Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Auktionskommissare. 137 
beweglicher Sachen vorzunehmen. Der Justiz- 
minister Kann die Anmtsgerichte anweisen, 
Versteigerungen nur unter bestimmten Vor- 
aussetzungen abzuhalten (Pr G. Art. 31). 
Das Verfahren ist nicht geregelt. Im Gebiete 
des ALR. sind die Dorfgerichte zuständig, 
öffentliche Verpachtungen an den Meiist- 
bietenden vorzunehmen, wenn sie hierzu vom 
Amtsgericht allgemein ermächtigt worden sind 
(Pr##. Art. 109). Das Verfahren ist in § 58 
der Allg. Vf. vom 20. Dez. 1899 (JMIl. 8060) 
geregelt. Unter denselben Voraussetzungen 
können nach Art. 122—124 a. a. O. in Verb. 
mit V. vom 20. Dez. 1899 (GS. 640) die 
Ortsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken 
Frankfurt und Kassel öffentliche Verpachtungen 
an den Meistbietenden vornehmen. Das Ver- 
fahren ist in der Allg. Vf. vom 28. Dez. 1899 
S 46 ff. (JMIBl. 889) geregelt. 
3. Offentliche Versteigerungen. Im 
Wege öffentlicher Versteigerung sind zunächst 
die im Wege der gerichtlichen Zwangsvoll-= 
streczung oder des Verwaltungszwangsver- 
fahrens gepfändeten beweglichen Sachen zu 
versteigern. Die Versteigerungen sind durch 
Gerichtsvollzieher oder den Vollziehungsbe- 
amten zu bewirken (3P. 88 814 ff.; V. 
vom 15. Aov. 1899 — GS. 545 — 858 26 ff.. 
Sonstige Fälle äöffentlicher Versteigerung 
finden sich im BGB. g8 383, 489, 966, 979, 
1003, 1219, 1235, 2042 und im HE. 8§ 220, 
290, 368, 371, 373, 376, 379, 388, 391, 397, 
* 2 40 4 421, 440, 623 usw. 
entliche ersteigerungen dürfen nach 
Bes. 8 383 Abs. 3 nur vorgenommen werden 
von beeidigten und Isentlich angestellten 
Auktionatoren ([. d.), erichtsvoll- 
ziehern oder zu Versteigerungen befugten 
anderen Beamten. Dazu gehören die Dorf- 
Eerichte im Gebiete des A##. nach Art. 109 
G. vom 21. Sept. 1899 (GS. 249). Die 
rtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbe- 
sir#en Kassel und Frankfurt nach Art. 122 bis 
12# a. a. O. in Verb. mit Allg Vf. vom 20. Dez. 
99 (GS. 640) sowie die öffentlichen Behörden 
und Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundes- 
Fraten und der Gemeinden hinsichtlich der 
Lundsachen (I. d.) nach BEB. § 979. Das 
erfahren bei Vornahme öffentlicher Versteige- 
aungen ist für die beeidigten und öffentlich 
engestellten Auktionatoren in den Vorschriften 
com 10. Juli 1902 Abschn. IV, V, für die be- 
gten Auktionatoren in Ostfriesland, Har- 
agerland und im Reg.-Bez. Osnabrück in 
#u Vorschriften vom 19. Juli 1902 Abschn. V, 
Ses I. 303), für Gerichtsvollzieher in der 
in chäftsanweisung vom 1.Dez. 1899(IMl.627) 
er Fassung des Erl. vom 8. April 1903 
vomt r 82), für Dorfgerichte in der Allg f-. 
eon 0. Dez. 1899 §§ 34—57 (JAl. 806), 
Die Ortsgerichte in der Alig. Vf. vom 
Be eö. 1899 (JMIBl. 889) geregelt. 
zu deurhundungen von Versteigerungen nicht 
stänen unbeweglichen Sachen gehöriger Gegen- 
nicht, durch öffentliche Beamte, sofern diese 
Der als Vertreter der Korporation, in deren 
iiabht sie angestellt sind, handeln, sind mit 
zu v es Gesamterlöses nach Abzug der Kosten 
ersteuern (TEt. 9 LStG.). 
