Arzneitaxen — Arzte.
stark wirkender A. — auch seitens der
Apotheker — als Heilmittel ist nur auf schrift-
liche Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder
für Zwecke der Tierheilkunde eines Tierarztes
statthaft (s. Bek. vom 22. Juni 1896 — MVBl.
123, welche gleichzeitig Vorschriften über die
Beschaffenheit der Arzneigläser und Stand-
gefäße enthält, ergänzt durch Bek. vom
19. April 18998 — Mhl. 88, vom 24. Nov.
1899 — M B#BMl. 231 — und vom 10. Jan. 1906
— MM. 57). Andererseits Rann die unent-
geltliche Abgabe einzelner nicht stark wirkender,
oder sonst dem freien Verkehr entzogener A.
mit Genehmigung des Medizinalministers den
Diakonissen landespolizeilich gestattet werden
Erl. vom 8. MAlärz 1904 — M. Mr. 5289). —
S. auch Geheimmittel, Gifte.
Arzneitaxen. Nach § 80 GewO. können
Taxen für Apotheker durch die Zentralbehörden
festgesetzt werden; jedoch sind Ermäßigungen
durch freie Vereinbarung zulässig. Die Taxe
ist also nur Höchstsatz dessen, was der Apo-
theker im Zweifel verlangen kann. Seit 1905
besteht für das Deutsche Reich eine einheitliche
deutsche Arzneitaxe (s. R Bek. vom 23. Febr.
1905 — 3in. 40); dieselbe wird jährlich neu
festgesetzt und erscheint im Buchhandel (Weid-
mannsche Buchhandlung, Berlin). Uberschrei-
tungen der Taxe sind nach § 148 Ziff. 8 GewO.
strafbar; s. auch Bek. des Medizinalministers
vom 28. Dez. 1905 (MMMIBl. 1906, 2). Bei Ver-
abfolgung von Arzneien während der Nacht-
zeit — von abends 10 Uhr bis morgens
6 Uhr — kann eine Zuschlagsgebühr von
50 Pf. (Nachttaxe) pro Arznei erhoben werden.
Arzneiwaren f. Arzneimittel, Apo-
tbekerwaren, Geheimmittel, Gifte.
Arzte. I. Die Ausübung der Heilkunde —
auch die gewerbsmäßige — ist im Deutschen
Reiche freigegeben und an den Nachweis einer
probation nicht geknüpft (OV. 28, 321).
Die Bezeichnung als „Arzt" (Wundarzt, Augen-
arzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) oder
mit gleichbedeutenden Titeln ist dagegen be-
dingt durch den Besitz der staatlichen Appro-
bation, welche den Nachweis der Befähigung
voraussetzt (GewO. 8§ 29). Strafbestimmungen
wegen unbefugter Führung der Bezeichnung
ris „Arzt“ oder ähnlicher Titel s. GewO. 8§ 147
r. 3. Die Approbation darf von der vor-
herigen Doktorpromotion nicht abhängig ge-
nacht werden; über die einheitliche Regelung
der medizinischen Doktorpromotion an den
eutschen Universitäten s. Bek. des RKultus-
ministers vom 16. Juli 1900 — U Sl. 747 (.
