Kronenorden — Kronfideikommiß.
handlungen (Hastbefghl. eidliche Vernehmung)
eboten find (ALsk. II, 17 § 14; St PO. S 16#
Nach dienstlichem Ermessen des Leiters der K.
ist zu bestimmen, in welchem Zeitpunkte die
Ermittlungen zur Abgabe an die Staats-
anwaltschaft genügend gefördert sind. In
wichtigen Fällen empfiehlt sich eine vorläufige
kurze Anzeige, wie sie beim Auffinden einer
unbekannten Leiche und bei Verdacht un-
natürlichen Todes im § 157 St PO. ausdrüch-
lich vorgeschrieben ist. Die Unterdrüchung
eines Straffalles durch Unterlassung der Weiter-
abe an die Staatsanwaltschaft kann den
Latbestand des § 346 St GCB. begründen. In
Angelegenheiten der Militärstrafgerichtsbarkeit
sind die Anzeigen und Verhandlungen an die
Militärbehörden (Gerichtsherr, Untersuchungs-
führer) zu übersenden (MSte#. 8§ 153 ff.). Die
rechtlichen Handhaben für das Vorgehen der
K. bieten teils die St PO. (vorläufige Fest-
nahme, Beschlagnahme, Durchsuchung, s. d.),
teils die ihr als Verwaltungsbehörde zu-
stehenden allgemeinen polizeilichen Befug-
nisse (Zwangsgewalt, Zwanggestellung= s.
Freiheit, persönliche IIIb). Die Tech-
nik der K. ist in neuerer Zeit unter Heran—
ziehung der strafrechtlichen Hilfswissenschaften,
der gerichtlichen Medizin und Chemie, der
Kriminalpsychologie, Schriftvergleichung und
anderer, außerordentlich entwickelt worden
(ogl. Groß, Handbuch für Untersuchungs-
richter; derselbe, Kriminalpsychologie; Wein-
art, Kriminaltaktik — dort auch eingehendere
iteraturangaben). Von den Hilfsmitteln ver-
dienen hervorgehoben zu werden die Körper-
messungen der Verbrecher nebst Daktyloskopie
([. Bertillonsches Verfahren), die Photo-
graphie sowohl der Verbrecher zu Fahndungs-
und Rekognoszierungszwecken, wie des Tatortes
zur Festhaltung der Spuren (REt. 32, 199;
36, 55; Sammlungen von Unterrichts= und
Vergleichsmaterial in Kriminalmuseen). lber
Aussetzung von Prämien für die Ermittlung
von Verbrechern s. Belohnungen.
Kronenorden ist am 18. Okt. 1861 (GS. usw. erforderlich waren.
1862, 9) zur Erinnerung an die Krönung des
damaligen Königs, späteren Kaisers Wilhelm I.,
estiftet und wird in vier Klassen verliehen.
Her Stern zur zweiten Klasse wird in der
Regel erst nach Verleihung der zweiten Klasse
besonders verliehen. Am 18. Jan. 1865 hat
die Stiftung des Emaillebandes zur ersten
Klasse stattgefunden (GS. 1131. J
Kronfideikommiß ist die Bezeichnung für
die zum Unterhalte des Königs und der 8B#l.
amilie bestimmten, im Eigentum des 8#l#.
Famie stehenden und den Bestimmungen der
Hausgesetze unterliegenden Vermögensobjekte.
