Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Apotheken — Apotheker. 
bung gur die Zollabfertigung ls. d.] Teil I 
r. 13). 
Apotheken. I. Die Errichtung und Verle- 
ung von A. regelt sich nach Landesrecht (GewO. 
6 Abs. 1). In Preußen zeigt das Apotheken- 
recht mit mehrfachen Schwankungen die Ent- 
wicklung vom dinglichen, vererblichen und ver- 
äußerlichen Privileg, als selbständiger Ge- 
werbeberechtigung zur reinen, an die Person 
des Inhabers geknüpften, unveräußerlichen 
und unvererblichen Personalkonzession. Das 
AL R. II, 8 8S§ 462, 463 behielt das BRecht, 
zur Anlegung neuer A. die Erlaubnis zu 
geben, dem Staate vor und bestimmte, daß 
dergleichen Konzessionen nach den Vorschriften 
der Privilegien zu beurteilen seien. Auch die 
Rev. Apothekerordnung vom 11. Okt. 1801 ver- 
langte noch zur Ausübung der Apothekerkunst 
ein landesherrliches Privileg und bestimmte in 
§2, daß die A., welche einmal an einem Orte 
fundiert sind, sowohl erblich als überhaupt 
veräußerlich seien, es sei denn, daß sie nur dem 
Besitzer für seine Person verliehen worden. 
Diese Regel des vererblichen und veräußerlichen 
Privilegs wurde aufgegeben durch das Edikt 
vom 2. NVov. 1810 (GS. 79), betr. Einführung 
einer allgemeinen Gewerbesteuer, welches für 
neue A. die persönliche Konzession einführte 
(§§ 7, 16, 17, 21 das.), und dieser Rechtszustand 
wurde erneuert durch die PrcbewO. vom 17. Jan. 
1845 (GS. 41), welche in § 64 die Begründung 
neuer Realgewerbeberechtigungen verbot. Die 
nach Einführung des Edikts vom 2. NAov. 1810 
verliehenen Konzessionen sind daher persönliche, 
indessen wurde den Inhabern auch dieser Kon- 
zessionen durch AKab O. vom 9. Dez. 1827 die 
Berechtigung zugestanden, daß ihre Witwen 
die A. durch einen qualifizierten Provisor ver- 
walten lassen könnten, bis ein großfähriger, 
qdualifizierter Sohn oder Schwiegersohn die 
A. übernähme (rev. Apothekerordnung 8§8§ 4, 5). 
Demnächst wurde auf Grund der Kab-O. vom 
5. Okt. 1846 durch Reskript vom 21. Okt. 1846 
(MBl. 209) allgemein nachgelassen, daß beim 
Ausscheiden eines nicht privilegierten Apo- 
thekers die Konzession dem von ihm präsen- 
tierten Geschäftsnachfolger erteilt werde, sofern 
dieser vorschriftsmäßig qualifiziert sei. Diese 
efugnis wurde indessen auf Grund Kabd. 
vom 7. Juli 1886 durch Erl. vom 21. Juli 1886 
(AMl. 900) dahin eingeschränkt, daß innerhalb 
der nächsten zehn Jahre nach der Errichtung 
der neuen A. der Inhaber ohne besondere 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht zur 
Präsentation eines Geschäftsnachfolgers berech- 
tigt sein solle. Endlich ist durch ARabO. vomn 
30. Juni 1894 und Restript vom 5. Juli und 
5. Sept. 1894 (MBl. 119 u. 146) als ausnahms- 
lose Regel festgestellt, daß neue Konzessionen 
nur noch als rein persönliche, ohne das BRecht 
zur Präsentation eines Geschäftsnachfolgers 
verliehen werden dürfen. Damit ist die Ent- 
wichlung zur reinen Personalkonzession abge- 
chlossen. Danach ist der heutige Rechtszustand 
er, daß a) privilegierte A. frei veräußert 
werden 
Befähigung zur Betreibung des Apotheker= 
Hewerbes dem Regierungspräsidenten nachzu- 
eisen hat; b) ebenso daß vor der Kabd. 
