Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

138 Ausbildg., Prüfg. d. Beamten — Auseinandersetzgn. bei Kommunalverbandsverändergn. 
missar“ mit oder ohne den Zusatz „Königlich“ 
verboten. 
Ausbildung und Prüfung der Beamten 
s. die Artikel über die betreffenden Beamten- 
kategorien, und wegen der höheren Beamten 
der allgemeinen BVerwaltung Vorbereitung 
für den höheren Verwaltungsdienst; 
wegen der Subalternbeamten Militäran= 
wärter und Zivilsupernumerare; wegen 
der Bewerber für die diplomatische Laufbahn 
Diplomatisches Examen. Im Bereich der 
Handels= und Gewerbeverwaltung ist eine be- 
sondere Ausbildung und Prüfung nur für die 
Gewerbeaufsichtsbeamten (s. Gewerbeauf- 
sicht) und Bergbeamten (s. Bergverwal- 
tung) vorgesehen. 
Auseinandersetzungen bei Gemeinheiten 
us w. s. Gemeinheitsteilungen und Guts- 
herrlich-bäuerliche Regulierungen. 
Auseinandersetzungen bei Veränderungen 
kommunaler und ähnlicher Verbände. I. A. 
können infolge von Veränderungen der Grenzen 
der Kommunalverbände zwischen den hierbei be- 
teiligten Berbänden erforderlich werden. Dies 
ist insbesondere der Fall bei Veränderung der 
reisgrenzen, Bildung neuer Kreise und Aus- 
scheiden von Städten aus dem bigsherigen 
Kreisverbande (s. Städte), bei der Ausschei- 
dung von Landgemeinden und Gutsbezirken 
aus dem Amtsbezirke, dem sie bisher ange- 
hörten, bei der Veränderung oder Aufhebung 
von Spritzenverbänden (s. Feuerlöschwesen) 
oder sonstigen Zwechverbänden (s. d.), sowie 
der gemeinschaftlichen Polizeibezirke in Hessen- 
Aassau (s. Bürgermeistereibezirke), na- 
mentlich aber nach Veränderung der Grenzen 
der Stadt= und Landgemeinden, sowie der 
Amter in Westfalen und der Bürgermeistereien 
in der Rheinprovinz. 
II. Aach allgemeinen Rechtsgrundsätzen schei- 
det der von einem Kommunalverband abge- 
trennte Teil aus allen Rechten und Pflichten 
aus, die ihm auf Grund der bisherigen Zu- 
gehörigkeit zukamen (ogl. O#. 2, 12), wäh- 
rend der Verband, dem ein anderer Verband 
völlig einverleibt wird, dessen Rechtsnachfolger 
in die kommunalen Bechte und Pflichten des 
einverleibten wird, bei Einverleibung eines 
ganzen Gutsbezirks in eine Gemeinde aber 
die gutsherrlichen Rechte und Pflichten unter- 
gehen (OVG#. 31, 181). Die A. bezweckht in 
erster Linie die Verteilung des Vermögens 
und der Schulden des Kommunalverbandes, 
von dem ein Teil abgetrennt wird, auf den 
Rest des alten Verbandes und auf die Ver- 
bände, denen die abgetrennten Teile zugelegt 
oder die aus ihnen gebildet worden sind. In- 
sofern hat die A. auch privatrechtliche Ver- 
hältnisse zum Gegenstand (OV. 2, 1 und 
6, 9). Die A. ist nach dem älteren Recht 
hierauf beschränkt, das noch für Veränderungen 
der Kreisverbände (3G. 8 2), der Amtsbezirke 
(rO. vom 13. Dez. 1872 § 49a; rO. vom 
26. Mai 1888 8 36), der gemeinschaftlichen 
Polizeibezirte in Hessen-êAassau (Kr O. vom 
4. Aug. 1897 § 64), der Spritzenverbände (36. 
§140), der Amter in Westfalen und der Bürger- 
meistereien in der Rheinprovinz sowie der 
Gemeinden und Gutsbezirke in Westfalen, 
  
