Auktionskommissare. 137
beweglicher Sachen vorzunehmen. Der Justiz-
minister Kann die Anmtsgerichte anweisen,
Versteigerungen nur unter bestimmten Vor-
aussetzungen abzuhalten (Pr G. Art. 31).
Das Verfahren ist nicht geregelt. Im Gebiete
des ALR. sind die Dorfgerichte zuständig,
öffentliche Verpachtungen an den Meiist-
bietenden vorzunehmen, wenn sie hierzu vom
Amtsgericht allgemein ermächtigt worden sind
(Pr##. Art. 109). Das Verfahren ist in § 58
der Allg. Vf. vom 20. Dez. 1899 (JMIl. 8060)
geregelt. Unter denselben Voraussetzungen
können nach Art. 122—124 a. a. O. in Verb.
mit V. vom 20. Dez. 1899 (GS. 640) die
Ortsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt und Kassel öffentliche Verpachtungen
an den Meistbietenden vornehmen. Das Ver-
fahren ist in der Allg. Vf. vom 28. Dez. 1899
S 46 ff. (JMIBl. 889) geregelt.
3. Offentliche Versteigerungen. Im
Wege öffentlicher Versteigerung sind zunächst
die im Wege der gerichtlichen Zwangsvoll-=
streczung oder des Verwaltungszwangsver-
fahrens gepfändeten beweglichen Sachen zu
versteigern. Die Versteigerungen sind durch
Gerichtsvollzieher oder den Vollziehungsbe-
amten zu bewirken (3P. 88 814 ff.; V.
vom 15. Aov. 1899 — GS. 545 — 858 26 ff..
Sonstige Fälle äöffentlicher Versteigerung
finden sich im BGB. g8 383, 489, 966, 979,
1003, 1219, 1235, 2042 und im HE. 8§ 220,
290, 368, 371, 373, 376, 379, 388, 391, 397,
* 2 40 4 421, 440, 623 usw.
entliche ersteigerungen dürfen nach
Bes. 8 383 Abs. 3 nur vorgenommen werden
von beeidigten und Isentlich angestellten
Auktionatoren ([. d.), erichtsvoll-
ziehern oder zu Versteigerungen befugten
anderen Beamten. Dazu gehören die Dorf-
Eerichte im Gebiete des A##. nach Art. 109
G. vom 21. Sept. 1899 (GS. 249). Die
rtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbe-
sir#en Kassel und Frankfurt nach Art. 122 bis
12# a. a. O. in Verb. mit Allg Vf. vom 20. Dez.
99 (GS. 640) sowie die öffentlichen Behörden
und Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundes-
Fraten und der Gemeinden hinsichtlich der
Lundsachen (I. d.) nach BEB. § 979. Das
erfahren bei Vornahme öffentlicher Versteige-
aungen ist für die beeidigten und öffentlich
engestellten Auktionatoren in den Vorschriften
com 10. Juli 1902 Abschn. IV, V, für die be-
gten Auktionatoren in Ostfriesland, Har-
agerland und im Reg.-Bez. Osnabrück in
#u Vorschriften vom 19. Juli 1902 Abschn. V,
Ses I. 303), für Gerichtsvollzieher in der
in chäftsanweisung vom 1.Dez. 1899(IMl.627)
er Fassung des Erl. vom 8. April 1903
vomt r 82), für Dorfgerichte in der Allg f-.
eon 0. Dez. 1899 §§ 34—57 (JAl. 806),
Die Ortsgerichte in der Alig. Vf. vom
Be eö. 1899 (JMIBl. 889) geregelt.
zu deurhundungen von Versteigerungen nicht
stänen unbeweglichen Sachen gehöriger Gegen-
nicht, durch öffentliche Beamte, sofern diese
Der als Vertreter der Korporation, in deren
iiabht sie angestellt sind, handeln, sind mit
zu v es Gesamterlöses nach Abzug der Kosten
ersteuern (TEt. 9 LStG.).
Wegen der Haftung für den Stempel s.
§ 13 a. a. O.
II. Versteigerungen unbeweglicher
Sachen. 1. Freiwillige Versteigerungen.
Zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen
von Immobilien sind nach GewO. § 35 von
den gewerbsmäßigen Auktionatoren nur die
auf Grund GewO. 8 36 beeidigten und öffent-
lich angestellten befugt (s. Auktionatoren).
Die Befugnis ist aber beeinträchtigt durch
BE. § 313, wonach ein Vertrag, durch den
sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum
an einem Grundstücke zu übertragen, der ge-
richtlichen oder notariellen Beurkundung be-
darf und ohne eine solche erst durch Auflassung
und Eintragung in das Grundbuch Eültig-
keit erlangt. Eine Sonderstellung nehmen
hier die beeidigten Auktionatoren in Ostfries=
land, Harlingerland und im Reg.-Bez. Osna-
brück ein, die als Beamte auf Grund des
EGBGB. Art. 142 durch PrFG. Art. 125 zur
Beurkundung von Grundstüchsversteigerungen
ermächtigt worden sind. Für diese ist das
Verfahren in den Vorschriften vom 19. Juli
1902 Abschn. IU. (HMl. 303; JIm#ll 197)
geregelt. Gerichtsvollzieher dürfen Grundstücke
nicht versteigern. Dagegen sind Amtsgerichte
und NAotare befugt, freiwillige Versteigerungen
unbeweglicher Sachen vorzunehmen. Das Ver-
fahren ist für die Gerichte durch PrF.
Abschn. V geregelt; für Notare fehlt eine solche
Regelung
en Gerichtsschreibern kann von den
Amtsgerichten, die hierzu vom Justizminister
ermächtigt worden sind, mit Zustimmung der
Beteiligten die Vornahme und Beurkundung
einer freiwilligen Grundstücksversteigerung,
die außerhalb der Gerichtsstelle erfolgen soll,
übertragen werden (PrFb. Art. 38 Abs. 3).
Die Ortsgerichte in den Oberlandesgerichts-
bezirken Kassel und Frankfurt sind nach
Art. 111, 122 a. a. O. zur Vornahme und
Beurkundung freiwilliger öffentlicher Ver-
steigerungen von Grundstücken befugt. Das
Verfahren ist in der Allg. Vf. vom 28. Dez.
1899 §§ 69—83 (JMl. 889) geregelt.
2. Zwangsversteigerungen (. d.
Auktionskommissare wurden früher die
von den Behörden angestellten Versteigerer
genannt. Man unterschied zwischen gericht—
lichen und außergerichtlichen A. Die gericht—
lichen A. waren in erster Linie für die Ver-
steigerungen im Auftrage der Gerichte zuständig
und wurden von den Amtsgerichten angestellt,
die Anstellung der außergerichtlichen A. er-
folgte durch die Regierungen (G. über die
polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom
7. Sept. 1811 — GS. 263 — § 121). Beide
Arten der A. waren Beamte und zur Führung
des Prädikats „RKöniglich“ für befugt erachtet;
das gleiche galt von den auf Grund der
Pr EewO. vom 17. Jan. 1845 (GS. 41) § 51 an-
gestellten Auktionatoren, die gleichfalls zur
Führung des Titels „Königlicher A.“ berechtigt
waren. Durch die Vorschriften über den Ge-
schäftsbetrieb der Versteigerer vom 10. Juli
1902 Nr. 3 (HMl. 279) wurde den beeidigten
und öffentlich angestellten Versteigerern die
Beilegung der Bezeichnung „Aubionskom-