dürfen und der Erwerber nur eine (3 
  
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vom 30. Juni 1894 konzessionierte A-. 
veräußert werden dürfen, wenn sie in der 
Hand des Erwerbers zehn Jahre hindurch 
gewesen sind; die Genehmigung erteilt auch 
in diesem Falle der Regierungspräfident; 
c) in allen anderen Fällen es einer Aeu— 
konzessionierung durch den Oberpräsidenten 
bedarf. Aeben den erwähnten Vorschriften 
Rkommen heute für die Errichtung der A. noch 
in Betracht die Rev. Apothekerordnung vom 
11. Okt. 1801 (mit dem Fortfall der Privileg- 
erteilung), die V. vom 24. Okt. 1811 (G. 358) 
und das Reskript vom 13. Juli 1840 (MBl. 310). 
Danach darf die Konzession zur Errichtung 
einer A. nur nach Prüfung des örtlichen Be- 
dürfnisses und nur an einen approbierten 
Apotheker erteilt werden (ogl. betreffs der 
Approbation auch GewO. 8§ 29). Die Kon- 
zession erteilt der Oberpräsident laut 8§ 11 
r. 4b der Oberpräs.-Instr. vom 31. Dez. 
1825 (GS. 1826, 1). Der Meuerrichtung steht 
die Verlegung gleich (s. Erl. vom 24. Febr. 
1892 — MBl. 190). 
II. Konzessionen zum Betriebe einer A. sind, 
wenn die Konzession vererblich und veräußer- 
lich ist, mit 1/2% des Wertes der Konzession, 
mindestens mit 50 M., in allen übrigen Fällen 
mit 50 M. zu versteuern. Die Konzession zur 
Errichtung. einer Zweig (Filial= apotheke er- 
fordert 5 M., diesenige zur Verlegung einer A. 
auf Antrag des Besitzers 10 M. Stempel. Be- 
freit sind die vererblichen und veräußerlichen 
Konzessionen für diejenigen, welche sie erb- 
schaftssteuerfrei ererbt haben (s. unter Erb- 
schaftssteuer zu [lI d7½) und für Abkömmlinge 
des bisherigen Eigentümers im Falle der Ver- 
äußerung an solche zu Lebzeiten des letzteren 
TöSt. 22 a LSt. 
III. Wegen des Handels mit Süßstoffen 
in A. s. Süßstoffgesetz IIb 1 u. 2. Ausschließ- 
lich zum Apothekerbetriebe dienende Brenn- 
vorrichtungen in A. unterliegen nicht der 
steuerpflichtigen Kontrolle (s. Branntwein- 
verbrauchsabgabe lle 16). Bezüglich der 
Herstellung von Heilmitteln aus steuerfreiem 
Branntwein s. unter Heilmittel. 
S. auch Filialapotheken, Hausapothe- 
ken, Apotheker. 
Apotheker. Die A. waren nach dem A#si. 
zur Zubereitung der Arzneimittel und zum 
Verkauf derselben und der Gifte ausschließend 
berechtigt (AL. II, 8 8 456), hatten andererseits 
wegen der Bedeutung ihres Gewerbebetriebes 
für das Gemeinwohl ihre Befähigung durch 
eine entsprechende Vorbildung und staatliche 
Prüfung nachzuweisen (§ 465 das.) und unter- 
standen in ihrem Betriebe der unmittelbaren 
Aufsicht des Staats (( 464 das.). Im wesent- 
lichen ist die Rechtslage auch heute die gleiche. 
Gemäß § 29 Gew. bedarf der A. der staat- 
lichen Approbation, welche auf Grund eines 
Bachweises der Befähigung erteilt wird. 
Letzterer ist geregelt durch die gemäß § 29 
Abs. 2 ew O. vom Bundesrat erlassene 
Prüfungsordnung für A. vom 18. Mai 1904 
Bl. 150); s. dazu auch Ausf.-Erlasse vom 
15. Sept. 1904 (MMIBl. 328 u. 331). Danach 
ist zur Erlangung der Approbation erforder- 
lich: 1. allgemeine wissenschaftliche Vorbildung
	        
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