Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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endlich die öffentliche Ankündigung von 
Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden, Heil- 
mitteln verbieten, wenn denselben besondere, 
über ihren wahren Wert hinausgehende Wir- 
kungen beigelegt werden oder das Publikum 
durch die Art der Anpreisung irregeführt oder 
belästigt wird, oder wenn die Gegenstände, 
Vorrichtungen, Methoden oder Heilmittel ihrer 
Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheits- 
beschädigungen hervorzurufen. Wegen der 
Meldepflicht s. auch Erl. vom 31. Dez. 1902 
(M MIl. 1903, 23). Die örtliche Aufsicht über 
die K. ist durch § 46 der Dienstanw. für die 
Kreisärzte vom 23. Alärz 1901 (MM. Bl. 2) 
den Kreisärzten besonders zur Pflicht gemacht. 
Vgl. auch wegen Anwendung des G. über 
den unlauteren Wettbewerb vom 27. Mai 1896 
(RGBl. 145) auf die K. auf Antrag eines 
Arztes oder einer Arztekammer Erl. vom 
21. Dez. 1901 (M MIBl. 1902, 6). 
Kürschnerei s. Tierhaare (Zubereitungs- 
anstalten für T.), Sonntagsruhe im 
Gewerbebetrieb I. 
Kurse (wissenschaftliche) an Universitäten, 
landwirtschaftlichen Hochschulen, deren Besuch 
den höheren Verwaltungsbeamten behufs ihrer 
Fortbildung zugänglich gemacht war (s. Erl. 
vom 9. Sept. 1902 — MB1l. 167), haben neuer- 
dings durch die Veranstaltungen der Vereini- 
gung für staatswissenschaftliche Fortbildung 
in Berlin, welche auch auf den Besuch von 
höheren Verwaltungsbeamten berechnet sind, 
sowie die an anderen Orten getroffenen ähn- 
lichen Einrichtungen, ihre Bedeutung verloren. 
Wegen der K. für die Beamten der indirekten 
Steuerverwaltung s. Lehranstalten für 
Zoll= und Steuerwesen. 
Kursmahkler s. Handelsmakler. 
Kurtaxen sind solche Vergütungen für die 
Herstellung und Unterhaltung der in Bade- 
orten, klimatischen und sonstigen Kurorten 
zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen, 
welche ohne Büchsicht auf die tatsächliche Be- 
nutzung dieser Veranstaltungen schon wegen 
der Möglichkeit ihrer Benutzung erhoben wer- 
den können. Sofern sie von Gemeinden auf 
Grund eines bei Stadtgemeinden vom Bez., 
bei Landgemeinden vom kKr A. genehmigten Ta- 
rifs erhoben werden, unterliegen sie der Bei- 
treibung im Verwaltungszwangsverfahren und 
sind öffentlichrechtliche Einnahmen, die sich aber 
von den Gebühren dadurch unterscheiden, daß 
sie nicht die tatsächliche Benutzung der Ver- 
anstaltung voraussetzen. Doch weist die Stel- 
lung des sie regelnden § 12 KAE. in dem Ab- 
schnitt „Hebühren und Beiträge“ darauf hin, 
daß das &A. die K. als Gebühren oder Bei- 
träge ansieht; in der Kommission des AbgH. 
(Drucks. Nr. 128 der Session 1892/93 S. 17) 
wurden sie als uneigentliche Gebühren bezeich- 
net. Ihre nicht unbestrittene Aatur öffentlich- 
rechtlicher Abgaben wird vom O#. (OVG. 
34, 196) bejaht; aber, da sie weder Gebühren 
noch Steuer seien, wird die Zuständigkeit der 
Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten über 
die Pflicht zur Entrichtung von K. verneint, 
so daß die ordentlichen Gerichte zuständig sein 
würden. Dem steht indes die Streitigkeiten 
Über die Heranziehung zu allen Arten von 
  
  
Kürschnerei — Küstengewässer. 
