Kriegskademie — Kriegshinterbliebene.
leihung von Fahnen und Fahnenbändern,
welche letztere nur bei 25jähriger Wirksamkeit
des Vereins in patriotischem Sinne verliehen
werden sollen (Erl. vom 30. Okt. 1888), sind
ähnliche Vorschriften zu beobachten. Die Sta-
tuten und die Zeichnungen der Fahnen sind
den Gesuchen um Erlaubnis zur Fahnenfüh-
rung beizulegen. Wegen der äußeren Ge-
staltung der Fahnen und der Anbringung von
Emblemen auf denselben s. AOrder vom
31. Juli 1874, Erl. vom 4. April 1887 (MBl.
99), 29. April 1898 (Ml. 100), 2. Febr. 1903
eMl. 26) und 6. April 1904 (M Bl. 130) und
wegen der Zuziehung des Kreiskriegerver-
bandes bei Uberreichung Allerhöchst verliehener
Fahnen und Fahnenbänder Erl. vom 19. Febr.
1904 (MBl. 75).
VI. Die mit den K. vielfach verbundenen
Sterbekassen unterliegen, soweit durch die-
selben den Mitgliedern, bezw. deren Hinter-
bliebenen ein Rechtsanspruch auf bestimmte
Leistungen gewährt wird, gemäß § 53 des Pri-
vatversicherungsgesetzes vom 12. Mai 1901
(REl. 139) den Bestimmungen Abschn. III
des letzteren. S. hierzu Erl. vom 19. Jan.
1903 (MBl. 17). Wegen der von den K. or-
ganisierten Sanitätskolonnen s. d., und
wegen der Besteuerung der von Krieger-
und Kameradenvereinen veranstalteten
Festlichkeiten, Aufzüge usw. (. Erl. vom
6. Mai 1899 (Abg Z Bl. 106), und auch OVb.
vom 3. März 1899 (Pr VBKl. 20, 542).
Kriegsakademie zu Berlin, aus der im
Jahre 1816 begründeten Kriegsschule hervor-
gegangen, hat die Aufgabe, eine Anzahl dazu
befähigter Offiziere aller Truppengattungen
in die höheren Zweige der Kriegswissenschaften
einzuführen und so ihr militärisches Wissen zu
vertiefen und zu erweitern, ihr militärisches
Urteil zu klären und zu schärfen. Die neueste
Dienstordnung der K. ist durch A-rder vom
19. Dez. 1901 erlassen (nebst Ergänzungen bei
E. S. mittler zu Berlin; Lehrordnung vom
27. April 1903 ebd.). Die K. ist dem Chef
des Generalstabes unterstellt, in Kassen= und
Verwaltungsangelegenheiten an die Intendan-
tur der militärischen Institute gewiesen. Die
Einberufung zur K. erfolgt bei Erfüllung der
sonstigen Anforderungen (Dienstalter von min-
destens drei Jahren als Offizier usw.) auf Grund
einer Aufnahmeprüfung; der Lehrgang dauert
drei Jahre; am Schlusse des letzten ist eine
Schlußprüfung abzulegen. Die K. ist für
sämtliche Heereskontingente mit Ausnahme
von Bayern bestimmt. S. auch Militär-
bildungswesen.
Kriegsartikel sind eine Zusammenstellung
der Vorschriften über die Pflichten und Rechte
der Soldaten (neu zusammengestellt durch
Allerh V. vom 22. Sept. 1902 — A#l. 279),
welche den Rekruten vor der Vereidigung und
demnächst alljährlich mehrmals bei jeder Kom-
pagnie, Eskadron und Batterie vorgelesen
werden (ogl. auch Heerordnung § 12 und Ge-
schäftssprachengesetz vom 28. Aug. 1876 —
GS. 389 — F 11 Ziff. 1). Für die Marine
sind neue Kriegsartikel erlassen durch die
Allerh V. vom 10. Jan. 1903. *r
Kriegsdenkmünzen. Aus Anlaßkriegerischer
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Ereignisse sind gestiftet: 1. die K. für 1813/15
in zwei Abteilungen für Kombattanten und
N-ichtkombattanten am 24. Dez. 1813 (CS. 1814,
4); 2. Düppeler Sturmkreuz am 18. Okt. 1864
(GS. 605); 3. Alsenkreuz am 7. Dez. 1864
(GS. 709); 4. Kriegsdenkmünze für 1864 am
10. Nov. 1864 (GS. 641); 5. Erinnerungskreuz
für 1866 (G S. 556); 6. Kriegsdenkmünze für
1870/71 am 20. Mai 1871 ½B. 111), an-
läßlich deren Jubiläums mit den Spangen der
Schlachtennamen ausgestattet (AE. vom 18. Aug.
