Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Apothekerwaren — Arbeiter. 
ein Mitglied und ein Stellvertreter zu wählen, 
mindestens aber für jede Kammer sechs Mit- 
glieder bzw. Stellvertreter; die Mitgliedschaft 
ist ein Ehrenamt. Jede Kammer wählt einen 
Vorstand aus einem Vorsitzenden, mindestens 
zwei Mitgliedern, sowie drei Stellvertretern; 
der Vorstand vertritt die Kammer nach außen 
und vermittelt ihren Verkehr mit den Staats- 
behörden. Der Vorstand der Kammer fungiert 
gleichzeitig als Ehrengericht (s. § 4 der V.) bei 
erheblichen Pflichtverletzungen oder standes- 
unwürdigem Verhalten eines Apothekers, aus- 
genommen solche, welche ein unmittelbares 
oder mittelbares Staatsamt betkleiden oder 
dem Spruche der Militärgerichte unterstehen; 
als Strafe kann nur die zeitweise oder 
dauernde Entziehung des aktiven und passi- 
ven Wahlrechts verhängt werden; zu dem 
Verfahren. ttê ein vom Oberpräsidenten zu er- 
nennender Kommissar zuzuziehen; gegen den 
Beschluß steht dem Betroffenen binnen vier 
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde 
an den Minister zu. Die erforderlichen Mittel 
zur Deckung der Kosten ihrer Geschäftsführung 
bereit zu stellen, ist den A. selbständig über- 
lassen ⅛K 10 Abs. 2 a. a. O.). — Als Zentral- 
organ sämtlicher Kammern fungiert der Apo- 
thekerkammerausschuß in Berlin unter 
unmittelbarer Aufsicht des Medizinalministers; 
er besteht aus je einem gewählten Delegierten 
jeder Kammer und ebensoviel Stellvertretern; 
die Mitglieder des Ausschusses wählen aus 
ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stell- 
vertreter, dem die Geschäftsleitung obliegt. 
Der Ausschuß hat innerhalb der den Kammern 
zugewiesenen Zuständigkeit eine vermittelnde 
Tätigkeit auszuüben zwischen dem Minister 
und den Kammern und zwischen letzteren unter- 
einander; insbesondere liegt ihm ob die Be- 
ratung und Berichterstattung über vom Minister 
ihm überwiesene Vorlagen, sowie die Beratung 
und Erledigung der von den Kammern ihm zu- 
gehenden Anträge. Die Kosten seiner Geschäfts- 
führung zu decken, ist Sache der Kammern. 
pothekerwaren. Ihr Vertrieb war nach 
ALK. II. 8 85 456 den Apothekern ausschließend 
vorbehalten. Nach § 6 Abs. 2 GewO. wird 
durch kais. Verordnung bestimmt, welche A. 
dem freien Verkehr zu überlassen sind (s. dazu 
V. vom 22. Okt. 1901 — Rl. 380 — und 
A#n Beb. vom 1. Okt. 1903 — Rösl. 281); val. 
näheres unter Arzneimittel. Ulber die Ver- 
zollung eingeführter A. s. Ar. 388 Zolltarif 
vom 25. Dez. 1902 und über Zollfreiheit bei 
Einführung geringer Mengen § 5 SZollTG. 
vom 25. Dez. 1902 (Röl. 303). Vgl. auch 
Geheimmittel, Gifte. 
Appellation s. Berufung I. 
Approbationen s. Arzte, Apotheker. 
