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(Erl. vom 12. Febr. 1896 — UMBl. 44). Da-
egen bedürfen die polizeilich bestätigten
riegervereine (s. d.) zu Trauerparaden bei
Begräbnissen -einer polizeilichen Erlaubnis,
sondern haben hiervon der Polizei nur An-
zeige zu machen (Akab O. vom 22. Febr. 1842
— MBl. 97).
Aufzüge zur Personen= und Güterbeför-
derung s. Fahrstühle.
Augenentzündung. Sie gehört als Rörner-
krankheit (Granulose, Trachom) zu den über-
tragbaren Krankheiten (G. vom 28. Aug. 1905
— GS. 283 — § 1). Jede Erkrankung ist der
Polizeibehörde am Wohnort des Erkrankten
binnen 24 Stunden anzuzeigen. Als Schutz-
maßregeln gegen die Verbreitung können für
die Dauer der Krankheitsgefahr polizeilich
angeordnet werden (§ 8 Mr. 4 a. a. O.): die
Beobachtung Rranker und krankheitsverdäch-
tiger Personen gemäß § 12 des G. vom 30. Juni
1900 (Röl. 306), die Meldepflicht für aus
seucheverdächtigen Orten oder Bezirken zu-
reisende Personen (§ 13 des zitierten R.), die
Desinfektion, wenn nötig auch Vernichtung
der Gegenstände, sowie Desinfektion der
Räume, welche der Infektion mit Krankheits-
stoffen verdächtig sind (§ 19 Abs. 1 u. 3 des
zitierten Ro#.), Zwang zu ärztlicher Behandlung
gegen Erkrankte, die sich nicht in einer solchen
befinden (G. vom 28. Aug. 1905 — GS. 283 —
§ 9). Das Aähere s. unter Granulose; s.
auch Bekämpfung gemeingefährlicher
Krantheiten.
Auktionator. Der Gewerbebetrieb eines
A. ist ein freier. Bei Eröffnung des Betriebes
ist nach GewO. 8§ 35 Abs. 6 eine besondere
Anzeige bei der Ortspolizeibehörde (Ausf-
Anw. zur GewO. vom 1. Mai 1904 — HAl-
Bl. 123 — Nr. 7) erforderlich. Der Gewerbe-
betrieb kann untersagt werden (s. Unter-
sagung von Gewerbebetrieben). A-.
Rkönnen beeidigt und öffentlich angestellt werden
(s. Beeidigung und Offentliche Anstel-
lung). Aur die beeidigten und öffentlich
angestellten A. sind befugt: a) gewerbsmäßig
Immobilien zu versteigern (HGewO. 8 35), eine
Befugnis, die durch BöB. § 313 wesentlich
beinträchtigt worden ist; b) öffentliche Ver-
steigerungen im Sinne des BE. 8 383
Abs. 3 abzuhalten; c) öffentliche Verpachtungen
an den Mieistbietenden vorzunehmen (Vorschrif-
ten vom 10. Juli 1902 — HPM.Bl. 279 — Ar. 2).
Eine besondere Stellung nehmen die beeidigten
und öffentlich angestellten A. in Ostfriesland,
Harlingerland und im Reg.-Bez. Osnabrück
ein. Diese sind nicht beeidigte A. im Sinne
der Gew #. 9 36. aen Beamte, die zur Be-
ung von Grundstüchsverkäufen gemä
EGBGB. Art. 142 in Verb. iist Vs
§§ 313, 873 Abs. 2 befugt sind (PrFG.
Art. 125). Ihre dienstliche Stellung und das von
ihnen zu beachtende Verfahren sind auf Grund
des Art. 126 a. a. O. durch die Vorschriften
vom 19. Juli 1902 (HPMBl. 303) geregelt. Für
die übrigen A. sind die auf Grund der Gewd.
§ 38 erlassenen Vorschriften über den Umfang
der Befugnisse und Verpflichtungen sowie
über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer
vom 10. Juli 1902 (PM l. 279) maßgebend.
Aufzüge zur Personen= und Güterbeförderung — Aubtionen.
