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durch Erlangung der Reife für die Prima
einer neunstufigen höheren Lehranstalt nebst
entsprechender Kenntnis des Lateinischen;
2. dreijährige praktische Ausbildung bei einem
approbierten A.; für Abiturienten einer neun—
stufigen höheren Lehranstalt genügt zwei-
jähriges Praktikum; 3. Absolvierung der
pharmazeutischen Vorprüfung; 4. danach min-
destens einjährige praktische Arbeit als Ge-
hilfe eines approbierten A.; 5. mindestens
zweijähriges Studium an einer deutschen
Universität oder an den technischen Hochschulen
zu Stuttgart, Rarlsruhe, Darmstadt oder
Braunschweig und Ablegung der pharma-
zeutischen Hauptprüfung; 6. endlich zwei-
jähriges weiteres Praktikum als geprüfter
Gehilfe bei einem approbierten A. und Zeug-
nisse des letzteren über die erfolgreiche Absol-
vierung dieses Praktikums. Beim Nachweis
dieser Borbildung wird die Approbation mit
Gültigkeit für das BReichsgebiet erteilt von
den Zentralbehörden der Bundesstaaten, welche
eine Universität besitzen oder von dem herzogl.
braunschw. Staatsministerium oder dem Alini-
sterium für Elsaß-Lothringen. Die erteilte
Approbation, welche nach TöSt. Ar. 22b LStG.
mit 1,50 M. stempelpflichtig ist, kann nur
zurüchgenommen werden (Gew. 8 53), wenn
die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird,
auf Grund deren sie erlangt ist, oder wenn
und solange dem Inhaber die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt werden. Die Zurüchk-
nahme erfolgt auf Klage der Ortspolizeibehörde
im Verwaltungsstreitverfahren (36G. 8 120).
Auf Grund der Approbation ist der A. zur
selbständigen Berwaltung einer fremden Apo-
theke sowie zum Erwerbe einer mit Real-
privileg versehenen oder einer mit dem Recht
der Präsentation des Aachfolgers ausgestatteten
Apotheke und, sofern ihm die Konzession für
eine Neugründung erteilt wird, zur Errichtung
einer neuen Apotheke befugt; s. über die Er-
richtung neuer Apotheken unter Apotheken.
Uber den Schutz des Titels A. bei dessen
Führung durch nicht approbierte Personen
oder durch Drogenhändler s. O##. 4, 342;
33, 350 und Urteile im Pr Vl. 2, 214 vom
9. Febr. 1881 und Pr VBl. 6, 54 vom 10. Sept.
1884. — Der Gewerbebetrieb des A. und
dessen Beaufsichtigung regelt sich nach Landes-
recht (GewO. 8§ 6), in Preußen nach der Rev.
Apothekerordnung vom 11. Okt. 1801 und der
Apothekerbetriebsordnung vom 18. Febr. 1902
(MWMBl. 63 ff.) nebst Ergänzungserlaß vom
27. Aug. 1903 (MMIBl. 332); danach findet noch
eine eidliche Verpflichtung des approbierten A.
auf seine Berufspflichten statt —über Eidesnorm.
s. Erl. vom 13. Nov. 1888 (bei Pistor Bd. 1) —;
in seinem Betriebe untersteht er der medizinal-
polizeilichen Aufsicht und Revision des Kreis-
arztes (ugl. G., betr. Dienststellung des Kreis-
arztes, vom 16. Sept. 1899 — GS. 172 — 8 6
Ziff. 3 und Dienstanweisung für die Kreisärzte
vom 23. Aärz 1901 — MMIBl. 2 — 88 47—53),
in höherer Instanz des Regierungsmedizinal-
rats bzw. des Regierungspräsidenten, s. Re-
ierungsinstr. vom 23. Okt. 1817, insbesondere
47. Die Ausübung der Heilhunst ist den
A. untersagt, ausgenommen die selbständige
Apothekerkammern.
