Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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MdgaA. Der Oberpräsident der Prov. 
Hessen-Rassau übt jedoch als Kurator der- 
selben diejenigen Aufsichtsrechte und Befugnisse 
aus, welche ihm durch das Statut sowie durch 
die vom Miinister zu erlassende Instruktion 
übertragen werden. Die Leitung und Ver- 
waltung der Anstalt liegt einem Direktor ob 
(§ 2). Der Kurator ist der nächste Vorgesetzte 
des Akademiedirektors und über diesem der 
Vorgesetzte der sonstigen Lehrer und Beamten 
der Akademie (§ 3). 3. Die gesamte Ver- 
waltung der Akademie wird nach Maßz- 
gabe dieses Statuts von dem Direktor aus- 
geübt, welcher auf Vorschlag des Ministers 
vom König ernannt wird. Derselbe leitet die 
Angelegenheiten der Akademie und vertritt 
die Anstalt nach außen, sowie den vorgesetzten 
Behörden gegenüber. Er führt die Aussicht 
über den gesamten Unterricht, über die Ge- 
bäude und die Sammlungen derselben und 
Überwacht die Ausführung der für die Anstalt 
getroffenen Bestimmungen. Der Direktor ist 
der nächste Vorgesetzte der Lehrer und Be- 
amten der Akademie, welche den dienstlichen 
Weisungen desselben Folge zu leisten haben 
E 4). Die ordentlichen Lehrer der Anstalt 
werden nach Anhörung des Direktors auf 
Vorschlag des RKurators durch den Miinister 
angestellt. Die Hilfslehrer werden von dem 
Direktor unter Zustimmung des Kurators auf 
Kündigung angenommen. 4. Die Gesamtheit 
der an der Anstalt tätigen Lehrer bildet das 
Lehrerkollegium. Dasselbe hat dem Direk- 
tor seinen Beirat zu gewähren. Die Aus- 
führung solcher Beschlüsse, welche dem Direk- 
tor Bedenken erregen, kann er bis zum Ein- 
treffen der von ihm unter Beifügung des 
Protokolls einzuholenden Entscheidung des 
Kurators bzw. des Ministers aussetzen (8 0). 
5. Das Schuljahr der Abademie beginnt 
am 1. Okt. und endigt zehn Wochen vor dem 
1. Okt. des folgenden Jahres (§ 8). 6. Der 
Unterricht in der Akademie findet teils in 
der Form des Klassenunterrichts, teils 
in der Form des Atelierunterrichts statt. 
Die näheren Feststellungen über die Gliederung 
in Abteilungen und Klassen, über die Ertei- 
lung des Unterrichts in denselben, sowie über 
Erteilung des Unterrichts in den Hilfswissen- 
schaften und deren Verteilung auf die einzelnen 
Abteilungen und Klassen werden durch einen 
Lehrplan getroffen, welchen der Direktor ge- 
meinschaftlich mit dem Lehrerkollegium auf- 
zustellen und dem Minister zur Genehmigung 
vorzulegen hat (§ 9). 7. Uber den Eintritt 
in die unterste Abteilung der Akademie 
befindet der Direhtor auf Grund des ihm zu 
führenden Aachweises der Erfüllung der gesetz- 
lichen Schulpflicht, sowie bei Minderjährigen 
des Nachweises der Einwilligung der Eltern 
oder des Vormundes. Das gleiche gilt in be- 
treff der Aufnahme von Ausländern, Damen 
und Hospitanten. Uber die Aufnahme solcher 
Schüler, welche in eine der höheren Abteilungen 
neu aufgenommen zu werden wünschen, be- 
findet das Lehrerkollegium auf Grund vor- 
ulegender Zeugnisse oder nach Abnahme einer 
rüfung über die Fertigkeiten und die Be- 
gabung des Betreffenden. Die Aufnahme 
* 
  
  
Kunstakademien. 