  
Wegen der Haftung für den Stempel s. 
§ 13 a. a. O. 
II. Versteigerungen unbeweglicher 
Sachen. 1. Freiwillige Versteigerungen. 
Zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen 
von Immobilien sind nach GewO. § 35 von 
den gewerbsmäßigen Auktionatoren nur die 
auf Grund GewO. 8 36 beeidigten und öffent- 
lich angestellten befugt (s. Auktionatoren). 
Die Befugnis ist aber beeinträchtigt durch 
BE. § 313, wonach ein Vertrag, durch den 
sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum 
an einem Grundstücke zu übertragen, der ge- 
richtlichen oder notariellen Beurkundung be- 
darf und ohne eine solche erst durch Auflassung 
und Eintragung in das Grundbuch Eültig- 
keit erlangt. Eine Sonderstellung nehmen 
hier die beeidigten Auktionatoren in Ostfries= 
land, Harlingerland und im Reg.-Bez. Osna- 
brück ein, die als Beamte auf Grund des 
EGBGB. Art. 142 durch PrFG. Art. 125 zur 
Beurkundung von Grundstüchsversteigerungen 
ermächtigt worden sind. Für diese ist das 
Verfahren in den Vorschriften vom 19. Juli 
1902 Abschn. IU. (HMl. 303; JIm#ll 197) 
geregelt. Gerichtsvollzieher dürfen Grundstücke 
nicht versteigern. Dagegen sind Amtsgerichte 
und NAotare befugt, freiwillige Versteigerungen 
unbeweglicher Sachen vorzunehmen. Das Ver- 
fahren ist für die Gerichte durch PrF. 
Abschn. V geregelt; für Notare fehlt eine solche 
Regelung 
en Gerichtsschreibern kann von den 
Amtsgerichten, die hierzu vom Justizminister 
ermächtigt worden sind, mit Zustimmung der 
Beteiligten die Vornahme und Beurkundung 
einer freiwilligen Grundstücksversteigerung, 
die außerhalb der Gerichtsstelle erfolgen soll, 
übertragen werden (PrFb. Art. 38 Abs. 3). 
Die Ortsgerichte in den Oberlandesgerichts- 
bezirken Kassel und Frankfurt sind nach 
Art. 111, 122 a. a. O. zur Vornahme und 
Beurkundung freiwilliger öffentlicher Ver- 
steigerungen von Grundstücken befugt. Das 
Verfahren ist in der Allg. Vf. vom 28. Dez. 
1899 §§ 69—83 (JMl. 889) geregelt. 
2. Zwangsversteigerungen (. d. 
Auktionskommissare wurden früher die 
von den Behörden angestellten Versteigerer 
genannt. Man unterschied zwischen gericht— 
lichen und außergerichtlichen A. Die gericht— 
lichen A. waren in erster Linie für die Ver- 
steigerungen im Auftrage der Gerichte zuständig 
und wurden von den Amtsgerichten angestellt, 
die Anstellung der außergerichtlichen A. er- 
folgte durch die Regierungen (G. über die 
polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 
7. Sept. 1811 — GS. 263 — § 121). Beide 
Arten der A. waren Beamte und zur Führung 
des Prädikats „RKöniglich“ für befugt erachtet; 
das gleiche galt von den auf Grund der 
Pr EewO. vom 17. Jan. 1845 (GS. 41) § 51 an- 
gestellten Auktionatoren, die gleichfalls zur 
Führung des Titels „Königlicher A.“ berechtigt 
waren. Durch die Vorschriften über den Ge- 
schäftsbetrieb der Versteigerer vom 10. Juli 
1902 Nr. 3 (HMl. 279) wurde den beeidigten 
und öffentlich angestellten Versteigerern die 
Beilegung der Bezeichnung „Aubionskom-
	        
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