der Rheinprovinz und Hannover (86. 8 25) 
maßgebend ist. Es gilt hier die Regel, daß 
für die Erschwerungen, die infolge der Umge- 
meindungen für einen der Beteiligten eintreten, 
der andere Beteiligte, der eine Erleichterung 
erfährt, Entschädigung zu gewähren nicht ver- 
pflichtet ist. Erst durch die neueren Gemeinde- 
ordnungen (L O. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli 
1891 § 3, für Schleswig-Holstein vom 4. Juli 
1892 § 3, St O. für Hessen-Aassau vom 4. Aug. 
1897 § 2, L„O. für dieselbe Prov. vom 
4. Aug. 1897 § 3, Hohenzoll Sem O. vom 
2. Juli 1900 § 3) ist bei der A. auch die Fest- 
setzung von Bestimmungen zur Auzggleichung 
der öffentlichrechtlichen Interessen der bei einer 
Bezirksveränderung (s. Gemeindebezirke) 
beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke zuge- 
lassen worden. Solche Bestimmungen dürfen 
aber nur dann getroffen werden, wenn be- 
sondere Gründe hierfür vorliegen, namentlich 
wenn die Mehrbelastung des einen Beteiligten 
einen solchen Umfang erreicht, daß sie seine 
Leistungsfähigkeit übersteigt oder der Billig- 
keit nicht entspricht (OVG. 33, 163). Zu die- 
sem Zwecke können insbesondere einzelne Be- 
teiligte im Verhältnis zu anderen Beteiligten, 
die für gewisse kommunale Zwecke bereits vor 
der Vereinigung für sich allein Fürsorge ge- 
troffen haben, oder solche Beteiligte, die vor- 
wiegend Lasten in die neue Gemeinschaft 
bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet wer- 
den. Erfährt eine Gemeinde oder der Besitzer 
eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von 
Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich- 
rechtlichen Verpflichtungen, so kann ihnen die 
Zahlung einer Beihilfe an die durch das 
Trennstück vergrößerte oder die aus ihm neu 
gebildete Gemeinde (Gutsbezirk) auferlegt 
werden. Bei Bemessung der Beihilfe sind die 
Ausgaben maßgebend, welche letzteren Bezirken 
infolge der Bezirksveränderung erwachsen. Die 
Beihilfe darf den Vorteil nicht übersteigen, 
der für den verkleinerten Bezirk entstanden 
ist. Sie kann in Kapitalabfindung oder in 
Jahresrenten bestehen. Die erwähnten Voraus- 
leistungen werden in Gestalt von erhöhten 
Steuern aufzuerlegen sein. Eine Ausgleichung 
dieser Art kann auch bei der Einrichtung oder 
Veränderung von Zweckverbänden (l. d 
stattfinden. Insbesondere können hier ein- 
zelne Gemeinden (Gutsbezirke) zu Voraus- 
leistungen verpflichtet werden, wenn diesenigen, 
mit denen sie verbunden werden sollen, für 
gewisse Verbandszwecke bereits vor der Ver- 
bindung für sich gesorgt oder aus anderen 
Gründen nur einen geringen Vorteil von der 
Verbindung haben (LCEO. vom 3. Juli 1891 
§ 130, vom 4. Juli 1892 § 130, vom 4. Aug. 
1897 8 102). 
III. Besonderheiten zeigt die A. wegen der 
Armenlasten zwischen den Armenverbänden 
(s. d. U). Abweichend von der obenerwähnten 
Regel bleibt nach der Rechtsprechung des BW#. 
bei Veränderung der Bezirke der Ortsarmen“ 
verbände die Armenlast auf allen Ortsarmen 
verbänden gemeinschaftlich ruhen, zu dere# 
Bezirken Bestandteile des früheren Ortsarmen. 
verbandes gehören, der vorher alleiniger Träge 
der Last gewesen ist. Durch die A. muß z
	        
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