Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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weine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ur- 
sprungs in den Verkehr kommen. Betriebe, 
in denen eine solche Verwendung stattfinden 
soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des 
Geschäftsbetriebs dem Regierungspräsidenten 
nach Erl. vom 23. Jan. 1902 (HMl. 65) anzu- 
zeigen. Ferner ist der Zusatz wässeriger Zucker- 
lösung zur vollen (s. Rö t. 37, 221) Rotwein- 
traubenmaische zulässig (Gallisieren), wenn der 
Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, 
ohne seine Menge erheblich zu vermehren und 
ohne den gezuckerten Wein seiner Beschaffen- 
heit und seiner Zusammensetzung nach unter 
den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des 
Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner 
Benennung entsprechen soll, herabzusetzen. 
Licht verboten ist die Herstellung von Obfst- 
wein, Beerenwein und anderen Getränken, 
die nach Aussehen und Geschmackh eine Ver- 
wechslung mit Traubenwein ausschließen 
(Re# St. 37, 76). Endlich werden als K. nicht 
angesehen Getränke, die unter Verwendung 
aromatischer oder arzneilicher Stoffe hergestellt 
sind und als landesübliche Gewürzgetränke 
oder als Arzneimittel unter den hierfür ge- 
bräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, 
Maiwein, Pepsinwein, Chinawein usw.) in 
den Verkehr kommen. Das Verbot des Auf- 
usses von Zuckerwasser oder Wasser auf 
rauben, Traubenmaische oder ganz oder teil- 
weise entmostete Trauben, auf Hefen, sowie 
der Verwendung von getrochneten Früchten, 
eingedichten Mosten oder anderen Süßstoffen 
als Zucker gilt auch für die Herstellung von 
Schaumwein (8 5 a. a. O.), d. h. Schaumwein 
darf aus Trester-, Hefen= oder übermäßig ge- 
zuckerten Weinen oder aus Weinen, bei deren 
Herstellung getrochnete Früchte oder eingedickte 
Moststoffe verwendet sind, nicht hergestellt 
werden (RESt. 37, 286). 
Kunstwollefabriken sind Anlagen, die tie- 
rische (animalische) Wolle unter Ausscheidung 
der Pflanzen-(vegetabilische) Wolle aus Lumpen 
gewinnen. Nicht dazu gehören Fabriken, die 
rein wollene Garnabfälle und Gewebeabschnitte 
(Flanell= und Tuchreste) verarbeiten (OME. 
vom 12. März 1891). Sie sind genehmigungs- 
pflichtige Anlagen (Gew O. 8 16; RKBek. vom 
12. Juli 1882 — REBl. 123). Die Shme 
gung erteilt nach 3G. 8 109 der Kr A. (St A.), in 
den zu einem Landkreise gehörigen Städten 
über 10 000 Einw. der Magistrat. S. auch 
Techn. Anl. Ziff. 33; AusfAnw. z. GewO. vom 
1. Mai 1904 (HMl. 123) Ziff. 16. 
Kupfermünzen. Als K. werden nach Art. 3 
des Alünzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Ro#l. 233) 
Zweipfennigstücke (2/100 M.) und Einpfennig- 
stücke (I/100 M.) ausgeprägt. Sie gehören zu 
den Scheidemünzen (s. d.) und enthalten 
95 Teile RKupfer, 4 Teile Zinn und 1 Teil Zink. 
Das Gewicht des Zweipfennigstücks beträgt 
durchschnittlich ½/1505, das des Einpfennigstücks 
durchschnittlich ½/250 Pfund, der Durchmesser 
jenes 20, der dieses 17½2 mm. Die Prägung 
zeigt bei beiden auf dem Avers Reichsadler 
und darunter an beiden Seiten des Schwanzes 
das Münzzeichen, auf dem Revers die Wert- 
angabe, die Umschrift „Deutsches Reich" und 
Jahreszahl. Auf beiden Seiten befindet sich 
  
Kunstwollefabriken — Kuppelei. 