kann auch probeweise auf längstens sechs Mo- 
nate gewährt werden (§ 10). 8. Das Auf- 
steigen der Schüler in eine höhere 
Klasse oder Abteilung erfolgt auf Beschluß 
des Lehrerkollegiums. Beim Aufsteigen in die 
Atelierabteilung hat der Schüler besonders den 
Bachweis zu liefern, daß er die erforderlichen 
Kenntnisse in den wissenschaftlichen Hilfsfächern 
erworben hat (§ 11). 9. Die Unterstützungen, 
welche die Akademie ihren Schülern gewährt, 
bestehen: a) in freiem Unterricht für solche 
Schüler, welche vorzüglich begabt erscheinen 
und auch sonst der Unterstützung würdig und 
bedürftig sind; b) in Geldstipendien für solche 
Schüler, welche sich durch Begabung und Fleiß 
besonders hervortun (§ 13). 10. Der Besuch 
des Atelierunterrichts ist auf drei Jahre 
bemessen. Wünscht ein Schüler an dem Atelier- 
unterricht länger teilzunehmen, so bedarf es 
eines besonderen Antrages, welchen der Direk- 
tor auf Grund eines Beschlusses des Lehrer- 
kollegiums beim Minister zu stellen hat. 
Schüler, welche nach dreijährigem Besuch einer 
der unteren Abteilungen die Reife für die 
nächst höhere nicht erlangt haben, sind vom 
weiteren Besuche der Akademie auszuschließen. 
Außerdem können durch Beschluß des Lehrer- 
Rollegiums solche Schüler aus der Anstalt ent- 
lassen werden, welche wegen ungenügender Be- 
gabung oder durch Unfleiß keine Hoffnung auf 
erfolgreiche Benutzung des Unterrichtes ge- 
währen. Schüler, welche sich unsittlich ver- 
halten, den Unterricht unregelmäßig besuchen 
oder den Gesetzen der Anstalt, bzw. den Wei- 
sungen der Lehrer oder des Direktors, wieder- 
holt entgegen handeln, können durch Beschluß 
des Lehrerkollegiums von der Anstalt aus- 
geschlossen werden (§ 14). 11. Jeder die An- 
stalt verlassende Schüler Kkann ein Abgangs- 
zeugnis über seine Befähigung, seine Aus- 
bildung und sein Betragen verlangen, welches 
durch Beschluß des Lehrerkollegiums festgestellt 
und vom Direktor ausgefertigt wird 15). 
12. Schülern, welche die oberste Abteilung der 
Akademie mit Erfolg durchgemacht haben 
— Meisterschülern —, können Arbeitsplätze 
in den Gebäuden der Akademie, soweit der 
Raum dies gestattet, unter Vorbehalt jeder- 
zeitigen Widerrufes überlassen werden. Die 
Entscheidung hierüber ist Sache des Direktors. 
Für das Atelier ist ein besonderes Honorar 
zu entrichten. Ausnahmen unterliegen der Ge- 
nehmigung des Ministers (8 16). 13. Alljähr- 
lich findet eine öffentliche Ausstellung 
von Schülerarbeiten aus dem abgelaufenen 
Schuljahre statt, zu welcher jeder Schüler seine 
Arbeiten einzuliefern verpflichtet ist. Auch soll 
auf Veranstaltung solcher Ausstellungen Be- 
dacht genommen werden, in welchen die Werke 
der Lehrer der Akademie, sowie anderer Künst- 
ler öffentlich vorgeführt werden (§ 20). — Der 
auf Grund dieses Statuts aufgestellte Lehr- 
plan umfaßt: Erster Kursus: Projektionslehre, 
Perspektive, Schattenkonstruktion, perspek- 
tivische Konstruktionen und Zeichnen in der 
freien Natur, Ornamentzeichnen, Tafelzeichnen 
und Stillehre, Modellieren und GJeichnen 
nach Natur= und Kunstformen und dem leben- 
den Modell, Zeichnen und Malen in Wasser-
	        
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