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MdgaA. Der Oberpräsident der Prov.
Hessen-Rassau übt jedoch als Kurator der-
selben diejenigen Aufsichtsrechte und Befugnisse
aus, welche ihm durch das Statut sowie durch
die vom Miinister zu erlassende Instruktion
übertragen werden. Die Leitung und Ver-
waltung der Anstalt liegt einem Direktor ob
(§ 2). Der Kurator ist der nächste Vorgesetzte
des Akademiedirektors und über diesem der
Vorgesetzte der sonstigen Lehrer und Beamten
der Akademie (§ 3). 3. Die gesamte Ver-
waltung der Akademie wird nach Maßz-
gabe dieses Statuts von dem Direktor aus-
geübt, welcher auf Vorschlag des Ministers
vom König ernannt wird. Derselbe leitet die
Angelegenheiten der Akademie und vertritt
die Anstalt nach außen, sowie den vorgesetzten
Behörden gegenüber. Er führt die Aussicht
über den gesamten Unterricht, über die Ge-
bäude und die Sammlungen derselben und
Überwacht die Ausführung der für die Anstalt
getroffenen Bestimmungen. Der Direktor ist
der nächste Vorgesetzte der Lehrer und Be-
amten der Akademie, welche den dienstlichen
Weisungen desselben Folge zu leisten haben
E 4). Die ordentlichen Lehrer der Anstalt
werden nach Anhörung des Direktors auf
Vorschlag des RKurators durch den Miinister
angestellt. Die Hilfslehrer werden von dem
Direktor unter Zustimmung des Kurators auf
Kündigung angenommen. 4. Die Gesamtheit
der an der Anstalt tätigen Lehrer bildet das
Lehrerkollegium. Dasselbe hat dem Direk-
tor seinen Beirat zu gewähren. Die Aus-
führung solcher Beschlüsse, welche dem Direk-
tor Bedenken erregen, kann er bis zum Ein-
treffen der von ihm unter Beifügung des
Protokolls einzuholenden Entscheidung des
Kurators bzw. des Ministers aussetzen (8 0).
5. Das Schuljahr der Abademie beginnt
am 1. Okt. und endigt zehn Wochen vor dem
1. Okt. des folgenden Jahres (§ 8). 6. Der
Unterricht in der Akademie findet teils in
der Form des Klassenunterrichts, teils
in der Form des Atelierunterrichts statt.
Die näheren Feststellungen über die Gliederung
in Abteilungen und Klassen, über die Ertei-
lung des Unterrichts in denselben, sowie über
Erteilung des Unterrichts in den Hilfswissen-
schaften und deren Verteilung auf die einzelnen
Abteilungen und Klassen werden durch einen
Lehrplan getroffen, welchen der Direktor ge-
meinschaftlich mit dem Lehrerkollegium auf-
zustellen und dem Minister zur Genehmigung
vorzulegen hat (§ 9). 7. Uber den Eintritt
in die unterste Abteilung der Akademie
befindet der Direhtor auf Grund des ihm zu
führenden Aachweises der Erfüllung der gesetz-
lichen Schulpflicht, sowie bei Minderjährigen
des Nachweises der Einwilligung der Eltern
oder des Vormundes. Das gleiche gilt in be-
treff der Aufnahme von Ausländern, Damen
und Hospitanten. Uber die Aufnahme solcher
Schüler, welche in eine der höheren Abteilungen
neu aufgenommen zu werden wünschen, be-
findet das Lehrerkollegium auf Grund vor-
ulegender Zeugnisse oder nach Abnahme einer
rüfung über die Fertigkeiten und die Be-
gabung des Betreffenden. Die Aufnahme
*
Kunstakademien.
kann auch probeweise auf längstens sechs Mo-
nate gewährt werden (§ 10). 8. Das Auf-
steigen der Schüler in eine höhere
Klasse oder Abteilung erfolgt auf Beschluß
des Lehrerkollegiums. Beim Aufsteigen in die
Atelierabteilung hat der Schüler besonders den
Bachweis zu liefern, daß er die erforderlichen
Kenntnisse in den wissenschaftlichen Hilfsfächern
erworben hat (§ 11). 9. Die Unterstützungen,
welche die Akademie ihren Schülern gewährt,
bestehen: a) in freiem Unterricht für solche
Schüler, welche vorzüglich begabt erscheinen
und auch sonst der Unterstützung würdig und
bedürftig sind; b) in Geldstipendien für solche
Schüler, welche sich durch Begabung und Fleiß
besonders hervortun (§ 13). 10. Der Besuch
des Atelierunterrichts ist auf drei Jahre
bemessen. Wünscht ein Schüler an dem Atelier-
unterricht länger teilzunehmen, so bedarf es
eines besonderen Antrages, welchen der Direk-
tor auf Grund eines Beschlusses des Lehrer-
kollegiums beim Minister zu stellen hat.
Schüler, welche nach dreijährigem Besuch einer
der unteren Abteilungen die Reife für die
nächst höhere nicht erlangt haben, sind vom
weiteren Besuche der Akademie auszuschließen.
Außerdem können durch Beschluß des Lehrer-
Rollegiums solche Schüler aus der Anstalt ent-
lassen werden, welche wegen ungenügender Be-
gabung oder durch Unfleiß keine Hoffnung auf
erfolgreiche Benutzung des Unterrichtes ge-
währen. Schüler, welche sich unsittlich ver-
halten, den Unterricht unregelmäßig besuchen
oder den Gesetzen der Anstalt, bzw. den Wei-
sungen der Lehrer oder des Direktors, wieder-
holt entgegen handeln, können durch Beschluß
des Lehrerkollegiums von der Anstalt aus-
geschlossen werden (§ 14). 11. Jeder die An-
stalt verlassende Schüler Kkann ein Abgangs-
zeugnis über seine Befähigung, seine Aus-
bildung und sein Betragen verlangen, welches
durch Beschluß des Lehrerkollegiums festgestellt
und vom Direktor ausgefertigt wird 15).
12. Schülern, welche die oberste Abteilung der
Akademie mit Erfolg durchgemacht haben
— Meisterschülern —, können Arbeitsplätze
in den Gebäuden der Akademie, soweit der
Raum dies gestattet, unter Vorbehalt jeder-
zeitigen Widerrufes überlassen werden. Die
Entscheidung hierüber ist Sache des Direktors.
Für das Atelier ist ein besonderes Honorar
zu entrichten. Ausnahmen unterliegen der Ge-
nehmigung des Ministers (8 16). 13. Alljähr-
lich findet eine öffentliche Ausstellung
von Schülerarbeiten aus dem abgelaufenen
Schuljahre statt, zu welcher jeder Schüler seine
Arbeiten einzuliefern verpflichtet ist. Auch soll
auf Veranstaltung solcher Ausstellungen Be-
dacht genommen werden, in welchen die Werke
der Lehrer der Akademie, sowie anderer Künst-
ler öffentlich vorgeführt werden (§ 20). — Der
auf Grund dieses Statuts aufgestellte Lehr-
plan umfaßt: Erster Kursus: Projektionslehre,
Perspektive, Schattenkonstruktion, perspek-
tivische Konstruktionen und Zeichnen in der
freien Natur, Ornamentzeichnen, Tafelzeichnen
und Stillehre, Modellieren und GJeichnen
nach Natur= und Kunstformen und dem leben-
den Modell, Zeichnen und Malen in Wasser-