Arbeit (Recht auf A.). Der französische 
Sozialist Considèrant hat in seinem im 
Jahre 1848 erschienenen Buche Théorie du 
droit du propriété et du droit au travail ein 
Recht auf A. wissenschaftlich zu begründen 
versucht. Er geht davon aus, daß der Grund 
und Boden ursprünglich Gemeingut sei, daß 
daher rechtmäßigerweise nur die durch Kapital- 
aufwendung und A. erzielte Erhöhung des 
Wertes des Grund und Bodens Gegenstand 
  
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des Privateigentums sein dürfe, nicht aber 
sein ursprünglicher Wert. Da indessen aus 
Zweckmäßigkeitsgründen das Privateigentum 
am Grund und Boden aufrechtzuerhalten sei, 
so müsse den Personen, die Beinen Grundbesitz 
haben, als Entgelt für die Entziehung dieses 
Gemeinguts das Recht auf A. eingeräumt 
werden. — In Preußen ist ein solches Recht 
niemals gesetzlich anerkannt worden, ins- 
besondere auch nicht im ALR. II, 19 88§ 2, 6, 
wo dem Staate nur im allgemeinen die Auf- 
gabe zugewiesen ist, durch Wohlfahrtseinrich- 
tungen die Arbeitsgelegenheit zu fördern. Dies 
geschieht namentlich durch Inangriffnahme 
öffentlicher Arbeiten zurzeit von Motständen 
und durch Errichtung öffentlicher Arbeitsnach- 
weise (s. d.). Arbeitszwang kann staatlicher- 
seits gegenüber Arbeitsscheuen (s. d.) unter den 
in §§ 361, 362 Sto#. bezeichneten Voraus- 
setzungen geübt werden, besonders durch Unter- 
bringung in Arbeitshäusern (s. d.). Ferner 
kann Personen, die im Wege der Armenpflege 
unterstützt werden, eine angemessene A. zuge- 
wiesen werden (s. Armenpflege). 
Arbeiter. I. Gewerbliche Arbeiter 
(HGewO. Tit. VII) sind alle Personen, welche 
auf Grund eines ausdrücklichen oder still- 
schweigenden Dienstvertrags für die Zwecke 
eines Gewerbebetriebes in einem solchen als 
Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge, Betriebsbeamte 
(s. d.), Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter 
oder in ähnlichen Stellungen tätig sind. Auf 
die Dauer des Dienstverhältnisses Kkommt es 
dabei nicht an (Kö#eJ. 17, 433; RG. vom 
25. Sept. 1890). 
Ob die Personen mit Arbeiten, welche tech- 
nische Kenntnisse verlangen, oder mit anderen 
Arbeiten beschäftigt werden, macht für den 
Begriff keinen Unterschied. In der Regel ist 
daran festzuhalten, daß eine wissenschaftliche 
oder künstlerische Tätigkeit keine gewerbliche 
Arbeit ist. Auch die Art der Lohnzahlung 
(Akkord= oder Stundenlohn) ist gleichgültig, 
jedoch ist nicht erforderlich, daß überhaupt 
Lohn gezahlt wird. Rinder, die auf Grund 
eines gewerblichen Arbeitsvertrags beschäftigt 
werden, sind gewerbliche A. (Mot. z. Kinder- 
schutz5. vom 30. März 1903 — R2ThDrucks. 
Nr. 557 S. 12). Auch die in einem Handels- 
geschäfte tätigen A. sind gewerbliche A. (HGB. 
§5 83; KG. vom 18. Juni 1900 — AlBl. 297), 
ebenso Kellnerinnen (OV G. 38, 317), und die 
Mannschaften der Binnenschiffe (s. Binnen- 
schiffahrt) und Flöße (s. Flößerei). 
Nicht zu den gewerblichen A. gehören A. 
in Staats-, Reichs= und Kommunalbetrieben, 
doch wird nach herrschender Meinung und im 
Hinblick auf Gew O. 8 155 Abs. 3 angenommen, 
daß die Vorschriften des Tit. VII auf sie An- 
wendung finden, wenn es sich um Betriebe 
handelt, die, wenn sie von Privatpersonen ge- 
werbsmäßig betrieben würden, unter die Gew O. 
fallen würden (Erl. vom 25. Mai 1892 — 
— MBl. 230 — abg. durch Erl. vom 16. Mai, 
1898 — M hl. 125 — sowie Erl. vom 15. Juni 
1892). Ferner gehören nicht zu den ge- 
werblichen A. diejenigen Personen, welche 
in Gewerbebetrieben beschäftigt, auf die die 
GewO. keine Anwendung findet oder auf die
	        
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