A
Abbaugerechtigkeiten. In den vormals
kgl. sächs. Landesteilen, in dem sog. Mandats-
gebiete, wo die Stein= und Braunkohlen dem
erfügungsrechte des Grundeigentümers unter-
liegen, kann das Recht zum Stein= oder Braun-
kohlenbergbau von dem Eigentum am Grund-
stück, in welchem die Stein= oder Braunkohlen
anstehen, abgetrennt und als selbständige Ge-
rechtigkeit für den Grundeigentümer oder einen
Dritten bestellt werden Kohlenabbaugerech-
tigkeit). Die A. wird nach Vorlage eines
Situationsrisses in das Grundbuch eingetragen
und auf Antrag gelöscht, wenn das Kohlenfeld
nach dem Zeugnisse der Bergbehörde gänzlich
abgebaut ist und auf dem Felde Gebäude
oder sonstige zur Grube gehörende unbeweg-
liche Bestandteile nicht mehr vorhanden sind.
Die Vorschriften des BeB. über den Erwerb
des Eigentums und die Ansprüche aus dem
Eigentum an Grundstücken finden entsprechende
Anwendung. Die Anlegung eines Grundbuch-
blattes erfolgt auf Antrag; sie ist von Amts
wegen vorzunehmen, wenn die A. veräußert
oder belastet werden soll (G. vom 22. Febr. 1869
— G. 104 — in der Fassung des AG. z. BG.
vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 38; AG.
z. GBO. vom 26. Sept. 1899 — GS. 307 —
Art. 22—28; AEG. z. 3ZB. vom 23. Sept. 1899
— GS. 291 — Art. 15—22; Pr G. Art. 70).
In der Prov. Hannover kann das BRecht zur
Gewinnung von Kali= und Steinsalzen gleich-
falls als selbständige A. für den Grundeigen-
tümer oder einen andern bestellt werden
(Salzabbaugerechtigkeit). Es finden die
gleichen Vorschriften wie für RKohlenabbau-
gerechtigkeiten Anwendung, nur muß hier die
A. bei ihrer Bestellung vom Grundstüch ab-
geschrieben und auf ein besonderes Grund-
buchblatt übertragen werden (G. vom 4. Aug.
1904 — GS. 235).
Abbauten bedürfen, wenn sie mit Grün-
dung einer neuen Ansiedelung verbunden sind,
der Ansiedelungsgenehmigung. S. Ansiede-
ung.
Abbildungen (Machbildungen) von Kunst-
werken s. Schutz der bildenden Zünste;
A. wissenschaftlicher und technischer Art,
welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunst-
werke zu betrachten sind (G. vom 19. Juni 1901
— RGBl. 227 — §5. 1 Nr. 3, § 23), d. h. geo-
graphische, naturwissenschaftliche, architekto-
nische, technische und ähnliche Zeichnungen und
A. (Begr. des Gesetzes Aktenst. des RXT. Sess.
1900/01, 97, S. 393; G. vom 11. Juni 1870
§ 43), s. Abdruchk, Schriftwerke, Verlags-
recht; A. von Photographien (. d.
Abdecker. Das Abledern gefallener Tiere
(Abdecken) wurde in früheren Zeiten als ein
schimpfliches Gewerbe angesehen und daher ge-
wissen Personen, vielfach den Scharfrichtern, als
ausschließliches Recht in einem bestimmten Be-
zirk (ausschließliche Gewerbeberechtigung) ver-
liehen. Der A. mußte in seinem Bezirke alles
abgestandene Vieh beseitigen, während ihm
die Besitzer von Bieh dieses gegen ein ge-
ringfügiges Entgelt für das Ansagen (Ansage-
geld) zu überlassen hatten. Aleistens war damit
ein Zwangs= und Bannrecht (s. d.) verbunden.
Während in den zum KZönigreiche Westfalen
gehörigen Ländern (Rheinprovinz, Westfalen
und Teile der Altmark) die Abdeckereiberech-
tigungen aufgehoben wurden, trat in den
übrigen Teilen des Preuß. Staats durch das
Edikt vom 2. Nov. 1810 (GS. 79) und das G.
vom 7. Sept. 1811 (G. 263) eine Unsicherheit
hinsichtlich des Fortbestands der Abdecherei-
berechtigungen ein, indem vorgeschrieben wurde,
daß das Abdeckereigewerbe auf Grund eines
Gewerbescheins betrieben werden dürfe, wenn
der Aachsuchende die erforderlichen Eigen-
schaften nachgewiesen habe. Die Pr Gew.
vom 17. Jan. 1845 (GS. 44) ließ die Abdecherei-
berechtigungen unverändert fortbestehen (8 8
a. a. O.) und bestimmte nur, daß zur Anlage
von Abdeckereien (s. d.) eine polizeiliche Ge-
nehmigung erforderlich sei (§ 27 a. a. O.), daß
die A. ihre Befähigung zum Betriebe nachzu-
weisen hätten (§ 45 a. a. O.) und daß für sie
Taxen aufgestellt werden könnten (692 a. a. O.).
Durch G., betr. die Regulierung des Abdecherei-
wesens, vom 31. Mai 1858 (GS. 333) wurden die
Berechtigungen zur Erteilung von Konzessionen
zur Errichtung von Abdeckereien oder zum
etriebe des Addeckereigewerbes sowie die
Abdeckerei-Zwangs= und -Bannrechte und die
mit ihnen verbundenen ausschließlichen Ge-
werbeberechtigungen aufgehoben, sofern sie dem
Staat, einer politischen Gemeinde innerhalb
ihres Kommunalbezirks zustanden oder von
diesen nach dem 1. Jan. 1855 an andere über-
tragen waren, oder wenn nach dem Inhalte
der Verleihungsurkunde die Aufhebung ohne
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 1