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lutionszeit durch Einrichtung von Organen für
die Unterstützung mittels öffentlicher Mittel
(bureaux de bienfaisance) und Gewährung
von Zuschüssen aus Staatsfonds ein. Durch
G. vom 30. Juni 1838 wurden die Kosten der
Irrenpflege und durch G. vom 5. Mai 1869
die der Fürsorge für verlassene Kinder und
Waisen den Departements auferlegt, die auch
bei der Ausübung der offenen Krankenpflege
beteiligt wurden. Im wesentlichen ist die Ge-
meindearmenpflege eine freiwillige, nicht auf
Zwangsbeiträgen beruhende, geblieben, wenn
auch die Gemeinden durch G. vom 15. Juli
1893 zur unentgeltlichen Krankenpflege armer
Personen (l’assistance médicale gratuite) ver-
pflichtet worden sind. Gegenwärtig wird die
fakultative Armenpflege, soweit sie eine ge-
schlossene ist, von den Spitälern (höpitaux für
Krankenpflege, hospices für Greise, Sieche
und Kinder) ausgeübt, die sich als von der
Gemeinde unabhängige, durch Kommissionen
verwaltete öffentliche Anstalten mit eigenen
Vermögen und Einkünften darstellen, soweit
es sich aber um offene Armenpflege handelt,
von den Wohltätigkeitsbureaus (bureaux de
bienfaisance), die freiwillige Einrichtungen
der Gemeinden sind und von diesen unter-
halten werden. In vielen Gemeinden, denen
hierzu die Mittel fehlen, bestehen zu gleichen
Zwecken nicht öffentliche Anstalten (bureaur
e charité). Eine öffentliche Armenpflege
liegt den Gemeindekrankenanstalten (bureaux
d’assistance) ob und ferner den Departements
auf dem Gebiete der Fürsorge für hilflose
Rinder (enfants trouvés, abandonnés, orphe-
lins pauvres), für Irrsinnige und für mittel-
lose Wanderer, denen die Mittel zur Heimreise
gewährt werden. Der Staat beteiligt sich bei
der Armenpflege durch Unterhaltung gewisser
eigener Anstalten, durch unmittelbare Gewäh-
rung von Unterstützungen bei Unglücksfällen
und durch Gewährung von Zuschüssen an die
Departements, Gemeinden und Wohltätigkeits-
einrichtungen. —
In Deutschland wurde die Armenpflege
in älterer Zat entweder aus religiösen Rück-
sichten zur Förderung des eigenen Seelenheils
oder aus Gründen der Aächstenliebe geübt.
Eine Armenpflege durch die bürgerlichen Ge-
meinden entwickelte sich in Verbindung mit
der Armenpolizei vom 16. Jahrh. ab zunächst
in den Städten, wo sie mittels Armenord-
nungen (zuerst in Augsburg und Nürnberg
im Jahre 1522) geregelt wurde. Ihr trat auf
dem platten Lande die Fürsorge der GEuts-
herrschaften für ihre hilfsbedürftigen Guts-
untertanen zur Seite. Auch die Reichspolizei-
ordnungen der Jahre 1530, 1548 und 1577 be-
handelten die Fürsorge für die Armen als eine
ommunallast der Gemeinden. Diese erschwerten
infolgedessen den Zuzug von Fremden, indem
sie die A#ederlassung, den Erwerb der Ge-
meindeangehörigkeit und die Eheschließung
von der Zustimmung der Gemeindebehörden
abhängig machten. Zur Unterstützung war
diesenige Gemeinde verpflichtet, in welcher der
Arme das Heimatsrecht besaß, das durch Ab-
stammung, Aufnahme in den Gemeindeverband
oder durch Aufenthalt während einer Reihe
Armenanstalten.
von bestimmten Jahren erworben wurde. Die
alte Heimatsgemeinde konnte zur Aufnahme
des Hilfsbedürftigen so lange angehalten
werden, als dieser kein neues Heimatsrecht
an einem andern Orte erworben hatte.
In Preußen fand die den Gemeinden und
Gutsbezirken als Ortsarmenverbänden ob-
liegende Verpflichtung zur Armenpflege zuerst
durch das G. vom 31. Dez. 1842 eine um-
fassende Regelung. Der Erwerb des Unter-
stützungswohnsitzes in einer Gemeinde wurde
an einen einjährigen Aufenthalt in der Ge-
meinde nach polizeilicher Anmeldung oder an
einen dreijährigen ohne eine solche Anmeldung,
sein Verlust an eine dreijährige Abwesenheit
geknüpft. Den Landarmenverbänden (Pro-
vinzen oder Kreisen) fiel die Unterhaltung von
Arbeits= und Korrektionshäusern, Kranken-
und Blindenanstalten zu. Auch hatten sie die
Verpflichtung, leistungsunfähigen Ortsarmen-
verbänden Beihilfen zu gewähren. An die
Stelle dieser Regelung trat dann die durch
das UWo. vom 6. Juni 1870, das mit einigen
späteren Abänderungen noch jetzt in Kraft steht
(s Armengesetzgebung). Die Formen der von
den Armenverbänden zu gewährenden Unter-
stützung fanden im Laufe der Zeit eine weitere
Ausbildung (s. Armenpflege). Die Tätigkeit
des Staats beschränkt sich auf die Erzwingung
der notwendigen Armenpflege (s. Armen-
polizei) und die Entscheidung von Streitig-
keiten über Art und Maß der erforderlichen
Unterstützung oder über die Erstattung der
aufgewendeten Armenpflegekosten und die
ÜUbernahme eines dauernd Hilfsbedürftigen
([s. Armenstreitsachen, Erstattungsan-
sprüche der Armenverbände, ber-
nahme). Aeben der öffentlichen Armenpflege
findet auch in Deutschland in großem Umfange
die Ausübung privater Wohltätigkeit den
Armen gegenüber statt, namentlich in den ev.
Vereinen für innere Mission, in dem kath.
Charitasverband und in dem vaterländischen
Frauenverein.
Armenanstalten und Armenhäuser sind
Einrichtungen, die der geschlossenen Armen=
pflege (s. d.) dienen und entweder auf Stif-
tungen beruhen oder von den Armenverbänden
hergestellt werden. Ihre Rechtsverhältnisse
sind im ersteren Falle durch ALK. II, 19 8§5 32
bis 49, 76—89 geregelt, das ihnen zustehende
Erbrecht an den Nachlaß der ausgenommenen
Personen durch §§ 50—75 das. (ogl. ESB.
Art. 139). Die Armenhäuser der Ortsarmen-
verbände gewähren entweder nur Wohnung
oder auch Verpflegung. Von den A. der Land-
armenverbände sind einzelne mit Besserungs-
anstalten verbunden, andere bestehen selbständig.
Besonderen Zwechen dienen Waisenhäuser,
Besserungsanstalten, Krankenan-
stalten, Entbindungsanstalten, Irren-
anstalten, Blindenanstalten, Taub-=
stummenanstalten, Anstalten für Epilep-
tische, Aitenanntalten. Kleinkinder-
bewahranstalten (s. die betr. Artikel). Eine
besondere rechtliche Stellung nimmt die kgl.
Charité (s. d.) in Berlin ein. Erbanfälle an
öffentliche A. sind in gleicher Weise wie Arbeits-
häuser (s. d.) von der Erbschafts= und der