Verabreichung geeigneter Mittel in eiligen
NVotfällen beim Mangel rechtzeitiger ärztlicher
Hilfe (Betriebsordnung §37); zu Rebengeschäften
bedürfen sie der Genehmigung des Regierungs-
präsidenten (§ 39 das.); s. das. (6§ 40, 41) auch
über Vertretung, Beurlaubung. Ein
Ordnungsstrafrecht über A. besteht nicht
(OVS. 33, 357 und Erl. vom 21. Jan. 1902
— MII#I. 21); die Medizinalpolizeibehörden
sind zur Durchsetzung ihrer Anordnungen auf
die Zwangsmittel des § 132 LVG. angewiesen.
Die Verletzung der Vorschriften über den
Apothekerbetrieb ist auch nach § 367 Mr. 5
St G. strafbar; bei Körperverletzung infolge
fahrlässigen Betriebes findet § 230 Abs. 2 St#B.
Anwendung. Für die Zubereitung der Arznei-
mittel gilt das durch Rek. vom 30. Juni
1900 (ZBl. 414) eingeführte Arzneibuch für das
Deutsche Reich, 4. Aufl. Gewisse Arzneimittel
und Gifte sind gemäß § 6 Abs. 2 GewO. dem
Vertriebe der A. ausschließlich vorbehalten ((.
Kais. V., betr. Verkehr mit Arzneimitteln, vom
22. Okt. 1901 — Rol. 380 — und BRek.
vom 1. Okt. 1903 — REnl. 281). Für die
Preisbemessung der Arzneimittel gilt die
deutsche Arzneitaxe (s. unter Arzneitaxe). Die
Forderungen der A. aus dem Arzneiverkauf
verjähren in zwei Jahren (Bös. 8§ 196
N ’r. 1); sie genießen ein Vorrecht im Konkurse
(KO. § 61 Ar. 4); die zum Betriebe der Apo-
theke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und
Waren sind unpfändbar (3P0. 8s 811 Ar. 9).
Wegen der Miilitärpflicht der A. ozl Heer-
ordnung vom 11. Nov. 1888 § 21 und Militär=
sanitätswesen V. S. ferner Apotheken,
Apothekerkammern, Apothekerwaren,
Arzneimittel, Arzneiwaren, Geheim-
mittel, Gifte.
Apothekerkammern sind die gesetzlichen
Standesvertretungen der Apotheker; ihre Ein-
richtung beruht auf der V. vom 2. Febr. 1901
(G. 49); s. auch AusfE. dazu vom 23. April
1901 (MMIBl. 127). Ihr Geschäftskreis um-
faßt die Erörterung aller Fragen und An-
gelegenheiten, welche den Apothekerberuf oder
die Arzneiversorgung betreffen und auf die
Wahrnehmung und Vertretung der Standes-
interessen der Apotheker gerichtet sind. Sie
sind befugt, Vorstellungen und Anträge inner-
halb ihres Geschäftskreises an die Staats-
behörden zu richten und sollen von diesen
geeignetenfalls über einschlägige Fragen gut-
achtlich gehört werden. Für jede Provinz
besteht eine A. in der Regel am Sitze des
Oberpräsidenten, der die Staatsaufsicht über
sie führt. Die Kammermitglieder werden ge-
wählt von den approbierten Apothekern des
Kammerbezirks, soweit sie Reichsdeutsche und
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind;
das Wahlrecht ruht während der Dauer eines
Konkurses, während des Verfahrens auf
Zurüchnahme der Approbation und der Dauer
einer gerichtlichen Untersuchung, welche den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich
ziehen kann, sowie wenn die gerichtliche Haft
verfügt ist. Die aktiv Wahlberechtigten sind
auch passiv wahlberechtigt. Wahlbezirke sind
die Regierungsbezirke; die Wahlen erfolgen
alle drei Jahre; auf je 40 Wahlberechtigte ist