Kreistag (Zusammensetzung).
der Gesetze gemäß geführt und in geordnetem
Gange erhalten werde. Sie sind zu dem
Ende befugt, die Einsendung der Akten zu
verlangen, sowie Geschäfts= und Kassenrevisio-
nen zu veranlassen. Beschlüsse des K., der
Kreiskommissionen, sowie in Kommunalange-
legenheiten gefaßte Beschlüsse des Kr A., welche
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze
verletzen, hat der Landrat, entstehenden Falles
auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter An-
gabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung
u beanstanden. Gegen die Verfügung des
andrats findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Bez. statt. Unterläßt oder
verweigert ein Kreis, die ihm gesetzlich ob-
liegenden, von der Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen
oder außerordentlich zu genehmigen, so ver-
fügt der Regierungspräsident unter Angabe
der Gründe die Eintragung in den Etat bzw.
die Feststellung der außerordentlichen Aus-
gaben. Gegen die Verfügung des Regierungs-
präsidenten steht nach § 4 3G. dem Kreise inner-
halb zwei Wochen die Klage beim Oee. zu.
V. Auf den Antrag des StM. kann ein K.
durch kgl. Verordnung aufgelöst werden. Es
sind alsdann Aeuwahlen anzuordnen, die
binnen sechs Monaten erfolgen müssen. Die
vom aufgelösten K. gewählten Mitglieder des
Kr A. und der Kreiskommissionen bleiben so
lange in Wirksamkeit, bis der neu gebildete
K. die erforderlichen Meuwahlen vollzogen hat.
Kreistag (Zusammensetzung). I. Nach § 84
KrO. f. d. ö. Pr. besteht der K. in Kreisen, die
unter Ausschluß der im aktiven Militärdienste
stehenden Personen 25000 oder weniger Ein-
wohner haben, aus 25 gewählten Mitgliedern.
In Kreisen mit mehr als 25000—100000 Einw.
tritt für sede BVollzahl von 5000 und in Kreisen
mit mehr als 100000 Einw. für Vede über die
letztere Zahl überschießende Vollzahl von
10000 Einw. je ein Vertreter hinzu. Die
übrigen Kreisordnungen enthalten die nach-
stehenden abweichenden, auf den besonderen
provinziellen Verhältnissen beruhenden Vor-
schriften: a) der § 40 HannkO. ersetzt die
Zahlen 25000 durch 20000, 25 durch 20,
100000 durch 50000, 5000 durch 2500 und
10000 durch 5000; b) der § 41 Hess NassKtr.
ersetzt die Zahlen 25000 durch 30000, 25 durch
20; c) der § 33 WestfKrO. ersetzt die Zahlen
25000 durch 35000, 25 durch 20, 100000 durch
70000; d) der § 33 RheinkrO. ersetzt für die
Reg.-Bez. Koblenz und Trier die Zahl 25
durch 20; e) der 8 70 SchlHholstKrO. ersetzt die
Zahlen 25000 durch 35000, 25 durch 20,
100000 durch 70000. Auch kann in den
Kreisen Eiderstadt, Morderdithmarschen und
Süderdithmarschen die Zahl der Mitglieder
durch statutarische Anordnung des K. erhöht
werden.
II. Zum Zweche der Wahl der Kreistags-
abgeordneten werden drei Wahlverbände
gebildet: a) der Wahlverband der größeren
ländlichen Grundbesitzer; b) der Wahlverband
der Landgemeinden bzw. in Westfalen der
Amtsverbände und in der Rheinprovinz der
Landbürgermeistereien; c) der Wahlverband
999
der Städte, welcher in denjenigen Kreisen
fortfällt, in denen keine Stadtgemeinde vor
handen ist (Kr O. f. d. ö. Pr. § 85; Hann##.
41; Hess Aassr. § 42; Westir O. 8 34;:
Rhein##r O. § 34; SchlHolst##rO. § 71). a) Der
Wahlverband der größeren ländlichen
Grundbesitzer besteht nach § 86 Kr O. f. d. ö. Pr.
aus allen denjenigen zur Zahlung von Kreisab-
gaben verpflichteten Grundbesitzern mit Ein-
schluß der juristischen Personen, Aktiengesell-
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
welche von ihrem gesamten, auf dem platten
Lande innerhalb des Rreises belegenen Grund-
eigentume mit dem Betrage von mindestens
225 M. zur Grund-= und (gleich oder; vgl. OV.
vom 8. Jan. 1880) Gebäudesteuer veranlagt
sind. Dem Wahlverbande der größeren länd-
lichen Grundbesitzer treten diesenigen Gewerbe-
treibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, die
wegen ihrer auf dem platten Lande innerhalb
des Kreises betriebenen gewerblichen Unter-
nehmungen in den Klassen I oder II der Ge-
werbesteuer mit einem Steuerbetrage von
300 M. veranlagt sind (Gew StG. vom 74. Juni
1891 — GS. 205 — § 80). Nach § 1 des G.
vom 6. Juni 1900, betr. die Bildung des Wahl-
verbandes der größeren ländlichen Grund-
besitzer und des Wahlverbandes der Städte
in den Kreisen Teltow und NAiederbarnim
(G#S. 147), muß von dem für die Wahlberech-
tigung im Wahlverbande der größeren länd-
lichen Grundbesitzer maßgebenden Mindest-
betrage an Grund= und Gebäudesteuer wenig-
stens die Hälfte auf die Grundsteuer entfallen.
Die Bestimmungen der übrigen KrO. über die
Bildung des ahlverbandes der größeren
Grundbesitzer unterscheiden sich von den Vor-
schriften der Kr O. f. d. ö. 8 in folgenden
Punkten: 1. In den Prov. Hannover, Hessen-
BAassau, Westfalen, Rheinprovinz und Schles-
wig-Holstein ist, soweit der größere Grund-
besitz als solcher in Betracht kommt, die Wahl-
berechtigung ausschließlich von der
Zahlung eines bestimmten Grundsteuer-
betrages abhängig gemacht; 2. die Höhe
des maßgebenden Steuerbetrages ist für
Hannover, Hessen-Aassau, die Rheinprovinz
und Schleswig-Holstein anders normiert wor-
den; 3. in Hessen-ôAassau, in Westfalen und
in der ARheinprovinz ist der Wahlverband
nicht auf das platte Land beschränkt,
sondern erstrecht sich auf den gesamten Rreis;
4. in denselben Provinzen sind von der Teil-
nahme an dem Wahlverbande der größeren
Grundbesitzer die Gemeinden sowie die
auf öffentlichrechtlicher Grundlage beruhenden
Vereinigungen von Grundbesitzern — Hau-
bergsgenossenschaften, NAärterschaftsgenossen,
Gemeindenutzungsberechtigte, Einwartsberech-
tigte, Jahnschaften, Gehöferschaften usw. —
hinsichtlich ihres innerhalb des Kreises, zrer
welchem sie gehören, belegenen Grundeigen-
tums ausgeschlossen (Hannk#O. 8 42; Hess-
Bassktr. 5 43; WestfKr. § 37; Rheink#r O. #37;
SchlHolstKrO. 8§ 72). b) Der Wahlverband
der Landgemeinden umfaßt nach § 87 KrO.
f. d. ö. Pr., 8 43 HannkrO., § 44 Hess Nasskr .
und § 73 SchlHolst##rO.: sämtliche Landgemein-
den des Kreises; sämtliche Besitzer selbstän-