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weine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ur-
sprungs in den Verkehr kommen. Betriebe,
in denen eine solche Verwendung stattfinden
soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des
Geschäftsbetriebs dem Regierungspräsidenten
nach Erl. vom 23. Jan. 1902 (HMl. 65) anzu-
zeigen. Ferner ist der Zusatz wässeriger Zucker-
lösung zur vollen (s. Rö t. 37, 221) Rotwein-
traubenmaische zulässig (Gallisieren), wenn der
Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern,
ohne seine Menge erheblich zu vermehren und
ohne den gezuckerten Wein seiner Beschaffen-
heit und seiner Zusammensetzung nach unter
den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des
Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner
Benennung entsprechen soll, herabzusetzen.
Licht verboten ist die Herstellung von Obfst-
wein, Beerenwein und anderen Getränken,
die nach Aussehen und Geschmackh eine Ver-
wechslung mit Traubenwein ausschließen
(Re# St. 37, 76). Endlich werden als K. nicht
angesehen Getränke, die unter Verwendung
aromatischer oder arzneilicher Stoffe hergestellt
sind und als landesübliche Gewürzgetränke
oder als Arzneimittel unter den hierfür ge-
bräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein,
Maiwein, Pepsinwein, Chinawein usw.) in
den Verkehr kommen. Das Verbot des Auf-
usses von Zuckerwasser oder Wasser auf
rauben, Traubenmaische oder ganz oder teil-
weise entmostete Trauben, auf Hefen, sowie
der Verwendung von getrochneten Früchten,
eingedichten Mosten oder anderen Süßstoffen
als Zucker gilt auch für die Herstellung von
Schaumwein (8 5 a. a. O.), d. h. Schaumwein
darf aus Trester-, Hefen= oder übermäßig ge-
zuckerten Weinen oder aus Weinen, bei deren
Herstellung getrochnete Früchte oder eingedickte
Moststoffe verwendet sind, nicht hergestellt
werden (RESt. 37, 286).
Kunstwollefabriken sind Anlagen, die tie-
rische (animalische) Wolle unter Ausscheidung
der Pflanzen-(vegetabilische) Wolle aus Lumpen
gewinnen. Nicht dazu gehören Fabriken, die
rein wollene Garnabfälle und Gewebeabschnitte
(Flanell= und Tuchreste) verarbeiten (OME.
vom 12. März 1891). Sie sind genehmigungs-
pflichtige Anlagen (Gew O. 8 16; RKBek. vom
12. Juli 1882 — REBl. 123). Die Shme
gung erteilt nach 3G. 8 109 der Kr A. (St A.), in
den zu einem Landkreise gehörigen Städten
über 10 000 Einw. der Magistrat. S. auch
Techn. Anl. Ziff. 33; AusfAnw. z. GewO. vom
1. Mai 1904 (HMl. 123) Ziff. 16.
Kupfermünzen. Als K. werden nach Art. 3
des Alünzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Ro#l. 233)
Zweipfennigstücke (2/100 M.) und Einpfennig-
stücke (I/100 M.) ausgeprägt. Sie gehören zu
den Scheidemünzen (s. d.) und enthalten
95 Teile RKupfer, 4 Teile Zinn und 1 Teil Zink.
Das Gewicht des Zweipfennigstücks beträgt
durchschnittlich ½/1505, das des Einpfennigstücks
durchschnittlich ½/250 Pfund, der Durchmesser
jenes 20, der dieses 17½2 mm. Die Prägung
zeigt bei beiden auf dem Avers Reichsadler
und darunter an beiden Seiten des Schwanzes
das Münzzeichen, auf dem Revers die Wert-
angabe, die Umschrift „Deutsches Reich" und
Jahreszahl. Auf beiden Seiten befindet sich
Kunstwollefabriken — Kuppelei.
innerhalb des Randftäbchens, d. i. des er-
höhten Randes, eine Fadeneinfassung. Die
.sind in glattem Ringe geprägt, so daß der
Rand eine glatte Fläche zeigt (St MBek. vom
5. Febr. 1874 — Mh#. 34).
uppelei. I. Sie gehört zu den Verbrechen
und Vergehen gegen die Sittlichkeit (s. Sitt-
lichkeitsverbrechen) und liegt vor, wenn
jemand gewohnheitsmäßig, d. i. indem er durch
wiederholtes gleichartiges Handeln seine Ge-
neigtheit zum Kuppeln erkennen läßt, oder
aus Eigennutz, d. i. einem nur auf den eigenen
Autzen gerichteten Streben, welches, wenn auch
ohne besonderen pekuniären Gewinn, dem Ge-
bote der Moral zuwider, nicht die gebührende
Rüchsicht auf die Interessen anderer nimmt
(RoöSt. 9, 129; 14, 174; 16, 56), durch seine
Vermittlung oder durch Gewährung oder Ver-
schaffung von Gelegenheit der Unzucht, d. i.
jedem der Zucht und Sitte widerstreitenden, auf
Erregung oder Befriedigung des Geschlechts-
triebs abzielenden Treiben — Beischlafsvoll-
ziehung oder Verübung unzüchtiger Hand-
lungen ist nicht erforderlich —, Vorschub leistet.
Der Tatbestand der K. ist bereits in dem eigen-
nützigen (z. B. behufs Erzielung eines höheren
Mietzinses) oder gewohnheitsmäßigen wissent-
lichen Vermieten von Wohnungen an Prosti-
tuierte zu finden, wenn in den Wohnungen
tatsächlich Unzucht getrieben und dieses Treiben
wissentlich geduldet wird (Röt. 25, 142;
frühere Entscheidungen gingen in dieser Be-
ziehung noch weiter). Die K. wird mit Ge-
fängnis nicht unter einem Monat, woneben
auf Geldstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er-
kannt werden hann, bei mildernden Umständen
mit Gefängnis bis zu einem Tage herunter
bestraft (Ste5 B. § 180 in der Fassung des G.,
betr. Anderungen und Ergänzungen des SteB.,
vom 25. Juni 1900 — RGBl. 301). Sie ist,
selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch
aus Eigennutz getrieben wird, mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren und mit Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte, woneben auf Geldstrafe und
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer-
den Rkann, zu bestrafen, wenn 1. um der Un-
zucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunst-
griffe (ogl. hierüber R#St. 23, 69) angewendet
werden oder 2. der Schuldige zu der verkup-
pelten Person in dem Verhältnis des Ehemanns
zur Ehefrau, von Eltern — auch uneheliche
lutter und Stiefeltern, dagegen nicht Schwie-
gereltern (Re# t. 36, 184) — zu Kindern, von
ormündern zu Pflegebefohlenen, von Geist-
lichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen
zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen
steht. Im Falle zu 2 sind mildernde Umstände
zulässig; es tritt dann Gefängnisstrafe ein,
neben welcher auch auf Geldstrafe erkannt
werden kann (St#. § 181). In allen diesen
Fällen — in dem des § 181 Ziff. 2 seit dem
G. vom 25. Juni 1900 — ist die K. voll-
endet, sobald für die Verübung der Unzucht
günstigere Bedingungen geschaffen sind; die
Unzuchtshandlung braucht nicht begangen
worden zu sein. Für Schank= und Gastwirte
folgt die rechtliche Pflicht, ein unzüchtiges
Treiben zwischen ihren Kellnerinnen und den