Auseinandersetzungsverfahren mit Ausschluß der Prov. Hannover.
anderen Sachverständigen — vorausgesetzt,
daß der Instruent entweder ein Okonomie-
kommissar oder ein Jurist ist, dem bereits
die technische Qualifikation beigelegt ist (V. 17
§ 107). Sobald der Kommissar glaubt, daß
die Sache zur Entscheidung reif sei, legt
er die Akten der Generalkommission „zum
Spruch“ vor. Bei dieser wird ein Bericht-
erstatter bestellt, der der Regel nach schrift-
lichen Bericht zu erstatten hat; dem Präsi-
denten steht es frei, noch einen zweiten Be-
richterstatter zu ernennen. Falls von der
Generalkommission noch eine Ergänzung der
Instruktion für erforderlich erachtet wird,
ordnet sie diese an (Beweisbeschluß); andern-
falls erläßt sie das Endurteil, und zwar in
der für richterliche Urteile vorgeschriebenen
Form (V. vom 22. Aov. 1844; ZPO. 88 300, 313).
Stets ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
möglichst durch ein Urteil alle vorliegenden
Streitigkeiten entschieden werden, so daß oft
in ein und demselben Urteil nicht nur eine
große Anzahl Parteien vorkommen, sondern
auch Fragen gleichzeitig zur Entscheidung ge-
bracht werden, die untereinander in kheinem
Zusammenhang stehen. Bei Feststellung des
Auseinandersetzungsplanes durch Urteil („Plan-
urteil!) ist auch darüber zu befinden, ob etwa
die Ausführung bereits vor der Rechtskraft
dieses Urteils stattfinden soll (V. 17 88 203, 204;
V. vom 22. Vov. 1844 § 6; vgl. auch oben).
Die Folgen der Versäumnis im Streit-
verfahren weichen von denen im Regulierungs-
verfahren und auch von denen der 3PO. ab. Er-
scheint nämlich im ersten Instruktionstermine
der Kläger nicht, so ist, wenn die Instrution
weder nach den Erklärungen des Beklagten
noch von Amts wegen fortgesetzt werden kann,
der Kläger abzuweisen. Ist der Beklagte
nicht erschienen, so ist das tatsächliche Vor-
bringen des Klägers als zugestanden anzusehen;
rechtfertigt sein Vorbringen den Klageanspruch,
so ist dementsprechend zu erkennen, andern-
falls aber ist die Instruhtion fortzusetzen.
Gegen diesenige Partei aber, die in einem
nstruktionstermin erschienen war, kann ein
reines Versäumnisurteil nicht mehr ergehen.
Eine Versäumnis bei Fortsetzung der Instruk-=
tion hat vielmehr nur zur Folge, daß jede
streitige Tatsache, bei der die Versäumnis
eintritt, als zugestanden oder nicht vorgebracht
gilt. Eines Antrags auf Erlaß des Ver-
#aumnisurteils bedarf es nicht. Gegen das
im Streitverfahren erlassene Versäumnisurteil
ndet der Einspruch (nicht wie im Regu-
berungsverfahren die Berufung) statt, der
Iinnen der Motfrist von zwei Wochen bei der
P eneralkommission einzulegen ist. Wird er
on dieser als unzulässig verworfen, so ist
gegen diesen Beschluß die sofortige Beschwerde
Agelassen (V. 17 § 194; G. 80/99 88 52 ff.;
30O. 88 331 ff.
uregen die in erster Instanz erlassenen End-
felle der Generalkommission findet die Be-
* ng an das Oberlandeskulturgericht statt,
*8 ein Versäumnisurteil jedoch nur inso-
dat als die Berufung darauf gestützt wird,
ha der Fall der Versäumung nicht vorgelegen
e. Die Berufung ist binnen der Notdfrist
v. Bitter, Handwörterbuch der preubßischen Verwaltung.
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von einem Monat nach der Zustellung des
Urteils bei der Generalkommission schriftlich
oder zu Protokoll ein zulegen. Bei form= oder
fristwidriger Einlegung hat die Generalkom-
mission sie durch einen der sofortigen Be-
schwerde unterliegenden Beschluß zurüchzu-
welsen. andernfalls ordnet sie ihre Instruhtion
an (G. 80/90 88 56 ff.; 3 PO. 8§§ 511 ff.). Diese
erfolgt durch den Kommissar, und zwar im
ganzen nach den auch für die erste Instanz
maßgebenden Vorschriften. Da die Instruk=
tion Sache der Generalkommission ist, hat
diese die vom Kommissar ihr vorzulegenden
Verhandlungen zu prüfen und je nach Befund
entweder ihre Ergänzung anzuordnen oder
die Akten dem Oberlandeskulturgericht zum
Erlaß der Entscheidung zweiter Instanz vor-
zulegen. Bei diesem werden die Sachen durch
zwei von dem Präsidenten zu ernennende Be-
richterstatter schriftlich vorgetragen; eine münd-
liche Verhandlung, findet vor ihm nicht statt.
Ergibt die von Amts wegen vorzunehmende
Prüfung, daß die Berufung nicht frist= und
formgerecht eingelegt ist, so ist sie durch Urteil
als unzulässig zu verwerfen, andernfalls ist
in der Sache selbst zu entscheiden, nötigen-
falls auch vorher noch durch Beschluß eine
Ergänzung der Instruktion durch die General-
kommission anzuordnen. Ein Versäumnis-
urteil Kkann in der Berufungsinstanz nicht er-
lassen werden (G. 80/99 § 64). Vach Erledigung
der Berufung werden die Akten mit der Ur-
schrift und den erforderlichen Ausfertigungen
des Urteils an die Generalkommission zurüch-
gesandt (G. 80/99 § 65).
Soweit gegen die Endurteile des Oberlandes-
kulturgerichts die Revision zulässig ist (ogl.
Auseinandersetzungsbehörden unter I4,
muß diese binnen der Notfrist von einem Monat
durch einen von einem Rechtsanwalt unter-
schriebenen Schriftsatz bei der Generalkommis-
sion eingelegt werden. Die Bevisionsgründe
entsprechen denen der 3PO.; doch ist Revision
auch dann zulässig, wenn ein Gesetz verletzt ist,
dessen Geltungsbereich sich nicht über den Be-
zirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstrecht
(G. 80/99 8§8 66 ff.; ZPO. 88 545 ff.). Die
Generalkommission hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Revision an sich statthaft und
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
sei, und sie, falls es an einem dieser rfor=
dernisse fehlt, durch einen der sofortigen Be-
schwerde an das Reichsgericht unterliegenden
Beschluß zurüchzuweisen. Andernfalls legt sie
die Akten dem Reichsgericht vor, das nach deren
Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung
anberaumt und die erforderlichen Ladungen
unter Zustellung der Bevisionsschrift an den
Revisionsbeklagten erläßt. Im übrigen wird
die Revision nach den Vorschriften der 3P.
erledigt; besondere agrargesetzliche Bestimmun-
gen kommen für sie mit der einzigen Ausnahme
nicht in Betracht, daß ein W“3 auch
ohne Antrag zu erlassen ist (G. 80/99 88 70 ff.;
Z3PO. J§ 555 ff.). Das Rechtsmittel (ogl.
Auseinandersetzungsbehörden unter 14)
der Beschwerde findet in den im G. aus-
drückhlich bestimmten Fällen und außerdem
gegen solche eine vorgängige Instruktion nicht
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