„Gemeindelasten“ dem Einspruchs= und Ver- 
waltungsstreitverfahren unterwerfende, daher 
weiter als § 69 KA. gehende, durch diesen 
nicht aufgehobene Bestimmung in 88 18, 34 
ZS. entgegen. Verneint man die Gebühren- 
natur der K., bejaht aber die Anwendung 
dieser Vorschriften des 3G., so würde die Ein- 
spruchsfrist nach § 18 des G. vom 18. Juni 
1840 über die Verjährungsfristen (GS. 140) 
drei Monate betragen, zählt man die K. 
aber zu den Gebühren, zwei Wochen. Da- 
egen finden die Bestimmungen im 8§ 87 
A-. auf 8K. zweifellos keine Anwendung, 
da dort hinter „Gebühren und Beiträgen“ 
nur die §8 4—11 KV#. zitiert sind. Nach- 
forderungen von K. sind also ausgeschlossen, 
während zur Hebung gestellte K. als „Ge- 
meindeabgaben" nach 88 K2W. in vier 
Jahren verjähren. Vgl. Aöll, K& AEG., 5. Aufl., 
Anm. 4 zu § 12, Anm. 6 zu § 69, Anm. 6 zu 
87 und Anm. 3 zu § 88; Schön, BRecht der 
ommunalverbände S. 256. 
Küfstenbezirksämter s. Seezeichenwesen. 
Küstenfahrt ist die Fahrt zwischen allen 
Plätzen der Festland= und Inselküste von 
Antwerpen bis Windau mit Einschluß der 
Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der 
Streche nördlich vom Aggerkanal und Fre- 
derikshavn, sowie der Umfahrt um Stkagen, 
an der Küste der im Kattegatt und südlicher 
gelegenen dänischen Inseln einschließlich der 
Insel Bornholm, an der schwedischen Küste 
von Gothenburg bis Kalmar mit Einschluß 
der Insel Oland, soweit diese Fahrt die Gren- 
zen des Nahverkehrs (s. Mahfahrt) über- 
schreitet (R## Bek., betr. die Besetzung der Kauf- 
fahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffi- 
ieren, vom 16. Juni 1903 — REGBl. 247 — 
1b). Der Begriff ist wichtig für den Um- 
fang der Befugnisse der Seeschiffer und See- 
steuerleute. S. auch Küstenfrachtfahrt. 
Küftenfischerei s. Fischerei J. 
Küsftenfrachtfahrt ist das Laden von Gütern 
in einem deutschen Seehafen und die Beförde- 
rung nach einem anderen deutschen Seehafen, 
um sie daselbst auszuladen. Das BRecht zur 
K. steht nach G. vom 22. Mai 1881 (REl. 97) 
nur deutschen und solchen ausländischen Schif- 
fen zu, denen das Recht durch Staatsvertrag 
oder durch kais. V. mit Zustimmung des Bl. 
eingeräumt worden ist. In den meisten HdlVt. 
ist eine entsprechende Bestimmung enthalten. 
Durch Verordnung ist das Recht den Schiffen 
von Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbri-= 
tannien, Italien, Aiederlande, Schweden und 
Aorwegen eingeräumt (Allerh V. vom 29. Dez. 
1881 — R##l. 275 — und vom 1. Juni 1886 
— Röl. 179). Unbefugte Ausübung der K. 
wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Ml. bestraft, 
auch kann auf Einziehung des Schiffes und 
der Ladung erkannt werden (8 3 a. a. O.). 
Küsftengewässer sind diejenigen Teile des 
Meeres, die innerhalb einer von der nächsten 
Küste (Insel) bei tiefstem Wasserstande ge- 
messenen Entfernung von drei Seemeilen lie- 
gen, und Meerbusen mit einer Offnung nach 
See bis zehn Seemeilen einschließlich. Sie 
stehen unter der Territorialhoheit desjenigen 
Staates, welchem die Küste zugehört. Das
	        
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