Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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100 000 M. sowie im Falle b, sonst durch das 
Konsistorium (V. vom 3. Aug. 1895 — KGVLBl. 
73). Wegen der staatlichen Genehmigung findet 
Art. 24 des G. vom 3. Juni 1876 Anwendung 
(s. Gemeindekirchenrat und Kirchenge- 
meindevertretung 4A III a. GE.). 
VII. Die Kosten der Synode, deren Miit- 
gliedern Tagegelder und Reisekosten gebühren 
(&0SO. 8 71), werden auf die Gemeinden um- 
gelegt (n'Synoden IV). 
reistag (Allgemeines und Geschäfte). 
Die den RKreiskommunalverband vertretende 
Kreisversammlung wird K. genannt (KrO. f. d. 
5. Pr. § 84; Hann#rO. § 40; Hess Nassärd. 
Saur WestfkrO. § 33; Rheinkr O. § 33; Schl- 
olst#rO. § 70). Der K. ist mithin ein kom- 
munales Organ, das in die allgemeine Landes- 
verwaltung nur durch Ausübung des ihm zu- 
stehenden Wahl= bzw. Vorschlagsrechts zu be- 
stimmten Amtern — Amtsvorsteher, Amtmann, 
Bürgermeister, Landrat, Kreisdeputierte, Kreis- 
ausschußmitglied — übergreift. Der K. besteht 
aus gewählten Abgeordneten. Die Wahl der- 
selben erfolgt in drei Wahlverbänden, deren 
Bildung sich zwar an die bisherige ständische 
Gliederung anschließt, jedoch unter Fortfall der 
den Rittergütern als solchen zustehenden Re- 
präsentationsbefugnisse und aller Virilstimm- 
berechtigungen, s. Kreisordnungen, Kreis- 
tag Zusammensetzung) und wegen der Prov. 
Posen, wo der K. noch aus den drei Ständen 
der Rittergutsbesitzer, Städte und Landgemein- 
den zusammengesetzt ist, Kreisstän de (Posen). 
I. Der K. ist berufen, den Preiskom- 
munalverband zu vertreten, über die Kreis- 
angelegenbeiten nach näherer Vorschrift der 
Kr O., sowie über diejenigen Gegenstände 
zu beraten und zu beschließen, die ihm zu 
diesem Behufe durch Gesetze oder kgl. Verord- 
nungen überwiesen sind oder in Zukunft durch 
Gesetz überwiesen werden (KrO. f. d. ö. Pr. 
115 ff.; Hann rO. 8§8§ 41 ff.; 5eIafsür. 
42 ff.; WestfrO. 88§ 34 ff.; hein Kr O. 
8 
34ff.; SchlhHolstKrO. 88 71ff.) Insbesondere Kr 
ist der K. befugt: 1. statutarische oder regle- 
mentarische Anordnungen zu treffen; 2. zu be- 
stimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, 
die Kkreisweise aufzubringen sind, und deren 
Aufbringungsweise nicht schon durch das Ge- 
setz vorgeschrieben ist, repartiert werden sollen; 
3. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung 
oder im Interesse des Kreises zu beschließen 
und zu diesem Zwecke über das Grund= und 
Kapitalvermögen des Kreises zu verfügen, An- 
leihen aufzunehmen und die Kreisangehörigen 
mit Kreisabgaben zu belasten; 4. den Vertei- 
lungs= und Aufbringungsmaßstab der Kreis- 
abgaben zu beschließen; 5. den Kreishaushalts- 
etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrech= 
nung Decharge zu erteilen; 6. die Grundsätze 
festzustellen, nach denen die Verwaltung des 
dem Kreise gehörigen Grund= und Kapital- 
vermögens, sowie der Kreiseinrichtungen und 
anstalten zu erfolgen hat; 7. die Einrichtung 
von Kreisämtern zu beschließen und die Zahl 
sowie die Besoldung der Kreisbeamten zu 
bestimmen; 8. die Wahlen zum KrA. und 
zu den durch das Gesetz für Zwecke der 
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten 
  
