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100 000 M. sowie im Falle b, sonst durch das
Konsistorium (V. vom 3. Aug. 1895 — KGVLBl.
73). Wegen der staatlichen Genehmigung findet
Art. 24 des G. vom 3. Juni 1876 Anwendung
(s. Gemeindekirchenrat und Kirchenge-
meindevertretung 4A III a. GE.).
VII. Die Kosten der Synode, deren Miit-
gliedern Tagegelder und Reisekosten gebühren
(&0SO. 8 71), werden auf die Gemeinden um-
gelegt (n'Synoden IV).
reistag (Allgemeines und Geschäfte).
Die den RKreiskommunalverband vertretende
Kreisversammlung wird K. genannt (KrO. f. d.
5. Pr. § 84; Hann#rO. § 40; Hess Nassärd.
Saur WestfkrO. § 33; Rheinkr O. § 33; Schl-
olst#rO. § 70). Der K. ist mithin ein kom-
munales Organ, das in die allgemeine Landes-
verwaltung nur durch Ausübung des ihm zu-
stehenden Wahl= bzw. Vorschlagsrechts zu be-
stimmten Amtern — Amtsvorsteher, Amtmann,
Bürgermeister, Landrat, Kreisdeputierte, Kreis-
ausschußmitglied — übergreift. Der K. besteht
aus gewählten Abgeordneten. Die Wahl der-
selben erfolgt in drei Wahlverbänden, deren
Bildung sich zwar an die bisherige ständische
Gliederung anschließt, jedoch unter Fortfall der
den Rittergütern als solchen zustehenden Re-
präsentationsbefugnisse und aller Virilstimm-
berechtigungen, s. Kreisordnungen, Kreis-
tag Zusammensetzung) und wegen der Prov.
Posen, wo der K. noch aus den drei Ständen
der Rittergutsbesitzer, Städte und Landgemein-
den zusammengesetzt ist, Kreisstän de (Posen).
I. Der K. ist berufen, den Preiskom-
munalverband zu vertreten, über die Kreis-
angelegenbeiten nach näherer Vorschrift der
Kr O., sowie über diejenigen Gegenstände
zu beraten und zu beschließen, die ihm zu
diesem Behufe durch Gesetze oder kgl. Verord-
nungen überwiesen sind oder in Zukunft durch
Gesetz überwiesen werden (KrO. f. d. ö. Pr.
115 ff.; Hann rO. 8§8§ 41 ff.; 5eIafsür.
42 ff.; WestfrO. 88§ 34 ff.; hein Kr O.
8
34ff.; SchlhHolstKrO. 88 71ff.) Insbesondere Kr
ist der K. befugt: 1. statutarische oder regle-
mentarische Anordnungen zu treffen; 2. zu be-
stimmen, in welcher Weise Staatsprästationen,
die Kkreisweise aufzubringen sind, und deren
Aufbringungsweise nicht schon durch das Ge-
setz vorgeschrieben ist, repartiert werden sollen;
3. Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung
oder im Interesse des Kreises zu beschließen
und zu diesem Zwecke über das Grund= und
Kapitalvermögen des Kreises zu verfügen, An-
leihen aufzunehmen und die Kreisangehörigen
mit Kreisabgaben zu belasten; 4. den Vertei-
lungs= und Aufbringungsmaßstab der Kreis-
abgaben zu beschließen; 5. den Kreishaushalts-
etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrech=
nung Decharge zu erteilen; 6. die Grundsätze
festzustellen, nach denen die Verwaltung des
dem Kreise gehörigen Grund= und Kapital-
vermögens, sowie der Kreiseinrichtungen und
anstalten zu erfolgen hat; 7. die Einrichtung
von Kreisämtern zu beschließen und die Zahl
sowie die Besoldung der Kreisbeamten zu
bestimmen; 8. die Wahlen zum KrA. und
zu den durch das Gesetz für Zwecke der
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten
Kreistag (Allgemeines und Geschäfte).
Kommissionen zu vollziehen, sowie besondere
Kommissionen und Kommissare für Kreiszwecke
zu bestellen; 9. Gutachten über alle Angelegen-
heiten abzugeben, die ihm zu diesem Behufe
von den Staatsbehörden überwiesen werden;
10. die ihm durch Gesetz oder kgl. Berordnung
übertragenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen.
II. Die Einberufung des K. erfolgt mittels
besonderer Einladungsschreiben unter Angabe
der zu verhandelnden Gegenstände durch den
Landrat, der auf ihm den Vorsitz führt, die
Verhandlungen leitet und die Ordnung hand-
habt. Der Landrat ist verpflichtet, jährlich
wenigstens zwei K. anzuberaumen, außerdem
aber hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte
erfordern. Die Zusammenberufung des K.
muß erfolgen, sobald sie von einem Biertel
der Kreistagsabgeordneten oder von dem
Kr A. verlangt wird. Von jeder Kreistags-
sitzung hat der Landrat dem Regierungspräsi-
denten unter Einsendung einer Abschrift des
Einladungeschreiben= Anzeige zu machen. Soll
auf dem K. Beschluß gefaßt werden: 1. über
die Festsetzung des Abgabenverteilungsmaß-
stabes, 2. über Mehr= oder Minderbelastungen
einzelner Kreisteile, 3. über solche Gegenstände,
welche Kreisausgaben notwendig machen, so
ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Be-
schlusse vom Kr A. auszuarbeiten und jedem
Abgeordneten mindestens 14 Tage — im Falle
eines Nobtstandes 3 Tage — vor Abhaltung
des K. schriftlich zuzustellen.
III. Die Sitzungen des K. sind öffentlich;
doch kann für einzelne Gegenstände durch einen
in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die
Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Petitionen
und Eingaben, welche namens des K. in bezug
auf die seiner Beschlußnahme unterliegenden
Angelegenheiten überreicht werden sollen, müssen
auf dem K. selbst beraten und vollzogen werden.
Hiernach erstreckt sich das Petitionsrecht des K.
zwar nur auf solche Angelegenheiten, die seiner
eschlußfassung gemäß den Vorschriften der
O. (KrO. f. d. ö. Pr. 88§ 115, 116) unterliegen.
Es dürfen aber jedenfalls alle Petitionen, die
lediglich besondere Kreiskommunalangelegen-
heiten oder solche allgemeine Staatsangelegen-
heiten behandeln, die das besondere Inter-
esse des Kreises unmittelbar berühren, auf
dem K. beraten werden (ogl. O#. 13, 89;
s. auch Petitionsrecht).
IV. Die verwaltende Tätigkeit des K.
unterliegt der staatlichen Oberaufsicht. Aach
den §§ 176—180 KrO. . d. ö. Pr. (ovgl. Hann###rO.
§8 103—108; Hess Aassr O. 88 104—109; Westf-
Kr O. 8§ 91—95; RheinkO. §8 91—95; Schl-
olst Kr O. §§ 139—144) wird die Aussicht des
taates über die Verwaltung der Angelegen-
heiten der Landkreise von dem Regierungs-
präsidenten, in höherer und letzter Instanz von
dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der
in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des
BezA. und des Provinzialrats. Beschwer-
den an die Aufsichtsbehörde in Kreisan-
gelegenheiten sind in allen Instanzen inner-
halb zwei Wochen anzubringen. Die Auf-
sichtsbehörden haben mit den ihnen in den
Gesetzen zugewiesenen Mitteln darüber zu
wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften