138 Ausbildg., Prüfg. d. Beamten — Auseinandersetzgn. bei Kommunalverbandsverändergn.
missar“ mit oder ohne den Zusatz „Königlich“
verboten.
Ausbildung und Prüfung der Beamten
s. die Artikel über die betreffenden Beamten-
kategorien, und wegen der höheren Beamten
der allgemeinen BVerwaltung Vorbereitung
für den höheren Verwaltungsdienst;
wegen der Subalternbeamten Militäran=
wärter und Zivilsupernumerare; wegen
der Bewerber für die diplomatische Laufbahn
Diplomatisches Examen. Im Bereich der
Handels= und Gewerbeverwaltung ist eine be-
sondere Ausbildung und Prüfung nur für die
Gewerbeaufsichtsbeamten (s. Gewerbeauf-
sicht) und Bergbeamten (s. Bergverwal-
tung) vorgesehen.
Auseinandersetzungen bei Gemeinheiten
us w. s. Gemeinheitsteilungen und Guts-
herrlich-bäuerliche Regulierungen.
Auseinandersetzungen bei Veränderungen
kommunaler und ähnlicher Verbände. I. A.
können infolge von Veränderungen der Grenzen
der Kommunalverbände zwischen den hierbei be-
teiligten Berbänden erforderlich werden. Dies
ist insbesondere der Fall bei Veränderung der
reisgrenzen, Bildung neuer Kreise und Aus-
scheiden von Städten aus dem bigsherigen
Kreisverbande (s. Städte), bei der Ausschei-
dung von Landgemeinden und Gutsbezirken
aus dem Amtsbezirke, dem sie bisher ange-
hörten, bei der Veränderung oder Aufhebung
von Spritzenverbänden (s. Feuerlöschwesen)
oder sonstigen Zwechverbänden (s. d.), sowie
der gemeinschaftlichen Polizeibezirke in Hessen-
Aassau (s. Bürgermeistereibezirke), na-
mentlich aber nach Veränderung der Grenzen
der Stadt= und Landgemeinden, sowie der
Amter in Westfalen und der Bürgermeistereien
in der Rheinprovinz.
II. Aach allgemeinen Rechtsgrundsätzen schei-
det der von einem Kommunalverband abge-
trennte Teil aus allen Rechten und Pflichten
aus, die ihm auf Grund der bisherigen Zu-
gehörigkeit zukamen (ogl. O#. 2, 12), wäh-
rend der Verband, dem ein anderer Verband
völlig einverleibt wird, dessen Rechtsnachfolger
in die kommunalen Bechte und Pflichten des
einverleibten wird, bei Einverleibung eines
ganzen Gutsbezirks in eine Gemeinde aber
die gutsherrlichen Rechte und Pflichten unter-
gehen (OVG#. 31, 181). Die A. bezweckht in
erster Linie die Verteilung des Vermögens
und der Schulden des Kommunalverbandes,
von dem ein Teil abgetrennt wird, auf den
Rest des alten Verbandes und auf die Ver-
bände, denen die abgetrennten Teile zugelegt
oder die aus ihnen gebildet worden sind. In-
sofern hat die A. auch privatrechtliche Ver-
hältnisse zum Gegenstand (OV. 2, 1 und
6, 9). Die A. ist nach dem älteren Recht
hierauf beschränkt, das noch für Veränderungen
der Kreisverbände (3G. 8 2), der Amtsbezirke
(rO. vom 13. Dez. 1872 § 49a; rO. vom
26. Mai 1888 8 36), der gemeinschaftlichen
Polizeibezirte in Hessen-êAassau (Kr O. vom
4. Aug. 1897 § 64), der Spritzenverbände (36.
§140), der Amter in Westfalen und der Bürger-
meistereien in der Rheinprovinz sowie der
Gemeinden und Gutsbezirke in Westfalen,
der Rheinprovinz und Hannover (86. 8 25)
maßgebend ist. Es gilt hier die Regel, daß
für die Erschwerungen, die infolge der Umge-
meindungen für einen der Beteiligten eintreten,
der andere Beteiligte, der eine Erleichterung
erfährt, Entschädigung zu gewähren nicht ver-
pflichtet ist. Erst durch die neueren Gemeinde-
ordnungen (L O. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli
1891 § 3, für Schleswig-Holstein vom 4. Juli
1892 § 3, St O. für Hessen-Aassau vom 4. Aug.
1897 § 2, L„O. für dieselbe Prov. vom
4. Aug. 1897 § 3, Hohenzoll Sem O. vom
2. Juli 1900 § 3) ist bei der A. auch die Fest-
setzung von Bestimmungen zur Auzggleichung
der öffentlichrechtlichen Interessen der bei einer
Bezirksveränderung (s. Gemeindebezirke)
beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke zuge-
lassen worden. Solche Bestimmungen dürfen
aber nur dann getroffen werden, wenn be-
sondere Gründe hierfür vorliegen, namentlich
wenn die Mehrbelastung des einen Beteiligten
einen solchen Umfang erreicht, daß sie seine
Leistungsfähigkeit übersteigt oder der Billig-
keit nicht entspricht (OVG. 33, 163). Zu die-
sem Zwecke können insbesondere einzelne Be-
teiligte im Verhältnis zu anderen Beteiligten,
die für gewisse kommunale Zwecke bereits vor
der Vereinigung für sich allein Fürsorge ge-
troffen haben, oder solche Beteiligte, die vor-
wiegend Lasten in die neue Gemeinschaft
bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet wer-
den. Erfährt eine Gemeinde oder der Besitzer
eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von
Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen, so kann ihnen die
Zahlung einer Beihilfe an die durch das
Trennstück vergrößerte oder die aus ihm neu
gebildete Gemeinde (Gutsbezirk) auferlegt
werden. Bei Bemessung der Beihilfe sind die
Ausgaben maßgebend, welche letzteren Bezirken
infolge der Bezirksveränderung erwachsen. Die
Beihilfe darf den Vorteil nicht übersteigen,
der für den verkleinerten Bezirk entstanden
ist. Sie kann in Kapitalabfindung oder in
Jahresrenten bestehen. Die erwähnten Voraus-
leistungen werden in Gestalt von erhöhten
Steuern aufzuerlegen sein. Eine Ausgleichung
dieser Art kann auch bei der Einrichtung oder
Veränderung von Zweckverbänden (l. d
stattfinden. Insbesondere können hier ein-
zelne Gemeinden (Gutsbezirke) zu Voraus-
leistungen verpflichtet werden, wenn diesenigen,
mit denen sie verbunden werden sollen, für
gewisse Verbandszwecke bereits vor der Ver-
bindung für sich gesorgt oder aus anderen
Gründen nur einen geringen Vorteil von der
Verbindung haben (LCEO. vom 3. Juli 1891
§ 130, vom 4. Juli 1892 § 130, vom 4. Aug.
1897 8 102).
III. Besonderheiten zeigt die A. wegen der
Armenlasten zwischen den Armenverbänden
(s. d. U). Abweichend von der obenerwähnten
Regel bleibt nach der Rechtsprechung des BW#.
bei Veränderung der Bezirke der Ortsarmen“
verbände die Armenlast auf allen Ortsarmen
verbänden gemeinschaftlich ruhen, zu dere#
Bezirken Bestandteile des früheren Ortsarmen.
verbandes gehören, der vorher alleiniger Träge
der Last gewesen ist. Durch die A. muß z