Ordnung der länd- 
lichen Polizei= und Gemeindeverhältnisse auf 
der bevorzugten Stellung des adeligen Grund- 
besitzes. Die Kreise, zu denen damals außer 
den sog Mediatstädten in der Regel nur das 
flache Land gehörte, waren in kommunaler 
Beziehung durch die Kreistage vertreten, auf 
denen, abgesehen von den Vertretern der kal. 
Domänen und der Kämmereidörfer, nur die 
adeligen Rittergutsbesitzer Sitz und Stimme 
hatten (A##. II., 9 § 46). Nachdem durch das 
Edikt vom 9. Okt. 1807 (GS. 170) die Guts- 
untertänigkeit aufgehoben und in privatrecht- 
licher Beziehung eine Gleichstellung der Ritter- 
güter mit den anderen Landgütern herbei- 
geführt worden war, bestand zwar die Absicht, 
auch die mit dem Besitze eines Rittergutes 
verbundenen öffentlichrechtlichen Befugnisse auf- 
zuheben, namentlich die Patrimonialgerichts- 
barkeit und die gutsherrliche Polizeigewalt 
zu beseitigen. Auch erging dementsprechend 
das sog. Gendarmerieedikt vom 30. Juli 1812 
(GS. 141), wonach u. a. die Kreise ein gemein- 
schaftliches Vermögen und eine Kasse zur Be- 
streitung der Partikularlasten haben und alle 
das Kommunalverhältnis derselben betreffen- 
den Angelegenheiten unter Aufsicht der Staats- 
behörden durch eine aus Deputierten der Ge- 
meinden zusammengesetzte Verwaltung ver- 
sehen werden sollten. Allein die Bestimmungen 
dieses Ediktes gelangten nirgends über ein- 
zelne Punkte hinaus zur Ausführung und sind 
demnächst durch die in den Jahren 1825—1828 
für die einzelnen Provinzen erlassenen Kr O. förm- 
lich außer Kraft gesetzt worden. Diese Kr O. be- 
ruhten völlig auf dem Vorbilde der älteren 
stän dischen Verfassungen; charakteristisch für 
sie ist demgemäß die GEliederung der Kreis- 
vertretung nach den drei Besitzklassen (Stän- 
den): Rittergutsbesitz, bäuerlicher Grundbesitz 
und Städte. Die Mitglieder des ersten Stan- 
des, die Standesherrn und Nittergutebesitzer, 
führten auf den Kreistagen je eine Birilstimme, 
während die im Kreise gelegenen Städte und 
die Landgemeinden nur durch eine verhältnis- 
mäßig geringe Zahl von Deputierten vertreten 
waren. Die Tätigkeit der Kreistage be- 
schränkte sich fast ausschließlich auf das kom- 
munale Gebiet und hatte sich nur vereinzelt 
mit Angelegenheiten der allgemeinen Landes- 
verwaltung zu befassen. Die Kreistage wurden 
durch den Landrat berufen und faßten ihre 
Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Glaubte sich jedoch ein ganzer Stand durch 
einen Beschluß in seinen Interessen verletzt, 
so stand ihm der Rekurs an diesenige Behörde 
zu, welche in der Angelegenheit zu entscheiden 
hatte. Eine weitere Ausbildung erhielt die 
kommunale Verfassung der Kreise durch eine 
Reihe provinzieller Verordnungen aus den 
Jahren 1841, 1842 und 1846, durch welche 
den Kreisständen die Befugnis beigelegt wurde,
	        
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