Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Kriegervereine. 
verbänden, welche wieder in Unterverbände des Eisernen Kreuzes richtet sich der Erl. vom 
— in Preußen Regierungsbezirks= bzw. Pro= 2. März 1898. Für die Statuten der K. ist 
vinzialverbände und unter diesen Kreiskrieger= durch Erl. vom 14. Okt. 1902 (MBl. 210) ein 
verbände — zerfallen, ist eine festgefügte Ge- 
samtorganisation geschaffen worden, der die 
weitaus größere Zahl der K. angehört, und 
welche für Elsaß-Lothringen und die Staaten 
ohne eigene Heereskontingente ihren Zusammen- 
schluß in dem durch Kab O. vom 24. Aug. 1881 
mit Korporationsrechten ausgestatteten Deut- 
schen Kriegerbunde findet. Dem Preußi- 
schen Landeskriegerverbande gehören 
zurzeit (1. April 1905) 463 Kreisverbände mit 
14 192 Vereinen und 1239440 Mitgliedern, 
darunter 239 500 ehemaligen Kriegsteilnehmern 
an. Außerhalb des Verbandes stehen 1212 
Sondervereine. Eine Gesamtvertretung aller 
deutschen K., auch der nicht dem Deutschen 
Kriegerbunde angehörigen, findet sich im sog. 
Kyffhäuserbunde der deutschen Landes- 
kriegerverbände (Eingetragener Verein; Satzun- 
gen vom 16. Juni 1896, abgeändert 1899 und 
1900), welchem in erster Linie die Erhaltung 
des Kyffhäuserdenkmals obliegt, in welchem 
aber auch anderweite, das deutsche Krieger- 
vereinswesen allgemein betreffende Angelegen- 
heiten zur Erörterung, jedoch ohne bindende 
Beschlüsse, gelangen Rönnen. 
II. K. bedürfen an sich keiner Genehmi- 
gung. Eine Bestätigung des Vereins ist 
gemäß § 3 KabO. vom 22. Febr. 1842 jedoch 
erforderlich, wenn der Verein die Vorrechte 
der K. — Veranstaltung militärischer Begräb- 
nisse ohne besondere Erlaubnis, Anlegung von 
Uniformen — genießen will (OV. 36, 426). 
Die Bestätigung ist für den Fall, daß der Be- 
reich des K. sich nicht über den Ortspolizei- 
bezirk hinaus erstreckt, von der Ortspolizei- 
behörde, andernfalls von dem Landrate zu 
erteilen. Vor Erteilung der Bestätigung neuer 
Vereine soll der Landeskriegerverband gehört, 
und falls gegen den Einspruch des letzteren 
die Bestätigung erteilt werden soll, die Ent- 
scheidung des Regierungspräsidenten eingeholt 
werden (Erl. vom 16. Okt. 1900). Die Be- 
stätigung kann zurüchgezogen werden, wenn 
die Tätigkeit des Vereins mit dem ihm zur 
Förderung anvertrauten öffentlichen Interesse 
in Widerspruch tritt. Beides, Bestätigungs- 
versagung und Zurüchkziehung, unterliegt nicht 
dem Verwaltungsstreitverfahren (O#. 36, 
426). Nach den bestehenden Grundsätzen soll 
an kleineren Orten tunlichst nur ein K. zu- 
gelassen werden, an mittleren Orten mehrere 
nur dann, wenn dieselben in ihrem Bestande 
und ihrer Wirksamkeit gesichert erscheinen, an 
größeren Orten werden die sog. Regiments- 
und Waffenvereine, d. h. die Vereinigungen 
ehemaliger Angehöriger bestimmter Truppen- 
teile und Waffengattungen, vielfach das Nor- 
male bilden (Erl. vom 2. Vov. 1899). Ma- 
rinevereine, d. h. Vereine ehemaliger An- 
ehöriger der Flotte, werden nur für den 
ezirk eines einzelnen Kreises und nur aus- 
nahmsweise für einen größeren Bezirk be- 
stätigt (Erl. vom 21. Sept. 1898 — MVBl. 220). 
Dieselben haben sich dem Landeskriegerver- 
band anzuschließen (Erl. vom 1. Febr. 1893). 
Gegen die Bildung von Vereinen der Inhaber 
nicht 
  
