Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Arbeitszeit — Arbeitszeugnis. 
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Auf- 
hebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, 
wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen 
oder wenn eine längere als vierzehntägige 
Kündigungsfrist vereinbart ist. Streitigkeiten 
aus dem A. entscheiden die Gewerbegerichte 
(. d.). Eine unzulässige Aufhebung des A. ist 
Kontraktbruch (s. d.). Eine besondere Art des A. 
ist der Lehrvertrag (s. d.) und der Vertrag mit 
Betriebsbeamten (s. d.). 
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Berg- 
werksbesitzer und den Bergleuten wird nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beur- 
teilt, soweit nicht im Berggesetz vom 24. Juni 
1865 (GS. 705) in der Fassung der G. vom 
24. Juni 1892 (GS. 131) und vom 14. Juli 
1905 (GS. 307) §8§ 80 ff., in der GewO., im 
Haftpflichtgesetz oder in den Arbeiterversiche- 
rungsgesetzen Beschränkungen vorgesehen sind. 
S. Bergarbeiter. Wegen des 9l7 der Hand- 
lungsgehilfen und -lehrlinge s. d. 
A. unterliegen einem Stempel von 1,50 M. 
Werden in ihnen Arbeits= und Dienstleistun- 
gen gegen zu gewissen Zeiten wiederkehrendes 
Entgelt (Lohn, Gehalt u. dgl.) versprochen, so 
sind sie steuerfrei, sofern der Jahresbetrag der 
Gegenleistung 1500 M. nicht übersteigt (TSt. 71 
Arr. 2 unter Befreiungen beim LSt.. 
Arbeitszeit. Die Regelung der A. in Ge- 
werbebetrieben unterliegt der freien Verein- 
barung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter, so- 
weit nicht reichsgesetzlich Beschränkungen vor- 
gesehen sind. Solche Beschränkungen bestehen 
aber hinsichtlich der Beschäftigung von Gehilfen, 
ehrlingen und Arbeitern an Sonn= und Fest- 
tagen (Sonntagsruhe), von Handlungs- 
gehilfen und Lehrlingen in offenen Verkaufs- 
stellen (s. d.) und in den dazu gehörigen 
Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen, 
ferner hinsichtlich der Beschäftigung von Kin- 
dern ([. d.), jugendlichen Arbeitern (s. d.) und 
Arbeiterinnen (d.). Bach GewO. 8 120e 
kann der Bundesrat für solche Gewerbe, in 
welchen durch lübermäßige Dauer der täglichen 
A die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, 
auer, Beginn und Ende der zulässigen täg- 
ichen A. und der zu gewährenden Pausen 
vorschreiben und die zur Durchführung dieser 
1 orschriften erforderlichen Anordnungen er- 
assen (sog. sanitärer oder hygienischer Maxi- 
malarbeitstag) Von dieser Befugnis hat 
der Bundesrat Gebrauch gemacht hinsichtlich 
Eer Bäckereien (s. d.) und Ronditoreien, der 
Sctreidemühlen ([. d.) und der Gast= und 
chanhwirtschaften (s. d.). Ferner ist die A. 
erwachsener Arbeiter für bestimmte Arbeiten 
gereselt in Anlagen zur Herstellung von elek- 
n chen Akkumulatoren aus Blei oder Blei- 
tar ndungen ([. Ankumulatoren), in An- 
. bent in denen Thomasschlachke gemahlen oder 
m#oasschlackenmehl gelagert wird (s. Tho- 
on 5 4 lache), in Anlagen zur Vulkanisierung 
Vn- ummiwaren (s. d.), in Steinbrüchen (. 
B che), in Bleifarbenfabriken (s. d.) und in 
sihütten (.. d.). 
die der Aufsicht der Bergbehörden (s. d.) 
(Viserstehenden Betriebe kann das Oberbergamt 
lichen N Dauer, Beginn und Ende der täg- 
und der zu gewährenden Pausen 
  
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Vorschriften erlassen, wenn durch die Betriebs- 
verhältnisse die Gesundheit der Arbeiter be- 
einflußt wird. Die Verordnungen sind durch 
das Amtsblatt der Regierungen zu verkünden. 
Die zur Durchführung erforderlichen Anord- 
nungen erläßt das Oberbergamt. Einzelne 
Bergwerke können auf Antrag durch das 
Oberbergamt von der Beobachtung der Vor- 
schriften ganz oder teilweise, dauernd oder zeit- 
weise entbunden werden. Gegen seine Ent- 
scheidungen ist binnen zwei Wochen die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren beim Berg- 
ausschusse (s. in zulässig, gegen dessen Ent- 
scheidung nur die Revision beim O##. zu- 
lässig ist. Für die A. in Steinkohlenberg-= 
werken gelten noch folgende gesetzliche Be- 
schränkungen. 
Die regelmäßige A. darf für den einzelnen 
Arbeiter durch die Ein= und Ausfahrt nicht 
um mehr als um eine halbe Stunde verlängert 
werden. Ein etwaiges Mehr der Ein= und 
Ausfahrt ist auf die A. anzurechnen. Eine 
Verlängerung der A., die zur Umgehung dieser 
Bestimmungen führt, ist unzulässig und wird 
bestraft. Als A. gilt die Zeit von der Be- 
endigung der Seilfahrt bis zu ihrem Wieder- 
beginn. Für Arbeiter, welche an Betriebs- 
punkten, an denen die gewöhnliche Temperatur 
mehr als 280 C beträgt, nicht bloß vorüber- 
gehend beschäftigt werden, darf die A. sechs 
Stunden täglich nicht übersteigen. Als ge- 
wöhnliche Temperatur gilt diejenige Tempera= 
tur, welche der Betriebspunkt bei regelmäßiger 
Belegung und Bewetterung hat. An solchen 
Betriebspunkten dürfen Uber= und Neben- 
schichten nicht verfahren werden. Vor dem 
Beginn einer regelmäßigen Schicht oder Neben- 
schicht muß eine mindestens achtstündige Ruhe- 
zeit liegen (Berggesetz vom 24. Juni 1865 — GS. 
705 — 8§§ 93a — 93e, 192 a Abs. 2, 3, § 197 
in der Fassung des G. vom 14. Juli 1905 — 
GS. 307). 
Arbeitszettel s. Lohnbücher. 
Arbeitszeugnis. I. Gewerbliche Ar- 
beiter (s. d.). Beim Abgange Bönnen die 
Arbeiter und, wenn sie minderjährig sind, auch 
ihre gesetzlichen Vertreter ein Zeugnis über die 
Dauer und Art der Beschäftigung fordern, das 
auf Verlangen auch auf die Führung und die 
Leistungen auszudehnen ist. Akerkmale, die 
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus 
dem Wortlaute des Zeugnisses nicht erkenn- 
baren Weise zu kRennzeichnen, sind verboten. 
Die Ortspolizeibehörde hat auf Verlangen des 
Arbeiters das Zeugnis kosten= und stempelfrei 
zu beglaubigen (Gew O. 88§ 113, 114; AusfAnw. 
z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMl. 123 — 
Nr. 192). 
II. Bergleute. Der Bergwerksbesitzer oder 
sein Stellvertreter ist verpflichtet, dem ab- 
kehrenden großjährigen Bergmann ein Zeug- 
nis über die Art und Dauer der Beschäftigung 
und auf Verlangen auch ein Zeugnis über 
seine Führung und Leistungen auszustellen. 
Die Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Orts- 
polizeibehörde kosten= und stempelfrei zu be- 
glaubigen. Wird die Ausstellung des Zeug- 
nisses verweigert, so fertigt die Ortspolizei- 
behörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten
	        
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