Die Entwicklung der deutschen Territorien hatte
dazu geführt, daß von dem Landesherrn nicht
nur die Kosten seines und leiner Familie Unter-
halts, sondern auch die Kosten der Landesverwal-
tung bestritten wurden. Die Mittel hierzu ge-
währten in erster Reihe die unter dem Aamen
„Kammergut“, später „Domänen, Domanium
zusammengefaßten Grundstücke, Gerechtigkeiten
und Gefälle, welche zum Teil dem Hausbesitz
des Landesherrn entstammten und daher rein
privatrechtlicher Natur waren, zum Teil aber
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auch ihm mit Rüchsicht auf seine reichsfürst-
liche Stellung zugefallen oder, wie die Rega-
lien, mit der landesherrlichen Gewalt verbun-
den waren. Durch das Inalienabilitätsediht
vom 13. Aug. 1713 hatte bereits König Fried-
rich Wilhelm I., unter Beseitigung der von
dem Großen Kurfürsten vollzogenen Aussonde-
rung bestimmter Güter (Schatullgüter) für die
Zwecke des Hofhaltes, die Unveräußerlichkeit
des gesamten Domaniums festgesetzt und das-
selbe „der Cron und Chur auf ewig inkorpo-
riret“, ohne indessen in bezug auf die Verwen-
dung der Einnahmen nach den verschiedenen
in Betracht kommenden Zwechen Festsetzungen
zu treffen. Auch durch das A##. geschah
dies nicht. Zwar wurden, entsprechend dem
im Edikt vom 13. Aug. 1713 zum Ausdruck
ebrachten Grundgedanken, in Teil IITit. 14
§ 11 ff. die Domänen= oder Kammergüter,
wenn auch „der ausschließenden Benutzung
des Staatsoberhauptes unterliegend oder dem
Unterhalt der Familie des Landesherrn ge-
widmet“, als Staatseigentum in Anspruch ge-
nommen. Eine Anderung in dem bisherigen
Verhältnis trat gleichwohl nicht ein. Aus den
Erträgen des Domänenbesitzes wurde nach wie
vor der unter den einzelnen Königen ver-
schieden festgesetzte Bedarf für den Unterhalt
des Kgl. Hofhaltes entnommen, das übrige
zur Bestreitung der Staatsausgaben verwen-
det. Eine grundlegende anderweite Regelung
wurde erst durch die V. wegen der khünftigen
Behandlung der Staatsschulden vom 17. Jan.
1820 (GS. 9) herbeigeführt. Unter III dieser
V. wurde für die Staatsschulden mit dem ge-
samten Vermögen und Eigentum des Staa-
tes, insbesondere mit den sämtlichen Domänen,
Forsten und sähularisierten Gütern im ganzen
Umfange der Monarchie Bürgschaft übernom-
men, mit Ausnahme derer, welche zur Aufbrin-
gung des jährlichen Bedarfs von 2500000 Tlrn.
für den Unterhalt der Kgl. Familie, den #Kgl.
Hofstaat und sämtliche Prinzliche Hofstaaten,
sowie auch für alle dazu gehörige Institute
Damit war das
volle und ausschließliche Eigentum des Staates
an dem gesamten Domänenbesitze anerkannt,
während die Rechte der Krone durch eine jähr-
lichte Rente an das K. abgelöst wurden. Im
Art. 599 Vll. vom 31. Jan. 1850 wurde die
Festletzung der V. vom 17. Jan. 1820 („dem
ronfideikommißfonds verbleibt die durch das
G. vom 17. Jan. 1820 auf die Einkünfte der
Domänen und Forsten angewiesene Nente“)
ausdrücklich anerkannt, die Rente aber, welche
mit Einrechnung des Goldagios für einen Teil
derselben sich auf 25730982/8 Tlr. belief, durch
die G. vom 30. April 1859 (GS. 204), vom
27. Jan. 1868 (GS. 61), welches letztere zu-
gleich verschiedene Schlösser usw. dem K. zu-
wies, und vom 20. Febr. 1889 (GS. 27) um
500000 Tlr., 1000000 Tlr. und 3500000 M.
erhöht, so daß sie gegenwärtig insgesamt
15719296 M. beträgt. Neben dem 5 zu welchem
auch eine größere Anzahl von Gütern gehören,
bestehen im Kgl. Hause noch folgende Fidei-
kommisse: 1. Das Kgl. Hausfideikommiß,
welches von König Friedrich Milhelm I. in
seinem Testamente vom 1. Sept. 1733 für seine
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