Arbeitszeit — Arbeitszeugnis.
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Auf-
hebung des Arbeitsverhältnisses verlangen,
wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen
oder wenn eine längere als vierzehntägige
Kündigungsfrist vereinbart ist. Streitigkeiten
aus dem A. entscheiden die Gewerbegerichte
(. d.). Eine unzulässige Aufhebung des A. ist
Kontraktbruch (s. d.). Eine besondere Art des A.
ist der Lehrvertrag (s. d.) und der Vertrag mit
Betriebsbeamten (s. d.).
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Berg-
werksbesitzer und den Bergleuten wird nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beur-
teilt, soweit nicht im Berggesetz vom 24. Juni
1865 (GS. 705) in der Fassung der G. vom
24. Juni 1892 (GS. 131) und vom 14. Juli
1905 (GS. 307) §8§ 80 ff., in der GewO., im
Haftpflichtgesetz oder in den Arbeiterversiche-
rungsgesetzen Beschränkungen vorgesehen sind.
S. Bergarbeiter. Wegen des 9l7 der Hand-
lungsgehilfen und -lehrlinge s. d.
A. unterliegen einem Stempel von 1,50 M.
Werden in ihnen Arbeits= und Dienstleistun-
gen gegen zu gewissen Zeiten wiederkehrendes
Entgelt (Lohn, Gehalt u. dgl.) versprochen, so
sind sie steuerfrei, sofern der Jahresbetrag der
Gegenleistung 1500 M. nicht übersteigt (TSt. 71
Arr. 2 unter Befreiungen beim LSt..
Arbeitszeit. Die Regelung der A. in Ge-
werbebetrieben unterliegt der freien Verein-
barung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter, so-
weit nicht reichsgesetzlich Beschränkungen vor-
gesehen sind. Solche Beschränkungen bestehen
aber hinsichtlich der Beschäftigung von Gehilfen,
ehrlingen und Arbeitern an Sonn= und Fest-
tagen (Sonntagsruhe), von Handlungs-
gehilfen und Lehrlingen in offenen Verkaufs-
stellen (s. d.) und in den dazu gehörigen
Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen,
ferner hinsichtlich der Beschäftigung von Kin-
dern ([. d.), jugendlichen Arbeitern (s. d.) und
Arbeiterinnen (d.). Bach GewO. 8 120e
kann der Bundesrat für solche Gewerbe, in
welchen durch lübermäßige Dauer der täglichen
A die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird,
auer, Beginn und Ende der zulässigen täg-
ichen A. und der zu gewährenden Pausen
vorschreiben und die zur Durchführung dieser
1 orschriften erforderlichen Anordnungen er-
assen (sog. sanitärer oder hygienischer Maxi-
malarbeitstag) Von dieser Befugnis hat
der Bundesrat Gebrauch gemacht hinsichtlich
Eer Bäckereien (s. d.) und Ronditoreien, der
Sctreidemühlen ([. d.) und der Gast= und
chanhwirtschaften (s. d.). Ferner ist die A.
erwachsener Arbeiter für bestimmte Arbeiten
gereselt in Anlagen zur Herstellung von elek-
n chen Akkumulatoren aus Blei oder Blei-
tar ndungen ([. Ankumulatoren), in An-
. bent in denen Thomasschlachke gemahlen oder
m#oasschlackenmehl gelagert wird (s. Tho-
on 5 4 lache), in Anlagen zur Vulkanisierung
Vn- ummiwaren (s. d.), in Steinbrüchen (.
B che), in Bleifarbenfabriken (s. d.) und in
sihütten (.. d.).
die der Aufsicht der Bergbehörden (s. d.)
(Viserstehenden Betriebe kann das Oberbergamt
lichen N Dauer, Beginn und Ende der täg-
und der zu gewährenden Pausen
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Vorschriften erlassen, wenn durch die Betriebs-
verhältnisse die Gesundheit der Arbeiter be-
einflußt wird. Die Verordnungen sind durch
das Amtsblatt der Regierungen zu verkünden.
Die zur Durchführung erforderlichen Anord-
nungen erläßt das Oberbergamt. Einzelne
Bergwerke können auf Antrag durch das
Oberbergamt von der Beobachtung der Vor-
schriften ganz oder teilweise, dauernd oder zeit-
weise entbunden werden. Gegen seine Ent-
scheidungen ist binnen zwei Wochen die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren beim Berg-
ausschusse (s. in zulässig, gegen dessen Ent-
scheidung nur die Revision beim O##. zu-
lässig ist. Für die A. in Steinkohlenberg-=
werken gelten noch folgende gesetzliche Be-
schränkungen.
Die regelmäßige A. darf für den einzelnen
Arbeiter durch die Ein= und Ausfahrt nicht
um mehr als um eine halbe Stunde verlängert
werden. Ein etwaiges Mehr der Ein= und
Ausfahrt ist auf die A. anzurechnen. Eine
Verlängerung der A., die zur Umgehung dieser
Bestimmungen führt, ist unzulässig und wird
bestraft. Als A. gilt die Zeit von der Be-
endigung der Seilfahrt bis zu ihrem Wieder-
beginn. Für Arbeiter, welche an Betriebs-
punkten, an denen die gewöhnliche Temperatur
mehr als 280 C beträgt, nicht bloß vorüber-
gehend beschäftigt werden, darf die A. sechs
Stunden täglich nicht übersteigen. Als ge-
wöhnliche Temperatur gilt diejenige Tempera=
tur, welche der Betriebspunkt bei regelmäßiger
Belegung und Bewetterung hat. An solchen
Betriebspunkten dürfen Uber= und Neben-
schichten nicht verfahren werden. Vor dem
Beginn einer regelmäßigen Schicht oder Neben-
schicht muß eine mindestens achtstündige Ruhe-
zeit liegen (Berggesetz vom 24. Juni 1865 — GS.
705 — 8§§ 93a — 93e, 192 a Abs. 2, 3, § 197
in der Fassung des G. vom 14. Juli 1905 —
GS. 307).
Arbeitszettel s. Lohnbücher.
Arbeitszeugnis. I. Gewerbliche Ar-
beiter (s. d.). Beim Abgange Bönnen die
Arbeiter und, wenn sie minderjährig sind, auch
ihre gesetzlichen Vertreter ein Zeugnis über die
Dauer und Art der Beschäftigung fordern, das
auf Verlangen auch auf die Führung und die
Leistungen auszudehnen ist. Akerkmale, die
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus
dem Wortlaute des Zeugnisses nicht erkenn-
baren Weise zu kRennzeichnen, sind verboten.
Die Ortspolizeibehörde hat auf Verlangen des
Arbeiters das Zeugnis kosten= und stempelfrei
zu beglaubigen (Gew O. 88§ 113, 114; AusfAnw.
z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMl. 123 —
Nr. 192).
II. Bergleute. Der Bergwerksbesitzer oder
sein Stellvertreter ist verpflichtet, dem ab-
kehrenden großjährigen Bergmann ein Zeug-
nis über die Art und Dauer der Beschäftigung
und auf Verlangen auch ein Zeugnis über
seine Führung und Leistungen auszustellen.
Die Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Orts-
polizeibehörde kosten= und stempelfrei zu be-
glaubigen. Wird die Ausstellung des Zeug-
nisses verweigert, so fertigt die Ortspolizei-
behörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten