1008
halten neben der allgemeinen Witwen= und
Waisenversorgung (s. Witwen= usw. Ver-
sorgung der Angehörigen des Heeres
und der Marine) auf Grund des G. vom
31. Mai 1901 (Rl. 193) besondere Gebühr-
nisse (§§ 14—16). Dieselben besteben in Wit-
wenbeihilfe, Erziehungsbeihilfe (verschieden für
vater= bzw. elternlose Kinder) und Eltern-(Eltern
und Großeltern) beihilfe, letztere, wenn der
Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch
den Verstorbenen zurzeit seines Todes bestritten
worden war und solange die Hilfsbedürftigkeit
dauert. Den Witwen von Kriegsinvali-
den (s. d.) werden, auch wenn der Tod des
Ehegatten nicht eine Folge der Kriegsdienst-
beschädigung ist, Witwenpensionserhöhungen
bis zu bestimmten Beträgen gewährt (8 17).
Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch
auf die Hinterbliebenen der infolge Schiffbruchs
verstorbenen oder invalide gewordenen, zu den
obigen Kategorien gehörigen Personen und Be-
amten, sowie des auf dem Kriegsschauplatz ver-
wendeten Personals der freiwilligen Kranken-
pflege Anwendung (8 22).
Kriegsinvaliden sind diejenigen Personen
des Soldatenstandes und Beamten der Mili-
tär= und Marineverwaltung, welche durch von
deutschen Staaten vor 1871 oder vom Deutschen
Reiche geführte Feldzüge invalide geworden
sind. Dieselben erhielten auf Grund des G. vom
31. Mai 1901 (Rel. 193) an Stelle der durch
die WMilitärpenstonegesetze, bzw. das G. vom
14. Jan. 1894 (Roö#l. 107) festgesetzten Ge-
bührnisse erhöhte Beträge. Die bezüglichen Be-
stimmungen sind jedoch durch die neuen Miilitär-
pensionsgesetze aufgehoben worden (s. Mili-
tärpensionsgesetze, allgemein). Dagegen
bleiben die Vorschriften des G. vom 31. Mai
1901 insoweit in Kraft, als es sich um Hinter-
bliebene aus den eingangs erwähnten Feld-
ügen handelt. S. Kriegshinterbliebene.
riegsjahre sind diejenigen Jahre, welche
Beamten, Offizieren, Mannschaften usw. für
einen Feldzug, in dem sie wirklich an den
Feind gekommen oder bei mobilen Truppen
angestellt gewesen und mit diesen in das Feld
gerücht sind, zur wirklichen Dauer der Dienst-
zeit im Falle der Pensionierung hinzugerechnet
werden (Zivilpensionsgesetz vom 27. März 1872
— GS. 268 — § 17; Offizierspensionsgesetz vom
31. Mai 1906 — REl. 565 ff. — § 16 Abs. 1);
Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906
— RGBl. 593 ff. — §6 Abs. 1). Ob eine militä-
rische Unternehmung als ein Feldzug anzusehen.
ist und wieviel Jahre bei Kriegen von längerer
Dauer in Anrechnung kommen sollen, wird in
jedem Falle durch kais. Werordnung bestimmt
(s. für 1864 AOrder vom 18. Dez. 1864— Millitär=
wochenbl. 1865, 20; für 1866 vom 6. Nov. 1866
— S. 510 das.; für 1870/71 vom 16. Mai 1871
— Al. 113 und aus neuerer Zeit V. vom
2. Aug. 1894, 5. Sept. 1895, 17. Sept. 1895 —
ABl. 223 bzw. 224 u. 241 — sowie V. vom
29. Sept. 1904 — RGBl. 381; 12. Okt. 1905
— REl. 761; 27. Febr. 1906 — Rgl. 430).
Ausgeschlossen ist die Hinzurechnung von Kriegs-
jahren usw. bei Gewährung des Zivilversor-
gungsscheins an Kapitulanten nach zwölffäh-
riger Dienstzeit (Mannschaftsversorgungsgesetz
Kriegsinvaliden — Kriegsleistungen.