Für die Versteigerer in Markthallen gelten
die besonderen Vorschriften vom 11. Juli 1902
(HMBl. 293). A. dursen die Stempel zu ihren
Auktionsprotokollen [TSt. 9 LStuG.] (s. Auk-
tionen) und zu den ihnen erteilten Versteige-
rungsaufträgen ([TöSt. 73 a. a. O.] (s. Voll-
machten) bis zum Höchstbetrage von 30 Ml.
selbst verwenden; sie haben alsdann das vor-
geschriebtene Stempelsteuerbuch zu führen und
5 Jahre lang aufzubewahren (Bek.vom 13. Febr.
1896 — Abg BBl. 53 — Ziff. 158; FME. vom
9. April 1903 a. a. O. S. 134). Alle Personen,
welche gewerbsmäßig Auhktionen abhalten,
unterliegen der ordentlichen Stempelrevision;
s. Stempelsteuer unter lI.
Auktionen. I. Versteigerungen beweg-
licher Sachen. 1. Allgemeines. Die Ge-
setzgebung unterscheidet zwischen freiwilligen
und öffentlichen (freiwillig zöffentlichen) Ver-
steigerungen. Freiwillige Versteigerungen
werden aus freier Entschliesung des Ver-
fügungsberechtigten ohne vom Gesetze vor-
geschriebene Förmlichkeiten abgehalten. Offent-
liche, Bersteigerungen sind Versteigerungen in
den Fällen, in denen das Gesetz einen Be-
rechtigten ermächtigt, bewegliche Sachen oder
Wertpapiere zum Zwecke seiner Befriedigung
oder für Rechnung eines andern öffentlich zu
versteigern.
2. Freiwillige Versteigerungen bönnen
von jedermann vorgenommen werden; wer
gewerbsmäßig solche Versteigerungen abhält,
ist Auktionator (s. d.), und zwar auch dann,
wenn er eigene Sachen versteigert, a. M. KGJ.
28 C 36; er muß die Vorschriften im Abschn. 1, I
der Vorschriften vom 10. Juli 1902 (HMIBl. 279)
befolgen. Dies gilt auch für Abwärtsver-
steigerungen (Erl. vom 13. Mai 1905 — HWBl.
123). Bach GewO. 8 56 ist das Versteigern
von Waren im Umherziehen verboten. Aus-
nahmen kann die Ortspolizeibehörde bei leicht-
verderblichen Waren zulassen (AusfAnw. z.
Gew O. vom 1. Mai 1904 — HM Bl. 123 —
Nr. 73). Eine besondere Art der freiwilligen
Versteigerung ist die öffentliche Verpach-
tung eines Grundstückhs, einer Fruchtnutzung.
eines nutzbaren Rechts usw. an den Meist-
bietenden, d. i. die im Wege der Ver-
steigerung sich vollziehende Begründung eines
Pachtverhältnisses im Sinne des BGB. 8 581
(Erl. vom 25. Okt. 1902 — HAM l. 379). Zur
Vornahme dieser Verpachtungen sind nur die
beeidigten und öffentlich angestellten Auh-
tionatoren (s. d.) befugt (Vorschriften Ar. 2;
das Verfahren ist in Vorschriften Abschn. III
geregelt. Einzelne Behörden und Beamte
sind durch Gesetz ermächtigt, freiwillige Ver-
steigerungen ab3zuhalten: Gerichtsvol !-
zieher dürfen nach § 74 A. zum G0.
freiwillige Versteigerungen von Mobilien,
Früchten auf dem Halm und von Holz auf
dem Stamme vornehmen und nach Pr ##l.
Art. 130 IX öffentlich an den Meistbietenden
verpachten (Geschäftsanweisung vom 1. Dez.
1899 §§ 97—100 — Jll Bl. 627 — in der
Falung des Erl. vom 8. April 1903 S
MVBl. 82; s. dazu Erl. vom 14. Mai 1808
— HMßl. 193). Die Amtsgerichte und Ao
tare sind befugt, freiwillige Versteigerungen