- kademische Grade V). Zur Erlangung der
dütlichen Approbation ist erforderlich ein min-
estens fünfjähriges Universitätsstudium, Ab-
noung zweier Prüfungen — einer Vorprüfung
ach Beendigung des fünften Studiensemesters
Se der ärztlichen Prüfung am Schlusse des
## lums — sowie Absolvierung eines Prak-
Poontensahre an einer Universitätsklinik oder
*8 iklinik oder an einem dazu besonders er-
dücchtigten Krankenhause (s. hierzu Verzeichnis
zur Annahme von Praktikanten befugten
stalten vom 27. Okt. 1905 — ZBl. 249); die
Aueilung der Approbation mit Gültigkeit für
eichsgebtet erfolgt durch die Zentralbe-
121
hörden dersenigen Bundesstaaten, welche min-
destens eine Landesuniversität besitzen, sowie
durch das Alinisterium für Elsaß-Lothringen
(ogl. hierzu RK Bek., betr. Prüfungsordnung für
A., vom 28. Mai 1901 — ZBl. 136). — Beson-
dere Vorschriften gelten für die Approbation der
Zahnärzte (s. Prüfungsordnung vom 5. Juli
1889 — ZBl. 417). — Die ärztliche Approbation,
welche einem Stempel von 1,50 Ml. unterliegt
(TSt. Ar. 22b zum LSt.), ist weder zeitlich
beschränkt, noch widerruflich (GewO. 8§ 40);
sie Kann nur zurückgenommen werden, wenn
die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan
wird, auf Grund deren sie erteilt ist, oder
wenn und solange dem Inhaber der Appro-
bation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind (Gew O. 8 53). Die Zurüchnahme erfolgt
auf Klage der Ortspolizeibehörde im Verwal-
tungsstreitverfahren (Gew O. § 54 und Pr Ausf-
Anw. dazu vom 1. Mai 1904 — HM.B. 123
— Ar. 59, 62).
II. Für die Honorarforderungen der A. gilt
in Preußen im Streitfalle mangels einer Ver-
einbarung die auf Grund des § 80 GewO.
erlassene Gebührenordnung für approbierte A.
und Zahnärzte vom 15. Mai 1896 (Mhl. 105);
die Honorarforderungen der A. verjähren in
zwei Jahren (BöE. 8§ 190), diejenigen des
letzten Jahres genießen ein Vorrecht im Kon-
kurse des Schuldners (s. RKO. vom 17. Mai
1898 — REBl. 612 — §8 61 Mr. 4).
III. Ein Zwang zur ärztlichen Hilfeleistung
besteht auch für approbierte A. nicht (s. GewO.
§ 144 Abs. 2), unbeschadet der auch für A.
geltenden Verpflichtung, bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder N-ot auf Aufforderung
der Polizeibehörde gemäß § 360 Mr. 10 StGB.
Hilfe zu leisten.
IV. Die approbierten A. genießen als solche
besondere Vorrechte, so Befreiung von der
Gewerbesteuer (s. Gew St G. vom 24. Juni 1891
— GS. 205 — § 4 Nr. 7), Befugnis zur Aus-
übung der Heilkunde im Umherziehen (GewO.
§ 56a Nr. 1), die Befugnis, zum Schutz der ihnen
anvertrauten Privatgeheimnisse ihr Zeugnis oder
Sachverständigengutachten in Zioil- und Straf-
sachen zu verweigern (s. ZSPO. vom 20. Mai
1898 — RGBl. 410 — §§ 383 Mr. 5, 408 und
St PO. vom 1. Febr. 1877 §§ 52 Mr. 3, 70;
ferner die Befugnis zur Ablehnung des Amts
als Schöffe und Geschworener (GVG. vom
17. Mai 1898 — REnl. 369 — 88§ 35 Nr. 3,
85 Abs. 2), Befugnis zur Ablehnung städ-
tischer Gemeindeämter (s. östliche StO. vom
30. Mai 1853 — ES. 261 — 8§5 74 Nr. 6;
desgl. WestfSt O. vom 19. März 1856 — GS.
237 — § 74 Ar. 6; desgl. Rhein StO. vom
15. Mai 1856 — GE. 406 — § 79 Nr. 6; St.
für Schleswig-Holstein vom 14. April 1869 —
GS. 589 — § 10 Mr. 5), ebenso für ländliche
Gemeindeämter in Westfalen (s. WestfLGO.
vom 19. März 1856 — Es. 265 — 8 78
Ar. 6), ferner Ableistung des zweiten Halb-
jahrs der einj.-freiw. aktiven Militärdienst-
zeit als Unterarzt (s. Militärsanitätswesen),
ferner Freiheit von der Vorspannleistung für
die bewaffnete Alacht im Frieden (s. G. vom
24. Mai 1898 — Rl. 360 — §55 3 Nr. 3);
desgl. in Kriegszeiten (G. über die Kriegs-