Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Auseinandersetzungsverfahren mit Ausschluß der Prov. Hannover. 
anderen Sachverständigen — vorausgesetzt, 
daß der Instruent entweder ein Okonomie- 
kommissar oder ein Jurist ist, dem bereits 
die technische Qualifikation beigelegt ist (V. 17 
§ 107). Sobald der Kommissar glaubt, daß 
die Sache zur Entscheidung reif sei, legt 
er die Akten der Generalkommission „zum 
Spruch“ vor. Bei dieser wird ein Bericht- 
erstatter bestellt, der der Regel nach schrift- 
lichen Bericht zu erstatten hat; dem Präsi- 
denten steht es frei, noch einen zweiten Be- 
richterstatter zu ernennen. Falls von der 
Generalkommission noch eine Ergänzung der 
Instruktion für erforderlich erachtet wird, 
ordnet sie diese an (Beweisbeschluß); andern- 
falls erläßt sie das Endurteil, und zwar in 
der für richterliche Urteile vorgeschriebenen 
Form (V. vom 22. Aov. 1844; ZPO. 88 300, 313). 
Stets ist darauf Bedacht zu nehmen, daß 
möglichst durch ein Urteil alle vorliegenden 
Streitigkeiten entschieden werden, so daß oft 
in ein und demselben Urteil nicht nur eine 
große Anzahl Parteien vorkommen, sondern 
auch Fragen gleichzeitig zur Entscheidung ge- 
bracht werden, die untereinander in kheinem 
Zusammenhang stehen. Bei Feststellung des 
Auseinandersetzungsplanes durch Urteil („Plan- 
urteil!) ist auch darüber zu befinden, ob etwa 
die Ausführung bereits vor der Rechtskraft 
dieses Urteils stattfinden soll (V. 17 88 203, 204; 
V. vom 22. Vov. 1844 § 6; vgl. auch oben). 
Die Folgen der Versäumnis im Streit- 
verfahren weichen von denen im Regulierungs- 
verfahren und auch von denen der 3PO. ab. Er- 
scheint nämlich im ersten Instruktionstermine 
der Kläger nicht, so ist, wenn die Instrution 
weder nach den Erklärungen des Beklagten 
noch von Amts wegen fortgesetzt werden kann, 
der Kläger abzuweisen. Ist der Beklagte 
nicht erschienen, so ist das tatsächliche Vor- 
bringen des Klägers als zugestanden anzusehen; 
rechtfertigt sein Vorbringen den Klageanspruch, 
so ist dementsprechend zu erkennen, andern- 
falls aber ist die Instruhtion fortzusetzen. 
Gegen diesenige Partei aber, die in einem 
nstruktionstermin erschienen war, kann ein 
reines Versäumnisurteil nicht mehr ergehen. 
Eine Versäumnis bei Fortsetzung der Instruk-= 
tion hat vielmehr nur zur Folge, daß jede 
streitige Tatsache, bei der die Versäumnis 
eintritt, als zugestanden oder nicht vorgebracht 
gilt. Eines Antrags auf Erlaß des Ver- 
#aumnisurteils bedarf es nicht. Gegen das 
im Streitverfahren erlassene Versäumnisurteil 
ndet der Einspruch (nicht wie im Regu- 
berungsverfahren die Berufung) statt, der 
Iinnen der Motfrist von zwei Wochen bei der 
P eneralkommission einzulegen ist. Wird er 
on dieser als unzulässig verworfen, so ist 
gegen diesen Beschluß die sofortige Beschwerde 
Agelassen (V. 17 § 194; G. 80/99 88 52 ff.; 
30O. 88 331 ff. 
uregen die in erster Instanz erlassenen End- 
felle der Generalkommission findet die Be- 
* ng an das Oberlandeskulturgericht statt, 
*8 ein Versäumnisurteil jedoch nur inso- 
dat als die Berufung darauf gestützt wird, 
ha der Fall der Versäumung nicht vorgelegen 
e. Die Berufung ist binnen der Notdfrist 
v. Bitter, Handwörterbuch der preubßischen Verwaltung. 
