Apothekerwaren — Arbeiter.
ein Mitglied und ein Stellvertreter zu wählen,
mindestens aber für jede Kammer sechs Mit-
glieder bzw. Stellvertreter; die Mitgliedschaft
ist ein Ehrenamt. Jede Kammer wählt einen
Vorstand aus einem Vorsitzenden, mindestens
zwei Mitgliedern, sowie drei Stellvertretern;
der Vorstand vertritt die Kammer nach außen
und vermittelt ihren Verkehr mit den Staats-
behörden. Der Vorstand der Kammer fungiert
gleichzeitig als Ehrengericht (s. § 4 der V.) bei
erheblichen Pflichtverletzungen oder standes-
unwürdigem Verhalten eines Apothekers, aus-
genommen solche, welche ein unmittelbares
oder mittelbares Staatsamt betkleiden oder
dem Spruche der Militärgerichte unterstehen;
als Strafe kann nur die zeitweise oder
dauernde Entziehung des aktiven und passi-
ven Wahlrechts verhängt werden; zu dem
Verfahren. ttê ein vom Oberpräsidenten zu er-
nennender Kommissar zuzuziehen; gegen den
Beschluß steht dem Betroffenen binnen vier
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde
an den Minister zu. Die erforderlichen Mittel
zur Deckung der Kosten ihrer Geschäftsführung
bereit zu stellen, ist den A. selbständig über-
lassen ⅛K 10 Abs. 2 a. a. O.). — Als Zentral-
organ sämtlicher Kammern fungiert der Apo-
thekerkammerausschuß in Berlin unter
unmittelbarer Aufsicht des Medizinalministers;
er besteht aus je einem gewählten Delegierten
jeder Kammer und ebensoviel Stellvertretern;
die Mitglieder des Ausschusses wählen aus
ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter, dem die Geschäftsleitung obliegt.
Der Ausschuß hat innerhalb der den Kammern
zugewiesenen Zuständigkeit eine vermittelnde
Tätigkeit auszuüben zwischen dem Minister
und den Kammern und zwischen letzteren unter-
einander; insbesondere liegt ihm ob die Be-
ratung und Berichterstattung über vom Minister
ihm überwiesene Vorlagen, sowie die Beratung
und Erledigung der von den Kammern ihm zu-
gehenden Anträge. Die Kosten seiner Geschäfts-
führung zu decken, ist Sache der Kammern.
pothekerwaren. Ihr Vertrieb war nach
ALK. II. 8 85 456 den Apothekern ausschließend
vorbehalten. Nach § 6 Abs. 2 GewO. wird
durch kais. Verordnung bestimmt, welche A.
dem freien Verkehr zu überlassen sind (s. dazu
V. vom 22. Okt. 1901 — Rl. 380 — und
A#n Beb. vom 1. Okt. 1903 — Rösl. 281); val.
näheres unter Arzneimittel. Ulber die Ver-
zollung eingeführter A. s. Ar. 388 Zolltarif
vom 25. Dez. 1902 und über Zollfreiheit bei
Einführung geringer Mengen § 5 SZollTG.
vom 25. Dez. 1902 (Röl. 303). Vgl. auch
Geheimmittel, Gifte.
Appellation s. Berufung I.
Approbationen s. Arzte, Apotheker.
Arbeit (Recht auf A.). Der französische
Sozialist Considèrant hat in seinem im
Jahre 1848 erschienenen Buche Théorie du
droit du propriété et du droit au travail ein
Recht auf A. wissenschaftlich zu begründen
versucht. Er geht davon aus, daß der Grund
und Boden ursprünglich Gemeingut sei, daß
daher rechtmäßigerweise nur die durch Kapital-
aufwendung und A. erzielte Erhöhung des
Wertes des Grund und Bodens Gegenstand
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des Privateigentums sein dürfe, nicht aber
sein ursprünglicher Wert. Da indessen aus
Zweckmäßigkeitsgründen das Privateigentum
am Grund und Boden aufrechtzuerhalten sei,
so müsse den Personen, die Beinen Grundbesitz
haben, als Entgelt für die Entziehung dieses
Gemeinguts das Recht auf A. eingeräumt
werden. — In Preußen ist ein solches Recht
niemals gesetzlich anerkannt worden, ins-
besondere auch nicht im ALR. II, 19 88§ 2, 6,
wo dem Staate nur im allgemeinen die Auf-
gabe zugewiesen ist, durch Wohlfahrtseinrich-
tungen die Arbeitsgelegenheit zu fördern. Dies
geschieht namentlich durch Inangriffnahme
öffentlicher Arbeiten zurzeit von Motständen
und durch Errichtung öffentlicher Arbeitsnach-
weise (s. d.). Arbeitszwang kann staatlicher-
seits gegenüber Arbeitsscheuen (s. d.) unter den
in §§ 361, 362 Sto#. bezeichneten Voraus-
setzungen geübt werden, besonders durch Unter-
bringung in Arbeitshäusern (s. d.). Ferner
kann Personen, die im Wege der Armenpflege
unterstützt werden, eine angemessene A. zuge-
wiesen werden (s. Armenpflege).
Arbeiter. I. Gewerbliche Arbeiter
(HGewO. Tit. VII) sind alle Personen, welche
auf Grund eines ausdrücklichen oder still-
schweigenden Dienstvertrags für die Zwecke
eines Gewerbebetriebes in einem solchen als
Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge, Betriebsbeamte
(s. d.), Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter
oder in ähnlichen Stellungen tätig sind. Auf
die Dauer des Dienstverhältnisses Kkommt es
dabei nicht an (Kö#eJ. 17, 433; RG. vom
25. Sept. 1890).
Ob die Personen mit Arbeiten, welche tech-
nische Kenntnisse verlangen, oder mit anderen
Arbeiten beschäftigt werden, macht für den
Begriff keinen Unterschied. In der Regel ist
daran festzuhalten, daß eine wissenschaftliche
oder künstlerische Tätigkeit keine gewerbliche
Arbeit ist. Auch die Art der Lohnzahlung
(Akkord= oder Stundenlohn) ist gleichgültig,
jedoch ist nicht erforderlich, daß überhaupt
Lohn gezahlt wird. Rinder, die auf Grund
eines gewerblichen Arbeitsvertrags beschäftigt
werden, sind gewerbliche A. (Mot. z. Kinder-
schutz5. vom 30. März 1903 — R2ThDrucks.
Nr. 557 S. 12). Auch die in einem Handels-
geschäfte tätigen A. sind gewerbliche A. (HGB.
§5 83; KG. vom 18. Juni 1900 — AlBl. 297),
ebenso Kellnerinnen (OV G. 38, 317), und die
Mannschaften der Binnenschiffe (s. Binnen-
schiffahrt) und Flöße (s. Flößerei).
Nicht zu den gewerblichen A. gehören A.
in Staats-, Reichs= und Kommunalbetrieben,
doch wird nach herrschender Meinung und im
Hinblick auf Gew O. 8 155 Abs. 3 angenommen,
daß die Vorschriften des Tit. VII auf sie An-
wendung finden, wenn es sich um Betriebe
handelt, die, wenn sie von Privatpersonen ge-
werbsmäßig betrieben würden, unter die Gew O.
fallen würden (Erl. vom 25. Mai 1892 —
— MBl. 230 — abg. durch Erl. vom 16. Mai,
1898 — M hl. 125 — sowie Erl. vom 15. Juni
1892). Ferner gehören nicht zu den ge-
werblichen A. diejenigen Personen, welche
in Gewerbebetrieben beschäftigt, auf die die
GewO. keine Anwendung findet oder auf die