Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Arbeitsort — Arbeitsscheu. 
der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetz- 
mäßige A. zu ersetzen oder den gesetzlichen 
Vorschriften entsprechend abzuändern (Ausf- 
Anw. z. GewO. Ar. 218—223. 
III. Offene Verkaufsstellen (Gew). 
§ 139k). Für jede offene Verkaufsstelle (s. d.), 
in welcher außer Arbeitern in der Regel min- 
destens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt 
werden, muß eine A. erlassen werden. Auf 
den Erlaß, den Inhalt und die Abänderung 
derselben finden die Vorschriften für A. in 
Fabriken entsprechende Anwendung (AusfAnw. 
z. GewO. Ar. 269, 270). 
IV. Bergwerke (Berggesetz vom 24. Juni 
1865 in der Fassung des G. vom 24. Juni 1892 
— GS. 131 — und des G. vom 14. Juli 1905 
— G6S. 307 — 88P, 80 a ff., 207b ff.). Für jedes 
Bergwerk (s. d.) und die mit ihm verbundenen, 
unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden An- 
lagen muß eine A. erlassen werden. Die Vor- 
schriften des Berggesetzes entsprechen im all- 
gemeinen den Vorschriften der Gew O. über A. 
in Fabriken. Aur müssen noch Bestimmungen 
aufgenommen werden: a) über die zur Fest- 
setzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse 
sowie zur Abnahme des Gedinges ermächtig- 
ten Personen, über den Zeitpunkt, bis zu 
welchem nach Ubernahme der Arbeit gegen 
Gedingelohn das Gedinge abgeschlossen sein 
muß, über die Beurkundung des abgeschlosse- 
nen Gedinges und die Bekanntmachung an die 
Beteiligten, über die Voraussetzungen, unter 
welchen der Bergwerksbesitzer oder der Ar- 
beiter eine Veränderung oder Aufhebung des 
Gedinges zu verlangen berechtigt ist, sowie 
über die Art der Bemessung des Lohns für 
den Fall, daß eine Vereinbarung über das 
Gedinge nicht zustande kommt; b) über Zeit 
und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, 
über das Verfahren zur Feststellung des bei 
der Lohnberechnung zu berüchksichtigenden Tei- 
les ungenügend oder vorschriftswidrig belade- 
ner Fördergefäße und über die Uberwachung 
dieses Verfahrens durch Vertrauensmänner der 
Arbeiter sowie über Vertreter des Bergwerks- 
besitzers bei diesem Verfahren und über den 
gegen die Feststellung des Lohnanteils zu- 
Asligen Beschwerdeweg; c) über die etwaige 
erabfolgung und Berechnung der Betriebs- 
matertalien und Werkzeuge. 
nmlangend die Lohnberechnung bei ungenü- 
gend oder vorschriftswidrig gefüllten Förder- 
gefähen, so ist ihr Inhalt insoweit, als er 
vorschriftemäßig ist, anzurechnen. Das Wagen- 
nulien. ist verboten. Die Arbeiter Rkönnen 
burch einen aus ihrer Mitte durch den Ar- 
un aausschuß (. d.) oder von ihnen selbst ge- 
* ten Vertrauensmann auf ihre Kosten das 
hnberechnungsverfahren überwachen, doch 
arf Hine Störung im Betriebe nicht eintreten. 
Aus ntrag des Arbeiterausschusses oder der 
e hrzahl der beteiligten Arbeiter hat der 
rgwerksbesitzer den Lohn des Vertrauens- 
uns vorzuschießen. 
nehüne Beschränkung des Inhalts der A. be- 
er Gweiter insofern, als der Gesamtbetrag 
Mon eldstrafen eines einzelnen Arbeiters im 
at den Betrag von 5 M. nicht übersteigen 
Strafgelder müssen in eine Unter- 
  
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stützungskasse fließen, an deren Verwaltung 
der Arbeiterausschuß mindestens mit der Hälfte 
der Stimmen teilnehmen muß. Die Grundsätze 
für die Berwendung und Verwaltung sind in 
die A. aufzunehmen oder in besonderen Satzun- 
gen festzulegen. Für die Berechnung des 
ohnes auf Grund abgeschlossener Gedinge 
enthält § 80 k a. a. O. Vorschriften, die beachtet 
werden müssen. Bei Erlaß der A. hat der 
Arbeiterausschuß mitzuwirken (AusfAnw. z. 
G. vom 24. Juni 1892, Abschn. B — UM. 
1893, 13). 
V. Strafbestimmungen in Gewo. 8 147 
Abs. 1 Ar. 5, § 148 Abs. 1 Nr. 11, 12, § 150 
Abs Ar. 5 und in Berggesetz 88 207b bis 
70). 
Arbeitsort eines Unterstützungsbedürftigen 
s. Dienstort. 
Arbeitsräume. Die Gewerbeunternehmer 
sind verpflichtet, die A. so einzurichten, daß 
die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und 
Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die 
Vatur des Betriebs gestattet. Insbesondere 
ist für genügendes Licht, ausreichenden Luft- 
raum und Luftwechsel, Beseitigung des bei 
dem Betrieb entstehenden Staubs, der dabei 
entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei 
entstehenden Abfälle Sorge zu tragen (GewdO. 
§ 120 a). Diese Verpflichtung besteht in ge- 
steigertem Maße, soweit es sich um die Be- 
schäftigung Minderjähriger (s. d.) handelt. Zu 
den A. gehören nicht bloß Räume, welche un- 
mittelbar und ausschließlich den Arbeiten 
dienen, sondern alle Räume, in denen die 
Arbeiter ihres Berufs wegen verkehren oder 
sich aufhalten; es Können darunter auch Schlaf- 
räume fallen (OV. 36, 382; Erl. vom 13. Febr. 
1900 — M Bl. 127). Es kommen nur solche 
Aufenthalts= und Schlafräume von Arbeitern 
in Frage, die dem Betriebe zu dienen bestimmt 
sind. Die Einrichtung und Ausstattung anderer 
Schlaf= und Wohnräume von Arbeitern darf 
durch Polizeiverordnung nur insoweit geregelt 
werden, als es der Schutz der Gesundheit, der 
Feuersicherheit usw. gegen nicht anders zu be- 
seitigende drohende Gefahren verlangt (Ko##. 
24 C 12). Die Polizeibehörde kann den Ge- 
werbeunternehmer zu einer ordnungsmäßigen 
Einrichtung der A. zwangsweise anhalten ((. 
Anlagen, gewerbliche V). Ahnliche Ver- 
pflichtungen bestehen für die Kaufleute hinsicht- 
lich der Einrichtung der Geschäftsräume ((. 
Offene Verkaufsstellen V). 
Arbeitsscheu. Mit Haft, während welcher 
Zwang zu Arbeiten, die den Fähigkeiten und 
Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und bei 
Trennung von anderen freien Arbeitern auch 
außerhalb der Strafanstalt statthaft ist, wird 
bestraft, wer, wenn er aus öffentlichen Armen- 
mitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus 
Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde 
angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit 
zu verrichten. Als Aebenstrafe kann die lber- 
weisung an die Landespolizeibehörde zur 
korrektionellen Aachhaft (s. d.) ertannt werden 
(Stc B. 88 361 Nr. 7, 362). Wegen der Ver- 
sagung der Erteilung des Wandergewerbe- 
scheins an Personen, die wegen gewohnheits- 
mäßiger Arbeitsscheu übel berüchtigt sind,
	        
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