142 Auseinandersetzungsverfahren mit Ausschluß der Prov. Hannover.
setzungsangelegenheiten von unwesentlicher Be-
deutung übertragen.
Auseinandersetzungsverfahren mit Aus-
schluß der Provinz Hannover. Die Haupt-
gesetze über das A. sind die V. vom
20. Juni 1817 (GS. 161) — nachstehend
als V. 17 bezeichnet —, das A#. vom
7. Juni 1821 (GS. 83), die BV. vom 30. Juni
1834 (GS. 96) — nachstehend als V. 34
bezeichnet —, das G. wegen Sicherstellung
der Rechte dritter Personen vom 29. Juni 1835
(GS. 135), die V. vom 22. Nov. 1844 (GS.
1845, 19), das Reallastenablösungsgesetz vom
2. März 1850 (GS. 77) §§ 106—111, das Er-
änzungsgesetz vom 2. März 1850 (GS. 139)
Art. 15 und das G. vom 18. Febr. 1880 in
der Fassung des G. vom 22. Sept. 1899 (GS.
284) — nachstehend mit G. 80/99 bezeich-
net. — Das auf den V. 17 u. 34 beruhende
Verfahren kommt auf Grund zahlreicher
Spezialgesetze, deren Aufführung im einzelnen
zu weit führen würde, in den sämtlichen hier
der Darstellung unterliegenden Gebietsteilen
zur Anwendung; jedoch gelten für die Güter-
konsolidationen im Reg.-Bez. Wiesbaden be-
sondere Bestimmungen, die eine gesonderte
Darstellung verlangen.
I. Grundzüge des Verfahrens. Die
V. 17, die die Grundlage aller Verfahrens-
vorschriften enthält, bezog sich nur auf die
Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver-
hältnisse, für die die Generalkommissionen da-
mals fast allein zuständig waren. Erst später
wurden ihnen, und zwar nach und nach, die
Gemeinheitsteilungen sowie die Ablösungen
der Servituten und Reallasten übertragen.
Bei der Uberweisung neuer Geschäfte wurden
aber entweder Reine oder doch nur wenige
besondere Verfahrensvorschriften gegeben, und
daher kommt es, daß von den ursprünglich
nur für die Regulierung der gutsherrlich-
bäuerlichen Verhältnisse gegebenen Vorschriften
auf die Erledigung anderer Geschäfte die-
jenigen Bestimmungen anzuwenden sind, welche
der Natur des gerade vorliegenden Geschäfts
entsprechen.
Das durch die V. 17 eingeführte Verfahren
geht davon aus, daß die Generalkommission
in den zu ihrer Zuständigkeit gehörenden An-
gelegenheiten für die Einleitung einer Sache
stets eines Antrags bedarf; ist aber ein Ver-
fahren einmal anhängt geworden, so ist es
in allen Teilen von Amts wegen zu leiten
und möglichst im Wege der GCüte durchzu-
führen. Wo Streitigkeiten nicht zu vermeiden,
sind sie richterlich, und zwar ebenfalls von der
Generalbommission, zu entscheiden.
Das „Offizialprinzip“ bringt es mit sich,
daß die einmal angefangene Auseinander-
setzung ununterbrochen fortgesetzt werden muß
und daß der Kommissar bei allen und jeden
Teilstücken des Verfahrens selbsttätig dafür
zu sorgen hat, daß in einem folgerechten Ver-
laufe alles Sachgehörige herbeigeschafft werde
(V. 17 § 72; V. 34 § 17). Insbesondere hat
er sich Keineswegs auf die Erklärungen der
Beteiligten zu beschränken, sondern auch un-
abhängig von diesen alle Nachrichten über
Sach= und Rechtsverhältnisse, welche auf die
Auseinandersetzung von Einfluß sein können,
auf dem kürzesten Wege herbeizuschaffen.
Selbstverständlich ist es auch seine Pflicht, da-
für zu sorgen, daß alle Beteiligte zur Sache
vorschriftsmäßig zugezogen werden, und zwar
nicht nur diejenigen, welche das Verfahren
unmittelbar betrifft, sondern auch alle die-
jenigen, in deren Rechten durch die Ausein-
andersetzung eine Anderung bewirkt wird
(V. 17 § 90; V. 34 § 17). Wegen der sog.
Verwendungsregulierung vgl. unter Gemein-
heitsteilungen I A 5. Um die Sache im
Wege der Güte beilegen zu Rkönnen, müssen
die Kommissare nicht nur den Beteiligten mit
ihren wohlüberdachten, der Ortlichkeit und
ihrem gegenseitigen Verhältnis angemessenen
Vorschlägen an die Hand gehen, sondern auch
jedes. rcchtliche und billige Abkommen unter-
stützen (V. 17 § 41). Sie sind aber nicht etwa
an die Vereinbarungen der Beteiligten ge-
bunden (vgl. V. 17 § 46; AG. vom 7. Juni
1821 § 9; V. 34 § 38). Wo eine gütliche Aus-
einandersetzung nicht " erreichen ist, tritt ein
besonders geordnetes Verfahren ein, und dem-
gemäß unterscheidet man das „Regulierungs-
verfahren“ und das „Streitverfahren“. Ersteres
bildet die Regel, letzteres Kommt nur in ein-
zelnen Fällen vor.
II. Regulierungsverfahren. Sobald ein
Antrag („Provokation") von der General-
kommission für begründet erachtet worden,
beauftragt sie einen Kommissar mit der
Leitung der nachgesuchten Auseinandersetzung.
Der Antrag bestimmt zwar im allgemeinen
die Richtung des einzuschlagenden Verfahrens,
doch hat der Kommissar von vornherein zu
erwägen, ob diesem nicht zwechmäßig ein
größerer Umfang zu geben sein wird, und
dann hierauf hinwirken (V. 34 § 17). Zu-
nächst werden mit den Beteiligten die in Be-
tracht kommenden Sach= und Bechtsverhält-
nisse erörtert; ihr Ergebnis wird in einer
„Generalverhandlung“ niedergelegt (V. 17
§ 89). Diese bildet die Grundlage der weiteren
Verhandlungen. Sache des Kommissars ist
es, die Richtigkeit der gemachten Angaben zu
prüfen, für die Legitimation der zugezogenen
Beteiligten zu sorgen, und behufs Aufstellung
des Auseinanderfetzungsplanes zunächst die
bestehenden Teilnahmerechte und deren Werte
zu ermitteln. Soweit hierbei Messungsarbeiten
erforderlich sind, werden sie durch die dem
Kommissar überwiesenen Vermessungsbeamten
ausgeführt. Muß eine Wertschätzung von
Grundstüchen vorgenommen werden, so werden
sie „bonitiert“, d. h. durch zwei von den Be-
teiligten zu wählende oder auch von dem
Spezialkommissar zu ernennende besondere
Sachverständige (Boniteure) in Klassen einge-
schätzt, die für die gegebene Ortlichkeit er-
mittelt und von dem Kommissar zwar na
Büchsprache mit den Boniteuren, aber doc
nach seinem alleinigen Ermessen festgeses.
werden. Die Ergebnisse der Vermessung un
Bonitierung werden in Karten eingetrages
dort berechnet, in einem „Vermessungs-Boni-
tierungsregister" zusammengestellt und den.
nächst den Beteiligten zur Anerkennung voer
gelegt. Entstehen hierbei Streitigkeiten ü