  
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von einem Monat nach der Zustellung des 
Urteils bei der Generalkommission schriftlich 
oder zu Protokoll ein zulegen. Bei form= oder 
fristwidriger Einlegung hat die Generalkom- 
mission sie durch einen der sofortigen Be- 
schwerde unterliegenden Beschluß zurüchzu- 
welsen. andernfalls ordnet sie ihre Instruhtion 
an (G. 80/90 88 56 ff.; 3 PO. 8§§ 511 ff.). Diese 
erfolgt durch den Kommissar, und zwar im 
ganzen nach den auch für die erste Instanz 
maßgebenden Vorschriften. Da die Instruk= 
tion Sache der Generalkommission ist, hat 
diese die vom Kommissar ihr vorzulegenden 
Verhandlungen zu prüfen und je nach Befund 
entweder ihre Ergänzung anzuordnen oder 
die Akten dem Oberlandeskulturgericht zum 
Erlaß der Entscheidung zweiter Instanz vor- 
zulegen. Bei diesem werden die Sachen durch 
zwei von dem Präsidenten zu ernennende Be- 
richterstatter schriftlich vorgetragen; eine münd- 
liche Verhandlung, findet vor ihm nicht statt. 
Ergibt die von Amts wegen vorzunehmende 
Prüfung, daß die Berufung nicht frist= und 
formgerecht eingelegt ist, so ist sie durch Urteil 
als unzulässig zu verwerfen, andernfalls ist 
in der Sache selbst zu entscheiden, nötigen- 
falls auch vorher noch durch Beschluß eine 
Ergänzung der Instruktion durch die General- 
kommission anzuordnen. Ein Versäumnis- 
urteil Kkann in der Berufungsinstanz nicht er- 
lassen werden (G. 80/99 § 64). Vach Erledigung 
der Berufung werden die Akten mit der Ur- 
schrift und den erforderlichen Ausfertigungen 
des Urteils an die Generalkommission zurüch- 
gesandt (G. 80/99 § 65). 
Soweit gegen die Endurteile des Oberlandes- 
kulturgerichts die Revision zulässig ist (ogl. 
Auseinandersetzungsbehörden unter I4, 
muß diese binnen der Notfrist von einem Monat 
durch einen von einem Rechtsanwalt unter- 
schriebenen Schriftsatz bei der Generalkommis- 
sion eingelegt werden. Die Bevisionsgründe 
entsprechen denen der 3PO.; doch ist Revision 
auch dann zulässig, wenn ein Gesetz verletzt ist, 
dessen Geltungsbereich sich nicht über den Be- 
zirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstrecht 
(G. 80/99 8§8 66 ff.; ZPO. 88 545 ff.). Die 
Generalkommission hat von Amts wegen zu 
prüfen, ob die Revision an sich statthaft und 
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt 
sei, und sie, falls es an einem dieser rfor= 
dernisse fehlt, durch einen der sofortigen Be- 
schwerde an das Reichsgericht unterliegenden 
Beschluß zurüchzuweisen. Andernfalls legt sie 
die Akten dem Reichsgericht vor, das nach deren 
Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung 
anberaumt und die erforderlichen Ladungen 
unter Zustellung der Bevisionsschrift an den 
Revisionsbeklagten erläßt. Im übrigen wird 
die Revision nach den Vorschriften der 3P. 
erledigt; besondere agrargesetzliche Bestimmun- 
gen kommen für sie mit der einzigen Ausnahme 
nicht in Betracht, daß ein W“3 auch 
ohne Antrag zu erlassen ist (G. 80/99 88 70 ff.; 
Z3PO. J§ 555 ff.). Das Rechtsmittel (ogl. 
Auseinandersetzungsbehörden unter 14) 
der Beschwerde findet in den im G. aus- 
drückhlich bestimmten Fällen und außerdem 
gegen solche eine vorgängige Instruktion nicht 
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