innerhalb des Randftäbchens, d. i. des er- 
höhten Randes, eine Fadeneinfassung. Die 
.sind in glattem Ringe geprägt, so daß der 
Rand eine glatte Fläche zeigt (St MBek. vom 
5. Febr. 1874 — Mh#. 34). 
uppelei. I. Sie gehört zu den Verbrechen 
und Vergehen gegen die Sittlichkeit (s. Sitt- 
lichkeitsverbrechen) und liegt vor, wenn 
jemand gewohnheitsmäßig, d. i. indem er durch 
wiederholtes gleichartiges Handeln seine Ge- 
neigtheit zum Kuppeln erkennen läßt, oder 
aus Eigennutz, d. i. einem nur auf den eigenen 
Autzen gerichteten Streben, welches, wenn auch 
ohne besonderen pekuniären Gewinn, dem Ge- 
bote der Moral zuwider, nicht die gebührende 
Rüchsicht auf die Interessen anderer nimmt 
(RoöSt. 9, 129; 14, 174; 16, 56), durch seine 
Vermittlung oder durch Gewährung oder Ver- 
schaffung von Gelegenheit der Unzucht, d. i. 
jedem der Zucht und Sitte widerstreitenden, auf 
Erregung oder Befriedigung des Geschlechts- 
triebs abzielenden Treiben — Beischlafsvoll- 
ziehung oder Verübung unzüchtiger Hand- 
lungen ist nicht erforderlich —, Vorschub leistet. 
Der Tatbestand der K. ist bereits in dem eigen- 
nützigen (z. B. behufs Erzielung eines höheren 
Mietzinses) oder gewohnheitsmäßigen wissent- 
lichen Vermieten von Wohnungen an Prosti- 
tuierte zu finden, wenn in den Wohnungen 
tatsächlich Unzucht getrieben und dieses Treiben 
wissentlich geduldet wird (Röt. 25, 142; 
frühere Entscheidungen gingen in dieser Be- 
ziehung noch weiter). Die K. wird mit Ge- 
fängnis nicht unter einem Monat, woneben 
auf Geldstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er- 
kannt werden hann, bei mildernden Umständen 
mit Gefängnis bis zu einem Tage herunter 
bestraft (Ste5 B. § 180 in der Fassung des G., 
betr. Anderungen und Ergänzungen des SteB., 
vom 25. Juni 1900 — RGBl. 301). Sie ist, 
selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch 
aus Eigennutz getrieben wird, mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren und mit Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte, woneben auf Geldstrafe und 
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer- 
den Rkann, zu bestrafen, wenn 1. um der Un- 
zucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunst- 
griffe (ogl. hierüber R#St. 23, 69) angewendet 
werden oder 2. der Schuldige zu der verkup- 
pelten Person in dem Verhältnis des Ehemanns 
zur Ehefrau, von Eltern — auch uneheliche 
lutter und Stiefeltern, dagegen nicht Schwie- 
gereltern (Re# t. 36, 184) — zu Kindern, von 
ormündern zu Pflegebefohlenen, von Geist- 
lichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen 
zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen 
steht. Im Falle zu 2 sind mildernde Umstände 
zulässig; es tritt dann Gefängnisstrafe ein, 
neben welcher auch auf Geldstrafe erkannt 
werden kann (St#. § 181). In allen diesen 
Fällen — in dem des § 181 Ziff. 2 seit dem 
G. vom 25. Juni 1900 — ist die K. voll- 
endet, sobald für die Verübung der Unzucht 
günstigere Bedingungen geschaffen sind; die 
Unzuchtshandlung braucht nicht begangen 
worden zu sein. Für Schank= und Gastwirte 
folgt die rechtliche Pflicht, ein unzüchtiges 
Treiben zwischen ihren Kellnerinnen und den
	        
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