Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreistag (Zusammensetzung). 
der Gesetze gemäß geführt und in geordnetem 
Gange erhalten werde. Sie sind zu dem 
Ende befugt, die Einsendung der Akten zu 
verlangen, sowie Geschäfts= und Kassenrevisio- 
nen zu veranlassen. Beschlüsse des K., der 
Kreiskommissionen, sowie in Kommunalange- 
legenheiten gefaßte Beschlüsse des Kr A., welche 
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze 
verletzen, hat der Landrat, entstehenden Falles 
auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter An- 
gabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung 
u beanstanden. Gegen die Verfügung des 
andrats findet innerhalb zwei Wochen die 
Klage bei dem Bez. statt. Unterläßt oder 
verweigert ein Kreis, die ihm gesetzlich ob- 
liegenden, von der Behörde innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten 
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen 
oder außerordentlich zu genehmigen, so ver- 
fügt der Regierungspräsident unter Angabe 
der Gründe die Eintragung in den Etat bzw. 
die Feststellung der außerordentlichen Aus- 
gaben. Gegen die Verfügung des Regierungs- 
präsidenten steht nach § 4 3G. dem Kreise inner- 
halb zwei Wochen die Klage beim Oee. zu. 
V. Auf den Antrag des StM. kann ein K. 
durch kgl. Verordnung aufgelöst werden. Es 
sind alsdann Aeuwahlen anzuordnen, die 
binnen sechs Monaten erfolgen müssen. Die 
vom aufgelösten K. gewählten Mitglieder des 
Kr A. und der Kreiskommissionen bleiben so 
lange in Wirksamkeit, bis der neu gebildete 
K. die erforderlichen Meuwahlen vollzogen hat. 
Kreistag (Zusammensetzung). I. Nach § 84 
KrO. f. d. ö. Pr. besteht der K. in Kreisen, die 
unter Ausschluß der im aktiven Militärdienste 
stehenden Personen 25000 oder weniger Ein- 
wohner haben, aus 25 gewählten Mitgliedern. 
In Kreisen mit mehr als 25000—100000 Einw. 
tritt für sede BVollzahl von 5000 und in Kreisen 
mit mehr als 100000 Einw. für Vede über die 
letztere Zahl überschießende Vollzahl von 
10000 Einw. je ein Vertreter hinzu. Die 
übrigen Kreisordnungen enthalten die nach- 
stehenden abweichenden, auf den besonderen 
provinziellen Verhältnissen beruhenden Vor- 
schriften: a) der § 40 HannkO. ersetzt die 
Zahlen 25000 durch 20000, 25 durch 20, 
100000 durch 50000, 5000 durch 2500 und 
10000 durch 5000; b) der § 41 Hess NassKtr. 
ersetzt die Zahlen 25000 durch 30000, 25 durch 
20; c) der § 33 WestfKrO. ersetzt die Zahlen 
25000 durch 35000, 25 durch 20, 100000 durch 
70000; d) der § 33 RheinkrO. ersetzt für die 
Reg.-Bez. Koblenz und Trier die Zahl 25 
durch 20; e) der 8 70 SchlHholstKrO. ersetzt die 
Zahlen 25000 durch 35000, 25 durch 20, 
100000 durch 70000. Auch kann in den 
Kreisen Eiderstadt, Morderdithmarschen und 
Süderdithmarschen die Zahl der Mitglieder 
durch statutarische Anordnung des K. erhöht 
werden. 
II. Zum Zweche der Wahl der Kreistags- 
abgeordneten werden drei Wahlverbände 
gebildet: a) der Wahlverband der größeren 
ländlichen Grundbesitzer; b) der Wahlverband 
der Landgemeinden bzw. in Westfalen der 
Amtsverbände und in der Rheinprovinz der 
Landbürgermeistereien; c) der Wahlverband 
  
999 
der Städte, welcher in denjenigen Kreisen 
fortfällt, in denen keine Stadtgemeinde vor 
handen ist (Kr O. f. d. ö. Pr. § 85; Hann##. 