  
  
Kreistag (Allgemeines und Geschäfte). 
Kommissionen zu vollziehen, sowie besondere 
Kommissionen und Kommissare für Kreiszwecke 
zu bestellen; 9. Gutachten über alle Angelegen- 
heiten abzugeben, die ihm zu diesem Behufe 
von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
10. die ihm durch Gesetz oder kgl. Berordnung 
übertragenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 
II. Die Einberufung des K. erfolgt mittels 
besonderer Einladungsschreiben unter Angabe 
der zu verhandelnden Gegenstände durch den 
Landrat, der auf ihm den Vorsitz führt, die 
Verhandlungen leitet und die Ordnung hand- 
habt. Der Landrat ist verpflichtet, jährlich 
wenigstens zwei K. anzuberaumen, außerdem 
aber hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte 
erfordern. Die Zusammenberufung des K. 
muß erfolgen, sobald sie von einem Biertel 
der Kreistagsabgeordneten oder von dem 
Kr A. verlangt wird. Von jeder Kreistags- 
sitzung hat der Landrat dem Regierungspräsi- 
denten unter Einsendung einer Abschrift des 
Einladungeschreiben= Anzeige zu machen. Soll 
auf dem K. Beschluß gefaßt werden: 1. über 
die Festsetzung des Abgabenverteilungsmaß- 
stabes, 2. über Mehr= oder Minderbelastungen 
einzelner Kreisteile, 3. über solche Gegenstände, 
welche Kreisausgaben notwendig machen, so 
ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Be- 
schlusse vom Kr A. auszuarbeiten und jedem 
Abgeordneten mindestens 14 Tage — im Falle 
eines Nobtstandes 3 Tage — vor Abhaltung 
des K. schriftlich zuzustellen. 
III. Die Sitzungen des K. sind öffentlich; 
doch kann für einzelne Gegenstände durch einen 
in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die 
Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Petitionen 
und Eingaben, welche namens des K. in bezug 
auf die seiner Beschlußnahme unterliegenden 
Angelegenheiten überreicht werden sollen, müssen 
auf dem K. selbst beraten und vollzogen werden. 
Hiernach erstreckt sich das Petitionsrecht des K. 
zwar nur auf solche Angelegenheiten, die seiner 
eschlußfassung gemäß den Vorschriften der 
O. (KrO. f. d. ö. Pr. 88§ 115, 116) unterliegen. 
Es dürfen aber jedenfalls alle Petitionen, die 
lediglich besondere Kreiskommunalangelegen- 
heiten oder solche allgemeine Staatsangelegen- 
heiten behandeln, die das besondere Inter- 
esse des Kreises unmittelbar berühren, auf 
dem K. beraten werden (ogl. O#. 13, 89; 
s. auch Petitionsrecht). 
IV. Die verwaltende Tätigkeit des K. 
unterliegt der staatlichen Oberaufsicht. Aach 
den §§ 176—180 KrO. . d. ö. Pr. (ovgl. Hann###rO. 
§8 103—108; Hess Aassr O. 88 104—109; Westf- 
Kr O. 8§ 91—95; RheinkO. §8 91—95; Schl- 
olst Kr O. §§ 139—144) wird die Aussicht des 
taates über die Verwaltung der Angelegen- 
heiten der Landkreise von dem Regierungs- 
präsidenten, in höherer und letzter Instanz von 
dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der 
in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des 
BezA. und des Provinzialrats. Beschwer- 
den an die Aufsichtsbehörde in Kreisan- 
gelegenheiten sind in allen Instanzen inner- 
halb zwei Wochen anzubringen. Die Auf- 
sichtsbehörden haben mit den ihnen in den 
Gesetzen zugewiesenen Mitteln darüber zu 
wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften
	        
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