§ 15). Wegen doppelter Berechnung von in
außereuropälschen Ländern zugebrachter Zeit
s. Abs. 2 der angeführten §§ 16 und bzw. 6 und
wegen doppelter Berechnung von Seereisen usw.
bei Marineoffizieren und Marinemannschaften
§ 53 bzw. § 54, sowie der in den Schutzgebieten
zugebrachten Zeit § 69 bzw. § 65 der beiden
Gesetze vom 31. Mai 1906. S. auch Zivil-
versorgungsschein.
Kriegsleistungen. I. Kriegsleistungen sind
diejenigen Lieferungen und Leistungen, welche
im Falle der Mobilmachung der bewaffneten
Macht oder einzelner Abteilungen derselben
von der Bevölkerung für Kriegszwene er-
fordert werden und von dieser zu gewähren
sind. Die Verpflichtung zu derartigen Liefe-
rungen und Leistungen ist geregelt durch das
Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 (RGBl.
129) und die dazu ergangenen AusfV. vom
1. April 1876 (Ro#l. 137), 14. April 1888
(Röl. 142) und 27. Juni 1890 (Rl. 75),
sowie Bek. vom 24. Juni 1894 (ZBl. 341 u.
— berichtigt — 426). Die Verpflichtung tritt
mit dem Tage der Mobilmachung ein und hört
mit dem Zeitpunkte auf, an welchem nach
Wiederherstellung des Friedenszustandes dies
durch kais. Berordnung bekanntgemacht wird
(§§ 1, 32 des G.). Die Leistungen sollen nur
insoweit in Anspruch genommen wer-
den, als für die Beschaffung der Bedürfnisse
nicht anderweitig, insbesondere durch freien
Ankauf, bzw. Barzahlung oder durch Entnahme
aus den Magazinen gesorgt werden kann. Auch
ist für die Leistungen nach Maßgabe der Vor-
schriften des Kriegsleistungsgesetzes Ver-
gütung aus Beichsmitteln zu gewähren (82).
II. Die Verpflichtung zu K. dem Reiche gegen-
über ruht auf den Gemeinden, Lieferungs-
verbänden und Einzelpersonen, sowie den
Eisenbahnverwaltungen.
a) Die Gemeinden (Gutsbezirke; §8) haben
Naturalquartier und Stallung; Naturalver-
pflegung und Fourage; Transportmittel und
Gespanne, Gespannführer, Wegweiser und
Boten, sowie Mannschaften zu verschiedenen
Arbeiten; für den Kriegsbedarf erforderliche
Grundstücke und Gebäude, sowie Materialien;
Feuerungsmaterial und Lagerstroh; endlich
sonstige Dienste und Gegenstände, deren Lei-
stung bzw. Lieferung das militärische Interesse
ausnahmsweise erforderlich machen Bhönnte
(sog. außergewöhnliche Leistungen, s. u.), ins-
besondere Bewaffnungs= und Ausrüstungs-
gegenstände, Arznei= und Verbandmittel zu
liefern bzw. zu gestellen und herzugeben (8 3).
Der Umsang der Leistungen wird auf Requi-
sition der Militärbehörde durch die zuständige
Zivilbehörde bestimmt (8 4); für die vollstän-
dige und rechtzeitige Erfüllung sind die Ge-
meinden verantwortlich (§ 5), welche ihrerseits
befugt sind, die geforderten Leistungen unter-
zuverteilen (§ 0), dafür aber auch verpflichtet
sind, den in Anspruch Genommenen die gleichen
Vergütungen zu gewähren, welche sie vom
Reiche erhalten (8 7). Betreffs dieser Vergü-
tungen ogl. 8—15.
b) Die Verpflichtung der Lieferungsver-
bände, in Preußen der Kreise §6 17; s. im
übrigen das Verzeichnis der Lieferungsver-