41; Hess Aassr. § 42; Westir O. 8 34;: 
Rhein##r O. § 34; SchlHolst##rO. § 71). a) Der 
Wahlverband der größeren ländlichen 
Grundbesitzer besteht nach § 86 Kr O. f. d. ö. Pr. 
aus allen denjenigen zur Zahlung von Kreisab- 
gaben verpflichteten Grundbesitzern mit Ein- 
schluß der juristischen Personen, Aktiengesell- 
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
welche von ihrem gesamten, auf dem platten 
Lande innerhalb des Rreises belegenen Grund- 
eigentume mit dem Betrage von mindestens 
225 M. zur Grund-= und (gleich oder; vgl. OV. 
vom 8. Jan. 1880) Gebäudesteuer veranlagt 
sind. Dem Wahlverbande der größeren länd- 
lichen Grundbesitzer treten diesenigen Gewerbe- 
treibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, die 
wegen ihrer auf dem platten Lande innerhalb 
des Kreises betriebenen gewerblichen Unter- 
nehmungen in den Klassen I oder II der Ge- 
werbesteuer mit einem Steuerbetrage von 
300 M. veranlagt sind (Gew StG. vom 74. Juni 
1891 — GS. 205 — § 80). Nach § 1 des G. 
vom 6. Juni 1900, betr. die Bildung des Wahl- 
verbandes der größeren ländlichen Grund- 
besitzer und des Wahlverbandes der Städte 
in den Kreisen Teltow und NAiederbarnim 
(G#S. 147), muß von dem für die Wahlberech- 
tigung im Wahlverbande der größeren länd- 
lichen Grundbesitzer maßgebenden Mindest- 
betrage an Grund= und Gebäudesteuer wenig- 
stens die Hälfte auf die Grundsteuer entfallen. 
Die Bestimmungen der übrigen KrO. über die 
Bildung des ahlverbandes der größeren 
Grundbesitzer unterscheiden sich von den Vor- 
schriften der Kr O. f. d. ö. 8 in folgenden 
Punkten: 1. In den Prov. Hannover, Hessen- 
BAassau, Westfalen, Rheinprovinz und Schles- 
wig-Holstein ist, soweit der größere Grund- 
besitz als solcher in Betracht kommt, die Wahl- 
berechtigung ausschließlich von der 
Zahlung eines bestimmten Grundsteuer- 
betrages abhängig gemacht; 2. die Höhe 
des maßgebenden Steuerbetrages ist für 
Hannover, Hessen-Aassau, die Rheinprovinz 
und Schleswig-Holstein anders normiert wor- 
den; 3. in Hessen-ôAassau, in Westfalen und 
in der ARheinprovinz ist der Wahlverband 
nicht auf das platte Land beschränkt, 
sondern erstrecht sich auf den gesamten Rreis; 
4. in denselben Provinzen sind von der Teil- 
nahme an dem Wahlverbande der größeren 
Grundbesitzer die Gemeinden sowie die 
auf öffentlichrechtlicher Grundlage beruhenden 
Vereinigungen von Grundbesitzern — Hau- 
bergsgenossenschaften, NAärterschaftsgenossen, 
Gemeindenutzungsberechtigte, Einwartsberech- 
tigte, Jahnschaften, Gehöferschaften usw. — 
hinsichtlich ihres innerhalb des Kreises, zrer 
welchem sie gehören, belegenen Grundeigen- 
tums ausgeschlossen (Hannk#O. 8 42; Hess- 
Bassktr. 5 43; WestfKr. § 37; Rheink#r O. #37; 
SchlHolstKrO. 8§ 72). b) Der Wahlverband 
der Landgemeinden umfaßt nach § 87 KrO. 
f. d. ö. Pr., 8 43 HannkrO., § 44 Hess Nasskr . 
und § 73 SchlHolst##rO.: sämtliche Landgemein- 
den des Kreises; sämtliche Besitzer selbstän-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.