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Aufschiebende Wirkung. l. Im Rechts-
leben Kkommt eine a. W. in sehr verschiedener
Weise vor. Pechtsgeschäfte (Verträge, letzt-
willige Zuwendungen usw.) können unter einer
aufschiebenden Bedingung vorgenommen wer-
den (BGB. S8 158, 161. 308 Absf. 2, 2066 usw.).
Von einer aufschiebenden Bedingung abhängige
Rechte und VBerbindlichkeiten bleiben bei der
Feststellung des Wertes des Nachlasses für die
Berechnung des Pflichtteils außer Ansatz (BGB.
§ 2313 Abs. 1 Satz 1). Es gibt aufschiebende
Ehehindernisse (s. Ehehindernisseh), ferner
aufschiebende Einreden (BEB. 88 2014—2017,
betr. die Haftung des Erben für die Nachlaß=
verbindlichkeiten). Eine besondere Molle spielt
die a. W. bei den Rechtsmitteln, von denen
die sog. ordentlichen a. W. (Suspensiveffekt)
haben, d. h. die formelle Rechtskraft des Ur-
teils hemmen, die außerordentlichen nicht. Diese
Unterscheidung ordentlicher und außerordent-
licher Rechtsmittel hat die Zivilprozeßord-
nung sedoch insofern nicht angenommen, als
zwar an sich die Berufung und die Revision
Suspensiveffeklt haben, die Beschwerde ihn
meist nicht hat, die Bollstreckbarkeit aber da-
neben selbständig in anderer Weise geregelt
ist (s. Bollstrechbarkeit). Im Strafpro-
zesse haben die Berufung und die MRevision
stets Suspensiveffekt, die Beschwerde hat sie
regelmäßig nur auf besondere Anordnung des
judex a quo (StPO. § 349; Ausnahmen: St PO.
§ 81; GV. 88§ 180, 181). In den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
hat die Beschwerde ebenfalls meist keine a. W.
(FO##. 8§ 24). Im preuß. Verwaltungs-
streitverfahren haben die Berufung und
die Revision — nicht auch die Beschwerde —
stets Suspensiveffekt. Die Beschwerde im
Beschlußverfahren hat ebenfalls Rkeinen Sus-
pensiveffent (Ausnahme: LV. 8 123 Abs. 6).
II. Endlich Kkommt noch die a. W. in Betracht,
welche gegenüber Verfügungen, Bescheiden und
Beschlüssen der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiete der allg. Landesverwaltung den da-
gegen zugelassenen Rechtsmitteln in § 53 LVS.
beigelegt ist. In dieser Beziehung gilt all-
gemein, daß die Anbringung der Beschwerde
sowie der Klage bzw. des Antrags auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitver-
fahren a. W. hat, soweit nicht die Gesetze
anderes vorschreiben. Letzteres ist z. B. ge.4
Heden in § 11 Abs. 2 LV.; 88§ 19, 70 a Kr O.;
75 KAG.; 88 11 Abs. 2, 18 Abs. 5, 28
Abs. 3, 34 Abs. 5, 44 Abs. 4, 46 Abs. 7 ZE.
Es können jedoch die Verfügungen usw., auch
wenn sie mit der Beschwerde usw. angefochten
sind, zur Ausführung gebracht werden, sofern
letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne
Nachteil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt
bleiben kann. Gegen die betreffende Ausfüh-
rungsmaßregel ist die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren nicht zulässig. Haftstrafen, welche
als Zwangsmittel an Stelle von Geldstrafen fest-
“J 7 (.. Zm r ngem i el Ill), dürfen aber
v agener endgültiger Beschlußfassung oder
rechtskräftiger Entscheidung auf ka ’#
Rechtsmittel bzw. vor Ablauf der zur Ein-
legung desselben bestimmten Frist niemals
vollstrecht werden. Auch ist durch verschiedene
Aufschiebende Wirkung — Ausfsicht.
Einzelbestimmungen die a. W. zu einer un-
bedingten gemacht, so daß die vorläufige Aus-
führung ausgeschlossen ist, so im § 126 LVE.
bei der Anfechtungsklage gegen endgültige
Beschlüsse (s. Anfechtung von Beschlüssey),
in den §8§ 15, 29 Z. bei der Beanstandung
von Beschlüssen und im § 3 Abs. 3 des G., betr.
die Anforderungen für Volksschulen, vom
26. Mai 1887 (GS. 175) bei der Beschwerde.
Aufsicht (allgemeine). Der Begriff der A.
ist in der Gesetzgebung nicht für alle Gebiete
der Verwaltung einheitlich festgestellt. Für ein-
zelne ist er in den gesetzlichen Bestimmungen,
in denen von A. die Rede ist, als bekannt
vorausgesetzt, für andere sind entweder die
Aufsichtsbefugnisse vollständig aufge zählt oder
die wichtigsten hervorgehoben. In der Wissen-
schaft und Praxis ist es daher vielfach streitig,
welche Befugnisse das Recht der A. verleiht
und was Gegenstand der A. ist. Unter U.
wird im öffentlichen Recht die Uberwachung
der Tätigkeit eines Beamten, einer Behörde
oder Körperschaft und die Sorge dafür ver-
standen, daß diese die ihnen gestellten Auf-
gaben ordnungsmäßig erfüllen. Der Begriff
der A. über gewisse Angelegenheiten steht im
Gegensatz zu dem der Verwaltung. Die
Befugnis zur Aufsichtsführung schließt daher
die Befugnis zur Verwaltung der zu beauf-
sichtigenden Angelegenheiten nicht in sich, wohl
aber das Recht, diese Verwaltung im all-
gemeinen durch Dienstanweisungen, Instruk--
tionen, Reglements, Verordnungen u. dgl. zu
regeln oder ihr im Einzelfalle bestimmte Maß-
nahmen vorzuschreiben.
Die A. kann entweder geübt werden von
einer Behörde gegenüber einer ihr nach der
Behördenorganisation unterstellten anderen
Behörde und von einem Beamten gegenüber
einem andern ihm unterstellten Beamten und
stellt sich dann als Dienstaufsicht dar oder
vom Staat als solchem durch gewisse hierzu
gesetzlich bestimmte Organe gegenüber der Ver-
waltung öffentlichrechtlicher Körperschaften,
denen gesetzlich das Recht zur eignen Verwal-
tung ihrer Angelegenheiten gewährt worden
ist. Sie ist im letzteren Falle staatliche
beraufsicht. Die Dienstaufsicht über einen
Beamten schließt die Befugnis in sich, ihn mit
Anweisung hinsichtlich einzelner Amtshand-
lungen zu versehen und ihre Befolgung durch
Zwangemittel durchzusetzen (ogl. Diszipeing:
gesetz vom 21. Juli 1852 § 100; LW. 8 132
und OVE. 11, 402). Eine solche Befehls-
befugnis, die sich jedoch stets nur auf dienst-
liche Angelegenheiten erstrecht, besteht ins-
besondere auf dem Gebiete der Polizeiverwa!#
tung, die dem Staate als solchem zusteht und
auch dort, wo die örtliche Verwaltung der
Polizei Gemeindebeamten oder Gemeinde-
behörden oder Ehrenbeamten übertragen it
im Auftrage des Staates geführt wird (ogl.
G. über die Polizeiverwaltung vom 11. 44
1850 — GS. 265 — §1 und V. vom 20. Sep
1867 — GS. 1529 — §9 19. n
Anordnungen der Aufsichtsbehörde bönne,
von Amts wegen ergehen oder durch den
schwerden veranlaßt worden sein. Aeben en
im Aufssichtswege zu erledigenden Beschwerde