— — 
  
Aormalstatut empfohlen. Personen, welche 
im Heere gedient haben, sollen in 
den Kriegervereinen nicht zugelassen werden 
(KabO. vom 22. Febr. 1842 §5. 2 und Erl. vom 
9. Jan. 1887 — AlBl. 53; s. auch OV#. vom 
11. Dez. 1878 — M.Bl. 1879, 73). 
III. Durch die Bestätigung erhält der K. ein 
für allemal die Erlaubnis zur militärischen 
Begleitung der Leichen verstorbener 
Waffengefährten (KabO. vom 22. Febr. 1842 
§ 5). Die Anzeige von dem zu veranstalten- 
den militärischen Leichenbegängnisse an die 
Ortspolizei wird indessen damit nicht entbehr- 
lich. Die militärische Leichenfeier findet nicht 
nur bei verstorbenen Kriegsteilnehmern, wie 
ursprünglich vorgeschrieben, sondern bei allen 
Vereinsmitgliedern statt, welche bestimmte Vor- 
aussetzungen — u. a. bei solchen, die die Land- 
wehrdienstauszeichnung erlangt haben — er- 
füllen; doch darf nur über dem Grabe der 
ersteren geschossen werden (Kab O. vom 6. Juni 
1844 — A. 232). Das Verhalten der K. 
in bezug auf die kirchliche Begräbnisfeier und 
ihre Stellung bei der letzteren ist sowohl vom 
Ev. Oberkirchenrat (Erl. vom 6. Jan. 1902), 
wie vom preuß. Epistkopat (Erl. vom 12. Dez. 
1899) im Einvernehmen mit der Staatsregierung 
geregelt. 
IV. Die Vorschriften über die Uniformie- 
rung der Militärbegräbnisvereine sind in der 
Kab O. vom 23. Aov. 1861 (Mdl. 1862, 179) 
zusammengestellt. 
V. Die Führung von Fahnen durch die K. 
bedarf der Genehmigung, welche nach An- 
hörung der beteiligten Zivil= und Militär- 
instanzen durch den dg und den K&M. er- 
teilt wird (Erl. vom 16. Okt. 1887). Sie wird 
nur an solche K. gegeben, welche ohne Anrech- 
nung der Ehrenmitglieder 50 Mitglieder zählen 
und sich in dieser Stärke durch eine einwand- 
freie Haltung während dreier Jahre bewährt 
haben (Erl. vom 9. Jan. 1887 — M l. 53 — 
und 10. Dez. 1889). Die Erlaubnis wird 
ferner nur dann erteilt, wenn der Verein, ab- 
gesehen von der Erfüllung der sonst vorge- 
schriebenen Bedingungen, in die Vereins- 
satzungen die Bestimmung aufgenommen hat, 
daß Mitglieder, welche sich durch ihr Ver- 
halten mit dem Zwecke des Vereins, insbe- 
sondere seinem patriotischen, in Widerspruch 
setzen, aus dem Vereine auszuschließen sind. 
Der Vereinsvorstand ist zugleich dahin zu 
verständigen, daß die obrigkeitliche Bestätigung 
des Vereins zurüchgezogen wird, wenn derselbe 
dieser Bestimmung nicht nachkoommt (Erl. vom 
24. Jan. 1891 und 16. Nov. 1888). Auch ist 
dem Vereinsvorstand bei Erteilung der Er- 
laubnis zur Fahnenführung eine Eröffnung 
dahin zu machen, daß die Erlaubnis zurück- 
genommen werden würde, falls die Voraus- 
setzungen derselben, darunter die Zugehörig- 
keit zum Preuß. Landeskriegerverbande, nicht 
mehr zuträfen (Erl. vom 3. Juli 1902 und 
11. Febr. 1903). Auch bei Beschaffung von 
Ersatzfahnen (Erl. vom 25. Jon. 1904 — 
MBl. 75), sowie bei der Allerhöchsten Ver- 
 
	        
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