1895 — Mhl. 61, 216); 7. Chinadenkmünze, ge-
stiftet am 10. Mai 1901 (Staatsanz. 1901 Nr. 133).
Kriegsdienst s. Militärdienstpflicht.
Kriegsflagge (Reichs-, eingeführt als K.
des Aorddeutschen Bundes durch AkabO. vom
4. Juli 1867, die seitdem mehrfache Verände-
rungen erfahren hat, ist weiß, durch je drei
senk= und wagerechte schwarze Streifen in vier
Felder geteilt, in deren Schnittpunkt ein he-
raldischer preuß. Adler; das linke obere Feld
schwarz= weiß= rot, in der Mitte das Eiserne
Kreuz über alle drei Streifen gehend. S. im
übrigen Keichellagge:
Kriegsflotte. Die Dienstpflicht in der Flotte
ist geregelt durch das Wehrgesetz vom 9. NVov.
1867 und die dasselbe ergänzenden Vorschriften
(s. Reichskriegsmarine III. Die Festsetzung
des Schiffsbestandes der Flotte, ihrer In-
diensthaltung und ihres Personalbestan-
des beruht auf dem G., betr. die Deutsche
Flotte, vom 14. Juni 1900 (Re#l. 255). Danach
soll die K. neben Torpedobooten, Schulschiffen
und Spezialschiffen bestehen aus a) der Schlacht-
flotte, bestehend aus zwei Flottenflaggschiffen,
vier Geschwadern zu je acht Linienschiffen (da-
von das erste und zweite als aktive, das dritte
und vierte als Reserveschlachtflotte), sowie acht
großen und 24 kleinen Kreuzern als Aufklä-
rungsschiffen; b) der Auslandsflotte, be-
stehend aus drei großen und zehn kleinen
Kreuzern; c) der Materialreserve, bestehend
aus vier Linienschiffen, drei großen und vier
kleinen Kreuzern. Der Ersatz der Schiffe ist
bei Linienschiffen (Verlustfälle ausgenommen)
nach 25 Jahren, bei Kreuzern nach 20 Jahren
bestimmt. Unter Berüchsichtigung dieser Fest-
setzung und unter Anrechnung der vorhande-
nen Schiffe soll die Flotte in dem vorange-
gebenen Bestande bis 1917 fertig gestellt sein
(§8§ 1, 2). Betreffs der Indienststellung und
des Personalbestandes der Flotte vgl. 88 3, 4;
wegen der Kosten §8 5, 6 des G. vom 14. Juni
1900. Nach der Wovelle zum Flottengesetz vom
5. Juni 1906 (REl. 729) wird der Schiffs-
bestand bei der Auslandflotte um fünf große
Kreuzer, bei der Materialreserve um einen
großen Kreuzer vermehrt.
Kriegshinterbliebene sind die Hinterblie-
benen von Personen des Soldatenstandes und
Beamten der Militär= und Marineverwaltung,
welche an einem von deutschen Staaten vor
1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten
Feldzuge teilgenommen haben, und entweder
an erlittener Verwundung oder äußerer Kriegs-
dienstbeschädigung, oder vor Ablauf eines Jahres
nach dem Friedensschluß infolge von im Laufe
des Krieges entstandener Kranthheit oder Dienst-
beschädigung verstorben sind. Dieselben er-