Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

A 
Abbaugerechtigkeiten. In den vormals 
kgl. sächs. Landesteilen, in dem sog. Mandats- 
gebiete, wo die Stein= und Braunkohlen dem 
erfügungsrechte des Grundeigentümers unter- 
liegen, kann das Recht zum Stein= oder Braun- 
kohlenbergbau von dem Eigentum am Grund- 
stück, in welchem die Stein= oder Braunkohlen 
anstehen, abgetrennt und als selbständige Ge- 
rechtigkeit für den Grundeigentümer oder einen 
Dritten bestellt werden Kohlenabbaugerech- 
tigkeit). Die A. wird nach Vorlage eines 
Situationsrisses in das Grundbuch eingetragen 
und auf Antrag gelöscht, wenn das Kohlenfeld 
nach dem Zeugnisse der Bergbehörde gänzlich 
abgebaut ist und auf dem Felde Gebäude 
oder sonstige zur Grube gehörende unbeweg- 
liche Bestandteile nicht mehr vorhanden sind. 
Die Vorschriften des BeB. über den Erwerb 
des Eigentums und die Ansprüche aus dem 
Eigentum an Grundstücken finden entsprechende 
Anwendung. Die Anlegung eines Grundbuch- 
blattes erfolgt auf Antrag; sie ist von Amts 
wegen vorzunehmen, wenn die A. veräußert 
oder belastet werden soll (G. vom 22. Febr. 1869 
— G. 104 — in der Fassung des AG. z. BG. 
vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 38; AG. 
z. GBO. vom 26. Sept. 1899 — GS. 307 — 
Art. 22—28; AEG. z. 3ZB. vom 23. Sept. 1899 
— GS. 291 — Art. 15—22; Pr G. Art. 70). 
In der Prov. Hannover kann das BRecht zur 
Gewinnung von Kali= und Steinsalzen gleich- 
falls als selbständige A. für den Grundeigen- 
tümer oder einen andern bestellt werden 
(Salzabbaugerechtigkeit). Es finden die 
gleichen Vorschriften wie für RKohlenabbau- 
gerechtigkeiten Anwendung, nur muß hier die 
A. bei ihrer Bestellung vom Grundstüch ab- 
geschrieben und auf ein besonderes Grund- 
buchblatt übertragen werden (G. vom 4. Aug. 
1904 — GS. 235). 
Abbauten bedürfen, wenn sie mit Grün- 
dung einer neuen Ansiedelung verbunden sind, 
der Ansiedelungsgenehmigung. S. Ansiede- 
ung. 
Abbildungen (Machbildungen) von Kunst- 
werken s. Schutz der bildenden Zünste; 
A. wissenschaftlicher und technischer Art, 
welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunst- 
werke zu betrachten sind (G. vom 19. Juni 1901 
— RGBl. 227 — §5. 1 Nr. 3, § 23), d. h. geo- 
graphische, naturwissenschaftliche, architekto- 
  
nische, technische und ähnliche Zeichnungen und 
A. (Begr. des Gesetzes Aktenst. des RXT. Sess. 
1900/01, 97, S. 393; G. vom 11. Juni 1870 
§ 43), s. Abdruchk, Schriftwerke, Verlags- 
recht; A. von Photographien (. d. 
Abdecker. Das Abledern gefallener Tiere 
(Abdecken) wurde in früheren Zeiten als ein 
schimpfliches Gewerbe angesehen und daher ge- 
wissen Personen, vielfach den Scharfrichtern, als 
ausschließliches Recht in einem bestimmten Be- 
zirk (ausschließliche Gewerbeberechtigung) ver- 
liehen. Der A. mußte in seinem Bezirke alles 
abgestandene Vieh beseitigen, während ihm 
die Besitzer von Bieh dieses gegen ein ge- 
ringfügiges Entgelt für das Ansagen (Ansage- 
geld) zu überlassen hatten. Aleistens war damit 
ein Zwangs= und Bannrecht (s. d.) verbunden. 
Während in den zum KZönigreiche Westfalen 
gehörigen Ländern (Rheinprovinz, Westfalen 
und Teile der Altmark) die Abdeckereiberech- 
tigungen aufgehoben wurden, trat in den 
übrigen Teilen des Preuß. Staats durch das 
Edikt vom 2. Nov. 1810 (GS. 79) und das G. 
vom 7. Sept. 1811 (G. 263) eine Unsicherheit 
hinsichtlich des Fortbestands der Abdecherei- 
berechtigungen ein, indem vorgeschrieben wurde, 
daß das Abdeckereigewerbe auf Grund eines 
Gewerbescheins betrieben werden dürfe, wenn 
der Aachsuchende die erforderlichen Eigen- 
schaften nachgewiesen habe. Die Pr Gew. 
vom 17. Jan. 1845 (GS. 44) ließ die Abdecherei- 
berechtigungen unverändert fortbestehen (8 8 
a. a. O.) und bestimmte nur, daß zur Anlage 
von Abdeckereien (s. d.) eine polizeiliche Ge- 
nehmigung erforderlich sei (§ 27 a. a. O.), daß 
die A. ihre Befähigung zum Betriebe nachzu- 
weisen hätten (§ 45 a. a. O.) und daß für sie 
Taxen aufgestellt werden könnten (692 a. a. O.). 
Durch G., betr. die Regulierung des Abdecherei- 
wesens, vom 31. Mai 1858 (GS. 333) wurden die 
Berechtigungen zur Erteilung von Konzessionen 
zur Errichtung von Abdeckereien oder zum 
etriebe des Addeckereigewerbes sowie die 
Abdeckerei-Zwangs= und -Bannrechte und die 
mit ihnen verbundenen ausschließlichen Ge- 
werbeberechtigungen aufgehoben, sofern sie dem 
Staat, einer politischen Gemeinde innerhalb 
ihres Kommunalbezirks zustanden oder von 
diesen nach dem 1. Jan. 1855 an andere über- 
tragen waren, oder wenn nach dem Inhalte 
der Verleihungsurkunde die Aufhebung ohne 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 1
	        
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