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einbarungen über Kündigungsfristen nicht ge-
troffen sind, die Dienstündigungen spätestens
am letzten Tage des Monats März erfolgen
müssen.
Kunst, Urheberrecht an Werken der K.
s. Schutz der bildenden Rünfsfte, Ton-
Runst.
Kunstakademien (Düsseldorf, Königs-
berg, Kassel). I. Die Akademie in Düssel-
dorf, 1767 gegründet, 1819 reorganisiert, ist
nach dem Regl. vom 24. NAov. 1831 eingerichtet;
sie ist eine staatliche Anstalt für die
Kunstbildung, die sowohl durch die Künstler,
welche ihre Ausbildung in ihr erlangen, und
durch die Werke, welche von ihr ausgehen
und dem Publikum zur Ansicht dargeboten
werden, als auch durch ihre Sammlungen und
alle anderen ihr zu Gebote stehenden Mittel
das Interesse für die Kunst anregen und ver-
edlen soll. Zu gleicher Zeit hat sie die Auf-
gabe, sowohl kgl. Behörden als auch Privaten,
die es wünschen, in Kunstangelegenheiten mit
Rat und gutachtlichen Außerungen zu dienen.
Zur Ausbildung der Schüler bestehen folgende
Einrichtungen: 1. Die vierte Klasse. Diese
ist die allgemeine Vorschule zu allen Ab-
teilungen der oberen Klassen und nimmt noch
keine Rüchsicht auf die besonderen Kunstfächer.
In ihr werden die Anfangsübungen im Zeich-
nen nach Vorlegeblättern, Gipsabgüssen und
ANaturgegenständen vorgenommen. Die Auf-
nahme in die vierte Klasse wird nur solchen
jungen Leuten gewährt, welche ausgesprochene
Befähigung zur Kunst zeigen. Uber die Auf-
nahme entscheidet im Namen des Lehrerkolle-
iums eine allmonatlich zusammentretende
rüfungskommission auf Grund vorgelegter
Arbeiten. Die Studienzeit in der vierten
Klasse beträgt nicht über anderthalb Jahr.
Uber diese Zeit hinaus ist ein ferneres Ver-
bleiben in dieser Klasse nicht gestattet. Das
erste halbe Jahr nach der Aufnahme ist eine
Probezeit. ADach Ablauf dieser halbjährigen
Probezeit entscheidet die Kommission auf Grund
vorgelegter Arbeiten über die fernere Belassung
der Schüler in der vierten Klasse. Nach Ab-
lauf der Studienzeit entscheidet das Lehrer-
kollegium über die Versetzung in die dritte
Klasse. Beim Eintritt in dieselbe werden die
Schüler immatrikuliert. Die Schüler der
vierten, dritten und zweiten Klasse Können auf
Grund vorgelegter Arbeiten in jeder Monats-
konferenz in eine höhere Klasse versetzt werden.
Tber die angegebenen Mlaximalzeiten hinaus
ist ein Verbleiben in den bezeichneten Klassen
ohne Genehmigung des Lehrerkollegiums nicht
estattet. 2. Die dritte Klasse. In dieser
lasse wird nach lebendem Modell und der
Antike gezeichnet. Die Studienzeit in dieser
Klasse beträgt zwei Jahre, die Versetzung findet
durch das Lehrerkollegium statt auf Grund
vorgelegter Arbeiten und auf Grund des
Prüfungszeugnisses in der Anatomie, Per-
spektive, architektonischen Formenlehre, sowie
unter Nachweis des Besuches der Klasse für
Dekoration und Ornamentik. Neben den vor-
bezeichneten Stoffen wird Unterricht in der
Anatomie, dem Stelettzeichnen, der Perspek-
tive, in architektonischer Formenlehre, Deko-
Kunst, Urheberrecht an Werken der K. — Kunstahademien.
ration und Ornamentik erteilt. 3. Die zweite
Klasse. Sie enthält: a) Abteilungen für Fi-
guren, Landschafts-, Architektur= und Tier-
malerei. In diesen kopieren die Schüler und
malen nach der Natur; b) eine Abteilung für
Bildhauerei; hier modellieren die Schüler
nach der Antike und der Natur und lernen
das Formen und Gipsgießen; c) eine Ab-
teilung für Kupferstecherei und Radieren. Sie
umfaßt den Unterricht im Kupferstechen und
Radieren. In dieser Klasse ist den Schülern
der Abteilungen für Malerei eine Studienzeit
von zwei Jahren, für die der Bildhauerei von
drei Jahren, für die des Kupferstichs und des
Radierens von zwei Jahren gestattet. Aeben
den bezeichneten Stoffen wird Unterricht in
der architektonischen Formenlehre, Ornamentik
und Dekoration erteilt. Die Versetzung findet
statt auf Grund der gefertigten Klassenarbeiten,
sowie unter Nachweis des Besuches des Unter-
richts in der architektonischen Formenlehre,
Ornamentik und Dekoration, und zwar durch
Zeichnungen, welche, auf Grund der in den
vorigen Klassen erworbenen Kenntnisse, eigene
Entwürfe darstellen. 4. Die erste Klasse.
Sie enthält außer denselben Abteilungen wie
die zweite Klasse auch eine für architektonische
Formenlehre, Dekoration und Ornamentik.
In der ersten Rlasse lernen die Schüler eigene
Arbeiten selbständig ausführen. Von den
Schülern dieser Klasse wird vorausgesetzt, daß
sie an den in den Wintermonaten stattfinden-
den abendlichen Ubungen im Aktzeichnen resp.
Modellieren, sowie an den Vorträgen in
Kunstgeschichte, Literatur, Kulturgeschichte und
Kostümkunde, den Bepetitionen in der Ana-
tomie und an den Ubungen in der architek-
tonischen Formenlehre, Dekoration und Orna-
mentik fleißig teilnehmen. Den Schülern der
ersten Klasse ist in derselben ein Aufenthalt
von drei Jahren gestattet. Auf einen des-
fallsigen motivierten Antrag seitens der Klassen-
lehrer kann das Lehrerkollegium jedoch ein-
zelnen Schülern die gesetzliche Studienzeit in
dieser Klasse bis zu fünf Jahren verlängern
und zahlen diese Schüler alsdann ein erhöhtes
Honorar. 5. Abendliches Aktstudium,
Radieren und Hilfswissenschaften. Wäh-
rend der Wintermonate finden an drei Tagen
wöchentlich von 6 bis 8 Uhr Ubungen im
Zeichnen und Modellieren nach dem Akt unter
der abwechselnden Leitung der akademischen
Lehrer für die Schüler der drei oberen Klassen
statt. An diesen dürfen die Schüler der vierten
Klasse teilnehmen, die durch ihre Klassenlehrer
dazu für fähig erklärt werden. Die Schüler
der ersten und zweiten Klasse sind berechtigt,
an dem Unterricht im Radieren teilzunehmen,
Schüler der dritten Klasse nur nach erteilter
Erlaubnis des Klassenlehrers. Während des
Winter= und Sommersemesters findet ein
Unterricht in Anatomie und Perspehktive statt.
ANach Beendigung des Unterrichts in Knochen-
lehre und Wustkellehre haben die Schüler
jedesmal ein Examen abzulegen, ebenso in der
Perspektive nach Schluß dieses Unterrichts.
Außerdem werden Vorträge über Kunst-
geschichte Literatur, Kulturgeschichte und
ostümkunde gehalten, denen die Schüler der