Auseinandersetzungsbehörden.
nächst die bereits vorhandene Armenlast auf
die beteiligten Verbände verteilt werden. Dies
kann in der Weise geschehen, daß jedem der
Beteiligten ein bestimmter Teil der Armenlast
unter Freilassung der übrigen von der Mit-
haft auferlegt wird, oder daß einer von den
Beteiligten die ganze Armenlast übernimmt
und die übrigen an ihn hierfür eine Entschä-
digung zu zahlen haben. Mit Rücksicht auf
die zukünftige Belastung mit Kosten der Ar-
menpflege infolge der Bezirksveränderung
kann außerdem in den Rechtsgebieten, in
denen eine Ausgleichung der öffentlichen Inter-
essen bei der A. zulässig ist, eine solche nach
den oben erörterten Grundsätzen erfolgen (ogl.
OVG. 41, 184 ff.).
IV. Die A. wird durch Beschluß des Bezu.
bewirböt, wenn sie zwischen RKreisverbänden
erfolgen soll oder wenn bei ihr eine Stadt-
gemeinde beteiligt ist, im übrigen durch Be-
schluß des Kr A. Gegen die Beschlüsse steht den
Beteiligten innerhalb zwei Wochen die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren bei den bezeich-
neten Behörden gegeneinander zu. — Uber die
A. zwischen der Gemeinde und dem Schulzen-
gutsbesitzer s. Schulzengut, über die zwischen
der Gemeinde und dem Besitzer wüster Hufen
über die Gemeindeabgaben s. Wüste Hufen.
Auseinandersetzungsbehörden. I. Die Aus-
führung der älteren Agrargesetze (. Agrar-
gesetzgebung) war zunächst den ordentlichen
Gerichten und Verwaltungsbehörden überlassen
worden. Zur Ausführung des Regulierungs-
ediktes vom 14. Sept. 1811 ([s. Gutsherrlich-
bäuerliche Regulierungen) wurden jedoch
bereits im Jahre 1811 besondere „General=
kommissionen“ — je eine für jede Provinz —
und außerdem im Jahre 1817 zur Entscheidung
der zur Zuständigkeit der Generalkommission
gehörigen Streitigkeiten in der Appellations-
instanz besondere „Revisionskollegien“ errichtet.
eider innere Einrichtung und Verfahren er-
fuhr eine nähere Ordnung durch die in der
bauptsache noch heute gültige V. vom 20. Juni
17 (GS. 161) wegen Organisation der Ge-
neralhommissionen und der Revisionskollegien
zur Be ulierung der gutsherrlichen und bäuer-
scchen erhältnisse, ingleichen wegen des Ge-
chäftsbetriebes bei diesen Behörden. In der
olge haben Sitze und Geschäftsbezirke dieser
ur vielfache Anderungen erfahren, insbesondere
wurden die Geschäfte der Generalkommissionen
echrfach den Regierungen oder besonderen bei
esen eingerichteten Abteilungen übertragen.
einzelr- vom 22. Aov. 1844 (GS. 9) hob die
"6. beinen Revisionskollegien auf und vereinigte
uu einem „Revisionskollegium für Landes-
u raachen in Berlin. Zurzeit werden die
enen nandersetzungsangelegenheiten zu
ständt man im weiteren Sinne die zur Zu-
chne eit der A. gehörenden Geschäfte zu
b omnn pflegt — ausschließlich durch General-
Könt ssionen bearbeitet. Solche bestehen 1. in
Bra geberg für die Prov. Ostpreußen, 2. in
osen erg für die Prov. Westpreußen und
Bram 3. in Franbfurt a. O. für die Prov.
für drenburg und Pommern, 4. in Breslau
die 7# Prov. Schlesien, 5. in Merseburg für
rov. Sachsen, 6. in Hannover für die
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Prov. Hannover und Schleswig-Holstein, 7. in
Münster für die Prov. Westfalen und für den
rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz mit
Ausschluß des Geltungsgebietes des rheini-
schen Rechts und des Bezirks des vormaligen
Justizsenates zu Ehrenbreitstein, 8. in Kassel
für die Prov. Hessen-Aassau, 9. in Düsseldorf
für das Geltungsgebiet des rheinischen Rechts,
den Bezirk des vormaligen Justizsenates zu
Ehrenbreitstein und für die hohenzollernschen
Lande. Kraft besonderer Staatsverträge wer-
den Servitutablösungen, Gemeinheitsteilungen
und Zusammenlegungen aus den Fürstentümern
Waldech und Pyrmont, sowie Schaumburg-
Lippe von der Generalkommission in Kassel,
die aus den Türstentümern Schwarzburg=
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt sowie
aus den Herzogtümern Meiningen und Anhalt
von der Generalkommission in Merseburg be-
arbeitet. Das Revisionskollegium führt jetzt
auf Grund des G. vom 18. Febr. 1880/22. Sept.
1899 (GS. 1880, 59; 1899, 284) die Bezeich-
nung „Oberlandeskulturgericht“.
II. Die Organisation und Zuständig-
keit der Generalkommission ist in den alten
Provinzen überall gleichmäßig geordnet; auch
in den neuen Landesteilen ist die altpreuß.
Gesetzgebung durchweg eingeführt worden.
Eine Ausnahme bildet nur die Prov. Hannover,
wo erhebliche Abweichungen gelten, nicht auch
die gleichfalls zur Generalkommission Hannover
gebörende Prov. Schleswig-Holstein (s. dieserhalb
useinandersetzungsverfahren und
behörden in der Provinz Hannover).
1. Generalkommissionen. a) Innere
Einrichtung. Die Generalkommissionen
stehen unter der Leitung des M L. und sind
der Oberaufsicht des Oberpräsidenten (s. d.)
nach Maßgabe der Instr. vom 31. Dez. 1825
(G. 1826, 1) unterworfen. Das Oberlandes-
kulturgericht untersteht jedoch der gemeinschaft-
lichen Oberaufsicht des M„L. und des JM.
Die Generalkommissionen bestehen einschließlich
ihres „Präsidenten“ aus mindestens fünf Mit-
gliedern; die Mehrzahl von diesen muß zum
Richteramte befähigt sein und führt den Titel
„Regierungsrat“; die anderen werden aus
landwirtschaftlich vorgebildeten Lechnikern ent-
nommen und führen den Titel „Regierungs-
und Landesökonomierat“. Präsident und Miit-
glieder sind richterliche Beamte. Jedes Mitglied
hat bei den Beratungen ohne Unterschied, ob
es sich um richterliche oder Verwaltungsgeschäfte
handelt, eine entscheidende Stimme; bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Prä-
sidenten. Die Generalkommissionen entscheiden
in der Besetzung von mindestens drei Mit-
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Hilfs-
arbeiter haben der Regel nach nur in den
von ihnen bearbeiteten Sachen Stimmrecht;
ein gleiches gilt für die den Generalkommis-
sionen überwiesenen Vermessungsinspektoren
und Mieliorationsbaubeamten.
b) Geschäftskreis. Die landwirtschaftliche
Polizei, insbesondere also alle Landeskultur-
angelegenheiten, g#ehören gemäß §2 der Reg-
Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248) grund-
sätzlich zur Zuständigkheit der Regierungen;
ein Teil dieser Geschäfte ist aber den Selbst-